# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

# vom 28. Juni 1992, mit der die Verordnung

# über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert

# wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 1992, mit der die Verordnung

über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird

Gemäß § 38 Abs. 3, in Verbindung mit den §§28

Abs. 3 und 4, 36 Abs. 1 und 37 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGB1. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBL Nr. 43/1991, wird verordnet:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Februar 1992, LGB1. Nr. 8, über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten wird wie folgt geändert:

Artikel I

Im § 9 Abs. 2 hat der zweite Satz zu lauten:

„Die auf die Arztgebühren entfallenden Anteile werden im Anhang B angeführt, wobei der Geldwert der einzelnen Punkte S 3,56 beträgt."

Artikeln

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer