# Verordnung der Steiennärkischen Landesregierung

# vom 22. Juni 1992 über die Festsetzung der Arztgebühren an den Ambulanzgebühren der Landeskrankenanstalten, die zwischen dem Rechtsträger dieser Krankenanstalten und den Sozialversicherungsträgem vereinbart werden

Verordnung der Steiennärkischen Landesregierung

vom 22. Juni 1992 über die Festsetzung der Arztgebühren an den Ambulanzgebühren der Landeskrankenanstalten, die zwischen dem Rechtsträger dieser Krankenanstalten und den Sozialversicherungsträgem vereinbart werden

Gemäß § 38 Abs. 3, in Verbindung mit den §§ 36 Abs. 1 und 37 a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGB1. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGB1. Nr. 43/1991, wird verordnet:

§ 1

Von den Ambulanzgebühren, welche auf Grund von

Verträgen zwischen dem Rechtsträger der öffentlichen Landeskrankenanstalten und den Sozialversicherungsträgern im Sinne des § 47 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG) anfallen, gelten als Arztgebühren

Die Bestimmungen hinsichtlich des Anstaltsanteiles

an der Arztgebühr werden durch die Regelung des § 1 nicht berührt.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt § 6 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Dezember 1987,

LGB1. Nr. 95/1987, über die Festsetzung der Ambulanzgebühren

der Landeskrankenanstalten außer

Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer