# Gesetz vom 10. April 1992 über die Aufnahme

# von Anleihen durch das Land Steiermark

Gesetz vom 10. April 1992 über die Aufnahme

von Anleihen durch das Land Steiermark

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

§ 1

Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, für das Land Steiermark zu dem im § 3 genannten

Zweck Anleihen bis zum Gegenwert von insgesamt

2 Milliarden Schilling auf dem Inlands- oder Auslandsmarkt

gegen Ausgabe von festverzinslichen Teilschuldverschreibungen

zu den im § 2 genannten

Bedingungen aufzunehmen.

§ 2

Die Anleihen sind mit einer Laufzeit von höchstens

15 Jahren auszustatten und können in Teilen aufgenommen sowie in Tranchen aufgeteilt werden.

§ 3

Der Erlös der Anleihen ist ausschließlich zur Finanzierung von Investitionsvorhaben und Investitionsförderungsmaßnahmen des ordentlichen und außerordentlichen

Landeshaushaltes 1992 bestimmt.

§ 4

Für die Verzinsung und Tilgung dieser Anleihen

haftet das Land Steiermark mit seinem gesamten Vermögen und allen seinen Rechten.

§ 5

Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

Krainer Ressel

Landeshauptmann Landesrat