# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

# vom 22. Juni 1992, mit der die Verordnung

# über die Bemessung der Arzthonorare von Ärzten,

# die Bedienstete des Landes und an einer

# öffentlichen Krankenanstalt tätig sind, geändert

# wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 22. Juni 1992, mit der die Verordnung

über die Bemessung der Arzthonorare von Ärzten,

die Bedienstete des Landes und an einer

öffentlichen Krankenanstalt tätig sind, geändert

wird

Gemäß § 38 a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBL Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBL Nr. 43/1991, wird verordnet:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 1991, LGBL Nr. 106/1991, in

der Fassung LGB1. Nr. 24/1992, über die Bemessung

der Arzthonorare von Ärzten, die Bedienstete des Landes

und an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig

sind, wird wie folgt geändert:

Artikel I

Dem § 2 Abs. 2 ist nachfolgende lit. c anzufügen:

„c) Im Landeskrankenhaus Hörgas-Enzenbach

ca} Krankenhaus Enzenbach - Abteilung

für Lungenkrankheiten 55 : 45."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem auf die -Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer