# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

# vom 22. Juni 1992, betreffend die Heranzucht

# virusfreier oder virusgetesteter Kern- und Steinobstgehölze (Pflanzenschutzvirus-Verordnung)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 22. Juni 1992, betreffend die Heranzucht

virusfreier oder virusgetesteter Kern- und Steinobstgehölze (Pflanzenschutzvirus-Verordnung)

Auf Grund der §§9 und 16 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes vom 27. Juni 1950, LGBL

Nr. 1/1951, in der Fassung des Gesetzes LGB1.

Nr. 6/1977, wird verordnet:

§ 1 Bestände und Vermehningsanlagen Verfügungsbej,

x * i i rechtigten zu tragen.

Um die Verschleppung von Virosen und Mykoplas

mosen zu verhindern, dürfen die in der Anlage 1 auf- (2) Folgende Kosten sind zu entrichten:

gezählten Pflanzen für die Gewinnung von Obstgehöl-aj Für eine Untersuchung S 69,60

zen nur herangezogen werden, wenn das verwendete Überwachung VermehrungsmaterialvonPflanzengewonnenworden i Gmndgebührfür da^ erste Hektar S 371,20

u . . . -. für jedes weitere halbe Hektar S 139,20

(1) Samen, Unterlagen, Edelreiser sowie wurzel- liehen Gründen). echtes und meristemvermehrtes Gewebe dürfen zur ^ ^ Voraussetzung für die Anerkennung des Gewinnung von Pflanzen nach Anlage 1 nur verwen-pfianzenmaterials und die Vergabe der Etiketten

det werden, wenn sie von Pflanzen gewonnen worden gem ä ß § 8 sind bei der Anlage und Kulturführung von

sind, die bei einer amtlichen Untersuchung als frei von Beständen und Vermehrungsaniagen folgende Erforden

in Anlage 2 genannten Virosen und Mykoplas- derniss e einzuhalten:

mosen befunden worden sind. ) ßelVermehrungsariiagen hat der Mindestabstand

(2) Absatz 1 gilt nicht für Samen und Sämlingsunter- z u arteigenen Baumbeständen und Wirtspflanzen

lagen der Gattungen Quitte (Cydonia Mill.)- Apfel de r m Anlage 2 genannten Krankheitserreger bei

(Malus Mill.) und Birne (Pyrus L.J. Kernobst 100 m und bei Steinobst 500 m zu betragen.

§ 3 b) Bestände und Vermehrungsaniagen sind unkraut

werden, sowie Samenspenderanlagen, Unterlagen- veKtoren zu verrunaem. mutterbeete, Reiserschnittgärten und andere Vermeh- (3) me Verfügungsberechtigten von Beständen und

rungsanlagen mit in Anlage 1 bezeichneten Pflanzen Vermehrungsanlagen nach § 3 sind verpflichtet, ein

sind im Hinbück auf einen möglichen Befall durch die Quartierbuch zu führen. Dieses hat, getrennt nach

in Anlage 2 genannten Virosen und Mykoplasmosen Standorten der einzelnen Vermehrungsquartiere, Ausamtlich

zu überwachen. kunft über Anzahl und Pflanzanordnung der einzelnen

Untersuchungen durchzuführen.

(4) Bestände im Sinne des Absatzes 1 sind Pflanzun- § 7 gen für die Heranzucht von Pflanzenmaterial der in mWerde n in Beständen oder Vermehrungsaniagen

Anlage 1 aufgezählten Pflanzenarten, die zur Gewi-^ ^ § 3 ^ Anlag e 2 genannte Virosen oder Mykonung

von Obstgehölzen bestimmt sind. plasmosen festgestellt, so sind die Verfügungsberech(

(1) Die Kosten der Überwachung und der Untersu- gemäß § 11 des Steiermärkischen Pflanzenschutzchungen

nach §§1 bis 3 sind von den über die gesetzes einzuleiten.

(2) Die Pflanzen, Veredlungsunterlagen und Vermehrungsmaterialien nach Absatz 1 dürfen nur zur Vernichtung durch Verbrennen von ihrem Standort

entfernt werden.

§8

(1) In Anlage 1 genanntes Pflanzenmaterial, das den Anforderungen der §§1 und 2 entspricht und für die Gewinnung von Obstgehölzen bestimmt ist, kann als

virusfrei oder virusgetestet gekennzeichnet werden.

Dabei gilt das Pflanzenmaterial als

(2) Die Kennzeichnung virusfreien oder virusgetesteten Pflanzenmaterials hat mit einem Virusetikett

der Steiermärkischen Landesregierung zu erfolgen.

Das Etikett wird vom Pflanzenschutzreferat der Landwirtschaftskammer

auf Grund der im Rahmen der Überwachung nach § 3 festgestellten Pflanzenzahlen

abgegeben.

(3) Das Etikett trägt des Landeswappen und die Aufschrift „Steiermärkische Landesregierung". Für virusfreies

Pflanzenmaterial ist das Etikett von roter Farbe

und enthält die Aufschrift „virusfrei (vf)"t für virusgetestetes

Pflanzenmaterial ist das Etikett von gelber

Farbe und enthält die Aufschrift „virusgetestet (vt)".

Darüber hinaus sind Angaben über die Herkunft,

Unterlagen, Sorte und andere Qualitätsmerkmale auf

dem Etikett in gut lesbarer Schrift zulässig.

(4) Das Etikett kann für einzelne Pflanzenmaterialien oder für Bünde von Pflanzenmaterialien vergeben

werden. Die Kennzeichnung der gebündelten Ware

darf

Pflanzen oder Vermehrungsmaterialien nach

Anlage 1 aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland dürfen zur Gewinnung von Obstgehölzen nur

verwendet werden, wenn diese den Bestimmungen

der §§ 1 bis 4 und 8 Abs. 1 dieser Verordnung entsprechen.

§10

Werden Pflanzen oder Vermehrungsmaterialien

nach Anlage 1 aus dem Ausland zur Gewinnung von

Obstgehölzen verwendet, so hat der Importeur dem Pflanzenschutzreferat der Landwirtschaftskammer die Virusfreiheit nachzuweisen.

§11

Die Steiermärkische Landesregierung kann nach

Anhörung des Pflanzenschutzreferates der Landwirt

schaftskammer Ausnahmen von den §§ 1 und 2 für

wissenschaftliche Zwecke, für Züchtungsvorhaben

und für bestimmte, insbesondere nur gebietsweise

oder örtlich verbreitete Sorten sowie in Einzelfällen für bestimmte Arten zulassen, soweit hiedurch die Bekämpfung der in Anlage 2 genannten Krankheiten

nicht beeinträchtigt und die Gefahr ihrer Ausbreitung nicht begründet wird.

§12

Wer

§13

(1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich der Verwendung von

(2) Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Termine

können Etiketten gemäß § 8 Abs. 3 für entsprechend

herangezogene Pflanzenmaterialien bereits ab der Kundmachung dieser Verordnung vergeben werden.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer

Anlage 1:

Pflanzen

Pflanzen der Gattungen:

die zur Gewinnung von Obstgehölzen bestimmt sind.

Anlage 2:

Virus- und Mykoplasma-Krankheiten

Pflanzen

Apfel (Malus)

Birne (Pyrus), Quitte (Cydonia)

Steinobstarten (Prunus):

apple flat limb

apple rubbery wood

apple mosaic

apple rough skin/apple star crack

apple prolif eration

pear vein yellows

pear ring pattern mosaic

pear decline

pear stony pit

European plum line pattern

apple chlorotic leaf spot virus

Prunus necroticringspot vims/

prune dwarf virus

plum pox

Prunus necroticringspot virus/

j prune dwarf virus

Ipfeffinger disease

deutsche Bezeichnung

Flachästigkeit

Gummiholzkrankheit

Mosaik

Rauhschaligkeit

Triebsucht

Ademvergilbung

Ringfleckenmosaik

Bimenverfall

Steinfrüchtigkeit

Bandmosaik

Chlorotisches Blattfleckenvirus

des Apfels

Ktrschenringfleckenvh-en

Scharkakrankheit

Kirschenririgfleckenviren

Pfeffinger-Krankheit

Anlage 3:

Testschema

Pflanzen Krankheit

serolog.

Testung

Glashaustestung

Indikator

Freilandtestung

Indikator

Malus (Apfel) Flachästigkeit

Gummiholzkrankheit

Mosaik

Triebsucht

Rauhschaligkeit

ELISAStahl's Prinz

Lord Lamboume

Lord Lambourne

Golden Delicious

Lord Lamboume

Lord Lamboume

Lord Lamboume

Golden Delicious

Golden Delicious

Pyrus (Birne),

Cydonia (Quitte)]

Adernvergilbung

Birnenverfall

Ringfleckenmosaik

_Steinfrüchtigkeit

ELISAPhyronia veitchii,

Virginia Crab

Geliert's

Phyronia veitchii,

Virginia Crab

Cornice

Geliert's

Bosc

Prunus

Marille,

Mirabelle, Pfirsich,

Zwetschke,

Pflaume,

Reneklode

Bandmosaik

Kirschenringfleckenviren

Scharka

Chlorotisches

ELISAELISAELISA

Pfirsichsämling GF 305

Pfirsichsämling GF 305

Kirschensämling F 12/1

Pfirsichsämling GF 305

Pfirsichsämling GF 305

Pfirsichsämling GF 305

Pfirsichsämling GF 305

Süß-und

Sauerkirsche

_Blattfleckenvirus

Kirschenringfleckenviren

Pfeffinger-Krankheit

ELISAELISAELISA

Pfirsichsämling GF 305

Kirschensämling F 12/1

Pfirsichsämling GF 305

Kirschensämling F 12/1

Pfirsichsämling GF 305

Prunus avium Bing

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PfirsichsämUng GF 305