# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

# vom 22. Juni 1992 über die Festsetzung der Höhe

# des Nachlasses bei vorzeitiger Rückzahlung von

# Wohnbaudarlehen des Landes Steiermark

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 22. Juni 1992 über die Festsetzung der Höhe

des Nachlasses bei vorzeitiger Rückzahlung von

Wohnbaudarlehen des Landes Steiermark

Auf Grund des § 2 des Steiermärkischen Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes

1992, LGB1. Nr. 23, wird verordnet:

Der Nachlaß bei vorzeitiger Rückzahlung von

Wohnbaudarlehen des Landes Steiermark beträgt

55 % des nicht fälligen Darlehensrestes.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer