# Gesetz vom 26. Mai 1992, mit dem eine Gemeindewahlordnung für die Landeshauptstadt Graz beschlossen wird (Gemeindewahlordnung Graz 1992)

Gesetz vom 26. Mai 1992, mit dem eine Gemeindewahlordnung für die Landeshauptstadt Graz beschlossen wird (Gemeindewahlordnung Graz 1992)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

I. TEIL

Wahl des Gemeinderates

1. Abschnitt

Allgemeines, Wahlausschreibung

§ 1Mitglieder, Wahlperiode

(1)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz besteht aus 56 Mitgliedern, die nach den Bestimmun­gen dieses Gesetzes zu wählen sind. Die Mitglieder des Gemeinderates werden von den wahlberechtigten Gemeindemitgliedern auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt.

(2)

Die Wahl erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren (Wahlperiode).

§2

Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag

(1)

Die Wahl des Gemeinderates ist vom Bürgermei­ster ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Wahlausschreibung hat die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinde­rates, den Wahltag sowie den Tag zu enthalten, der als Stichtag gilt.

(2) Die Wahl ist vom Bürgermeister auf einen Sonn­tag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag auszu­schreiben. Die Ausschreibung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß der neugewählte Gemeinderat frühe­stens zwölf Wochen vor Ablauf der Wahlperiode oder spätestens zwölf Wochen nach Ablauf derselben zusammentreten kann.

2. Abschnitt Wahlbehörden

§ 3 Allgemeines

{1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet.

(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsit­zenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung auch ein Ersatzmann zu berufen.

(3) Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.

{4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

(5) Den Mitgliedern der Wahlbehörden und den Vertrauenspersonen ist vor jeder Wahl vorzuhalten, daß sie über alle ihnen bei der Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Personaldaten der Wahlberech­tigten zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(6) Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 auch Vertreter der wahlwer­benden Gruppen beiwohnen.

§4

Wirkungskreis der Wahlbehörden

(1) Die Durchführung und Leitung der Wahlen obliegt den Wahlbehörden. Die Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.

(2) Den Wahlbehörden sind von der Gemeinde die notwendigen Amtsräume, Hilfskräfte und Hilfsmittel beizustellen.

§ 5 Sprengelwahlbehörden

(1)

Für jeden Wahlsprengel ist eine Sprengelwahlbehörde zu bestellen.

(2} Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und mindestens drei, höchstens sechs Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorüber­gehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Den Sprengelwahlbehörden obliegt die Leitung und Durchführung der Wahlhandlung (§ 48 ff.) sowie die Feststellung des Sprengelwahlergebnisses (§§ 64, 65, 67, 68 und 69).

(5) Die Namen der Mitglieder der Sprengelwahlbehörden und Vertrauenspersonen müssen am Wahltag im zugehörigen Wahllokal angeschlagen sein.

§ 6 Stadtwahlbehörde

(1) Für das gesamte Stadtgebiet wird die Stadtwahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht aus dem Bürgermeister oder dem von ihm zu bestellenden Stellvertreter als Vorsitzenden und Stadtwahlleiter und aus mindestens sechs, höchstens zwölf Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Stadtwahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) An den Sitzungen der Stadtwahlbehörde hat außerdem ein beamteter Fachreferent mit beratender Stimme teilzunehmen.

(5) Die Mitglieder der Stadtwahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig einer Sprengelwahlbehörde oder Einspruchskommission (§ 25) angehören.

(6) Mitglieder der Stadtwahlbehörde können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Stadtwahlbehörde aus.

(7) Der Stadtwahlbehörde obliegen insbesondere die im § 25 Abs. 2, § 27, §§ 35 bis 39, § 41 Abs. 2, § 58, § 59 § 60 Abs. 1, §§ 69 bis 76, § 77 Abs. 3, § 78 und § 79 bezeichneten Aufgaben.

(8) Die Stadtwahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach diesem Gesetz (§ 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 7) zukommenden Wirkungskreises, auch die Aufsicht über die Sprengelwahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann sie insbesondere allgemeine Anordnungen an die Sprengelwahlleiter erlassen Ent­scheidungen der Sprengelwahlbehörden, zum Beispiel über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln, kann sie jedoch, auch wenn sich diese im Einzel­fall als rechtswidrig darstellen, weder aufheben noch abändern. Werden sonstige Amtshandlungen oder Unterlassungen einer Sprengelwahlbehörde am Wahltag, die eindeutig ungesetzlich sind, zum Beispiel Fehlen des Anschlages der veröffentlichten Listen der wahlwerbenden Gruppen in der Wahlzelle, allfällige Verletzungen des Wahlgeheimnisses und dergleichen

der Stadtwahlbehörde bekannt, ist der Vorsitzende der Stadtwahlbehörde, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, verpflichtet, die zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Anweisungen zu erteilen falls der zuständige Sprengelwahlleiter von der ihm nach § 48 zustehenden Ordnungsgewalt keinen oder keinen entsprechenden Gebrauch gemacht hat.

(9)

Die Stadtwahlbehörde kann auch eine Über­schreitung der im § 7, § 8, § 10 Abs. 1 hinsichtlich der Sprengelwahlbehörden sowie der im § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 41 Abs. 3 und § 47 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung aus zwingen­den Gründen nicht möglich ist. Durch" eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmun­gen der Gemeindewahlordnung vorgesehenen Ter­mine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.

(10)

Die Namen der Mitglieder der Stadtwahl­behörde sind ortsüblich kundzumachen.

§ 7 Fristen zur Bestellung der Wahlleiter, der ständigen Vertreter und der Stellvertreter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter

(1)

Die Wahlleiter, die zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehen­den Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden sind spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag zu ernennen.

(2)

Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe in die Hand des Bürgermeisters oder eines von ihm Beauftragten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.

(3)

Bis zur Konstituierung der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und ins­besondere auch Eingaben entgegenzunehmen.

(4)

Nach der Konstituierung der Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 4 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.

~§8Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner

(1)

Spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die Vertrauensmänner der wahlwerbenden Gruppen, die sich an der Wahlwerbung {§ 35) beteili­gen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß § 9 Abs. 1 zu bestellenden Beisitzer und Ersatzmänner der neu zu bildenden Wahlbehörden bei den im Abs. 3 bezeichne­ten Wahlleitern dieser Wahlbehörden einzubringen. Den Vorschlägen ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 9 Abs. 2, die Anzahl der Beisitzer und Ersatz­männer zugrunde zu legen, die ihnen nach der Zusam­mensetzung der Wahlbehörden zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung zukommt.

(2)

Als Beisitzer und Ersatzmänner können nur Per­sonen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 3 Abs. 3 entsprechen.

(3)

Die Eingaben für die Bildung der Wahlbehörden sind an den Stadtwahlleiter zu richten.

(4)

Verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt, außer wenn die Stadtwahlbehörde gemäß § 6 Abs. 9 eine Fristerstreckung genehmigt.

(5) Sind dem Bürgermeister (Stadtwahlleiter) die § 10 Vertrauensmänner bekannt und ist er in der Lage zu Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich Beisitzer und Ersatzmänner

die wahlwerbenden Gruppen vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Gemeinderat vertretenen wahl­werbenden Gruppe eingebracht, so hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen; ist dies nicht der Fall, so hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der im Abs. 1 bestimmten Frist von wenigstens hundert Wahlberechtigten der Gemeinde unterschrieben wird.

(6)

Der Stadtwahlleiter kann verlangen, daß die Vertrauensmänner einer wahlwerbenden Gruppe, die Vorschläge gemäß Abs. 1 einbringt, ausdrücklich und schriftlich erklären, daß sich diese wahlwerbende Gruppe an der Wahlwerbung gemäß § 35 beteiligen wolle. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, so gel­ten die Vorschläge als nicht eingebracht.

(7)

Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Diese Eingaben sind an den Stadt­wahlleiter zu richten. Im übrigen gelten die Bestim­mungen der Abs. 2, 3 und 6 sinngemäß.

§9

Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner,Entsendung von Vertrauenspersonen

(1)

Die Beisitzer und Ersatzmänner der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden werden inner­halb der für diese Wahlbehörden festgesetzten Höchst­zahl auf Grund der Vorschläge der wahlwerbenden Gruppen unter sinngemäßer Beobachtung der Bestim­mungen des § 71 Abs. 3 bis 6 nach ihrer bei der letzten Wahl des Gemeinderates festgestellten Stärke berufen.

(2)

Die Bestimmung der Anzahl der Beisitzer und Ersatzmänner der Wahlbehörden obliegt dem Stadt­senat, deren Berufung dem Bürgermeister. Tritt hie­durch in der Zusammensetzung der Wahlbehörden gegenüber dem Tage der Wahlausschreibung eine Änderung ein, so haben die Vertrauensmänner der vonder Änderung betroffenen wahlwerbenden Gruppen (§ 8 Abs. 1) innerhalb der von der Stadtwahlbehörde zu bestimmenden Frist über Aufforderung des Stadtwahl­leiters die erforderlichen Vorschläge einzubringen.

(3)

Hat eine wahlwerbende Gruppe gemäß Abs. 1 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Gemeinderat durch mindestens ein Mitglied vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde und jede Einspruchskommission (§ 25) höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauens­personen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hin­sichtlich der Stadtwahlbehörde auch allen anderen wahlwerbenden Gruppen zu, die keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers haben. Die Vertrauensperso­nen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden ein­zuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 und 5, der §§ 5, 6, 8, 10, 13 und 14 sowie § 31 Abs. 1 Z. 1 sinngemäß Anwendung. Die Vorschrif­ten der §§ 47 und 51 Abs. 4 werden hiedurch nicht berührt.

(1)

Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberu­fenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.

(2)

Sprengelwahlbehörden {§ 5) und besondere Wahlbehörden (§ 59) sowie Wahlbehörden für Pfleg­linge in Heil- und Pflegeanstalten (§ 58) können auch zu einem späteren Zeitpunkt zu ihrer konstituierenden Sitzung einberufen werden.

(3)

In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatz­männer vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzu­legen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und "Ersatzmänner abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.

§ 11Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden

(1)

Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Drittel der Beisitzer (Ersatzmänner) anwesend sind. Ersatzmänner werden bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn ihre zugehörigen Beisitzer an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

(2)

Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stim­menmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.

§12 Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter

(1)

Wenn, ungeachtet der ordnungsgemäßen Einbe­rufung, eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit, unter Berücksichtigung der Stärkever­hältnisse der wahlwerbenden Gruppen, Vertrauens­männer heranzuziehen.

(2)

Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner wahlwerbenden Gruppe Vor­schläge gemäß § 8 auf Berufung von Beisitzern (Ersatz­männern) eingebracht wurden.

§ 13Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, Amtsdauer derselben

(1)

Übt ein Beisitzer oder Ersatzmann sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenom­men die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so wird er desselben verlustig. Die wahlwerbende Gruppe, die den Vorschlag auf seine Entsendung erstattete, hat einen neuen Vorschlag für die Beset­zung des frei gewordenen Mandates einzubringen.

Der Bür9enneister kann die Bestelluna7nm

Wahlleiter oder zu einem Stellvertreter jederzeit (3) Bei einer gleichzeitigen Durchführung der Wahl des Gemeinderates mit Nationalrats- oder Land ^ wählen gelten für den Kreis der Wahlberechtigten die Bestimmungen des § 93. i/en

6 " " ^ de n Wahlbehörden zurückzuziehen T d

durch neue ersetzen zu lassen. § 16

Wahlausschließungsgrund

(3) Hat eine wahlwerbende Gruppe, auf deren

Antrag Beisitzer und Ersatzmänner in die Wahl (1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein wurden, keinen Wahlvorschlag Gericht wegen einer oder mehrerer Z Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer ?!rbrff VK^l ° de r WUrde ihr WahlvorschTag9Jcht mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräfügTel vero fenüicht (§ 39), so verlieren diese Beisitzer und 1 Ä : " and ^ In diesem Fall £d a?le ÄT dp n fi DiGSer AuSSchluß endet "ach fünf Mandate der Beisitzer und Ersatzmänner nach den Jahren. Die Fnst beginnt, sobald die Strafe vollstreckt Vorschn ten des § 9 auf die wahlwerbenden Gmppen SLrVH ™tse*ziehung verbundene " ­

gleichgültig ob sie bisher in der Wahlbehörde vertS isvollzogen oder

weggefallen sinä;

ten waren oder nicht, neu aufzuteilen.

(4) Bei den Änderungen nach den Abs. 1 bis 3 sind

ngen

wenden ** § 8 und § 9 sinngemäß *nzu­

4 S^T rJedeIWamgebÜdetenundnachAbs. Ibis

L^HH^S gea"derten Wahlbehörden bleiben bis zu?

STSSr t WaWbehÖrd- «™* der näch-JSS^r^V 0 iSt er aUch VOm Wahlrech nicht

ausgeschlossen. Der Ausschluß vom Wahlrecht tritt

ferner nicht ein, wenn das Gericht die Strafe bedinq § 14JSÄ^S^di?bedingte Nachsicht Ä

Entschädigung und Ersatz von Barauslagenrufen so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluß vom Wahlrecht ein.

(1) Mitgliedern der Wahlbehörden und Vertrauens übunOa!hreg,eFJ;hrt ^ **"* der Ersatz ÄE £ 4. Abschnitt

aussagen Ehrenamte s notwendig erwachsenen Bar-Erfassung der Wahlberechtigten

(2) Sind Mitglieder der Wahlbehörden und Ver-§ 17tesUeaurPfh*°n T" T ^^ « ™ Lebensunterhalt Wählerverzeichnis

durrh Hi^A ^Suchen Verdienst angewiesen und da^lSw WahlberfChti^n sind von der Gemeinde in Th? w Ausübung ihres Ehrenamtes verhindert das Wählerverzeichnis (Muster Anlage 1) einzutraaerf

nachzugehen-« gebührt ihnen auf Hiebei kann sich die Gemeinde ihrer maschSenSC '

Antrag der nachgewiesene Verdienstentgang sehen Einrichtungen bedienen. iascnuientecnm­

(2) Die Wählerverzeichnisse sind für jeden Wahl-

B^eS eeLÄ d e gSt ^^ ' WS 3 eDtSCheidet dSr Sümmberechhgten geführt werden, sind die WäwSr­

3. Abschnitt

Wahlrecht§ 18 Ort der Eintragung

§15 Wahlrecht nii^difwa^n13^0^9-6 iStta daS Wählerverzeich-Stichtedem er am

üticntag (§ 2 Abs. 1) seinen ordentlichen Wohnsitz hat

SäT * ^ Eintragung in mehrere Warenversind aUe Männer und Frauen die zeichnisse m Frage, so ist der Wahlberechtigte in dasWählerverzeichnis des Wahlsprengeis einzutragen in dem er vor dem Stichtag zuletzt gewohnt hat.

(2) Jeder Wahlberechtigte darf im Wählerverzeichnis

Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz habenVer2eichm s der Gemeinde nur einmal eingetragen ^ n

§ 19

ihrer Lebensbeziehungen zu wählen Hiehli

unerhebUch, ob die Absicht darauf gerie t war fü Bericht über die Zahl der Wahlberechtigten

immer an diesem Ort zu bleiben. deS Wählerverzeichnisses ist die Anzahl der wahlberechtigten Personen, getrennt nach

Männern und Frauen, festzustellen und der Stadtwahl­behörde bekanntzugeben. Desgleichen sind auch dieÄnderungen der Anzahl der wahlberechtigten Perso­nen, die sich durch das Einspruchs- und Berufungsver­fahren ergeben, nach Abschluß des Wählerverzeich­nisses der Stadtwahlbehörde zu berichten.

5. Abschnitt Einspruchs- und Berufungsverfahren

§20 Auflegung des Wählerverzeichnisses

(1)

Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis in allgemein zugänglichen Amtsräumen durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(2)

Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist vom Bürgermeister ortsüblich kundzumachen. Die Kund­machung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Ein­sichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeich­nung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 4 und des § 23 zu ent­halten.

(3)

Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und gegen Ersatz der Kosten davon Abschriften oder Vervielfälti­gungen herstellen.

(4)

Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Ände­rungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind die Behebung von Formgebrechen, wie z. B. Schreibfehler u. dgl., sowie die Streichung von Personen, die zu Unrecht mehr als einmal im Wählerverzeichnis eingetragen sind.

§21

Kundmachung in den Häusern

Vor Beginn der Einsichtsfrist ist von der Gemeinde in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugäng­lichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschla­gen, welche die Familien- und Vornamen der in diesem Haus wahlberechtigten und im Wählerver­zeichnis eingetragenen Personen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeich­nis eingebracht werden können.

§22

Ausfolgung von Abschriften an die Parteien

(1)

Allen wahlwerbenden Gruppen sind auf ihr Verlangen, spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses, Abschriften gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

(2)

Die Antragsteller haben dieses Verlangen späte­stens am siebenten Tag nach der Wahlausschreibung bei der Gemeinde zu stellen. Die Anmeldung verpflich­

tet zur Bezahlung von 50 % der voraussichtlichen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.

(3)

Unter denselben Bedingungen sind auch all­fällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

§23 Einsprüche

(1)

Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Staats­bürger, unter Angabe seines Namens und der Wohn­adresse, gegen das Wählerverzeichnis bei der zur Entgegennahme von Einsprüchen bezeichneten Amts­stelle (§ 20 Abs. 2) schriftlich, mündlich, telegrafisch oder fernschriftlich Einspruch erheben. Der Ein­spruchswerber kann die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten in das oder die Streichung eines vermeintlich nicht Wahlberechtigten aus dem Wähler­verzeichnis begehren.

(2)

Die Einsprüche müssen bei der Amtsstelle, bei der sie einzubringen sind, noch vor Ablauf der Ein­sichtsfrist einlangen.

(3)

Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu über­reichen. Hat der Einspruch die Aufnahme eines ver­meintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Einspruches notwendi­gen Belege anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines vermeintlich nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind von den hiezu berufenen Stellen entgegenzunehmen und wei­terzuleiten. Ist ein Einspruch von mehreren 'Ein­spruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4)

Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu S 3000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.

(5)

Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes, BGB1. Nr. 6Ö1/1973, in der Fassung BGB1. Nr. 148/1990, noch nicht entschiedenen Einsprüche und Berufungen gegen die Wählerevidenz sind hinsichtlich der Feststel­lung des Wahlrechtes zur Gemeinderatswahl die Bestimmungen der §§23 bis 27 dieser Wahlordnung anzuwenden.

§24

Verständigung der zur Streichung beantragten Personen

(1)

Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erho­ben wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich, mündlich, telegrafisch oder fernschriftlich Einwendungen bei der zur Entschei­dung über den Einspruch berufenen Behörde (§ 25) vorzubringen.

(2)

Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

LGB1.. Stück 9, Nr. 42, ausgegeben am 28. September 1992 §25 verständigen, daß es ihm freisteht, innerhalb von drei Entscheidung über Einsprüche, Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in Einspruchskommission die Berufung Einsicht und zu den vorgehaltenen Beru­

(1) Über den Einspruch entscheiden binnen sechs fungsgründen Stellung zu nehmen.

Tagen nach seinem Einlangen Einspruchskommissio­nen, die vom Bürgermeister in der erforderlichen Anzahl errichtet werden. Sie bestehen aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden rechtskundigen Beam­ten des höheren Dienstes als Vorsitzenden und-minde­stens drei, höchstens zwölf Beisitzern und der gleichen Anzahl von Ersatzmännern. Für den Fall der vorüber­gehenden Verhinderung des Vorsitzenden ist ein Stell­vertreter zu bestellen. Die Einspruchskommissionen werden vor jeder Gemeinderatswahl neu gebildet.

(2)

Die Bestimmung der Anzahl der in die Ein­spruchskommissionen zu entsendenden Beisitzer (Ersatzmänner) sowie ihre Berufung obliegt der Stadt­wahlbehörde. Bei dieser sind auch die Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner einzu­bringen.

(3)

Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 3, § 6 Abs. 6 und 10, § 7 Abs. 1 und 2, § 8, § 9 Abs. 1, Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3, §§ 10 bis 12, § 13 Abs. 1 bis 4 und § 14 sinngemäß auch für die Einspruchskommis­sionen. Die Bestimmungen des Allgemeinen Verwal­tungsverfahrensgesetzes über die Befangenheit sind anzuwenden.

(4)

Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu S 3000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.

(5)

Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes (§§ 4 bis 8) noch nicht entschiedenen Einsprüche und Berufungen gegen die Wählerevidenz sind hinsichtlich der Feststel­lung des Wahlrechtes zur Gemeinderatswahl die Bestimmungen der §§ 23 bis 27 dieser Wahlordnung anzuwenden.

§26 Richtigstellung des Wählerverzeichnisses

Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung desWählerverzeichnisses, so ist sie von der Gemeindenach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofortunter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen.Handelt es sich hiebei um die Aufnahme einer vorherim Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, soist ihr Name am Schlüsse des Wählerverzeichnisses mitder dort folgenden forüaufenden Zahl anzuführen undan jener Stelle des Wählverzeichnisses, an der sieursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fort­laufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.

§27

Berufungen

(1) Gegen die Entscheidung der Einspruchskommis­sion können der Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder telegra­fisch die Berufung bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Berufungsgegner von der einge­brachten Berufung unverzüglich mit dem Beifügen zu

(2)

Über die Berufung hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen die Stadtwahlbehörde zu entschei­den. Die Bestimmungen des Allgemeinen Verwal­tungsverfahrensgesetzes über die Befangenheit sind anzuwenden. Eine weitere Berufung ist unzulässig.

(3)

Die Bestimmungen des § 23 Abs. 2 bis 4 und § 25 Abs. 4 und § 26 finden sinngemäß /Anwendung.

§28 Abschluß des Wählerverzeichnisses

(1)

Nach Abschluß des Verfahrens zur Erfassung der Wahlberechtigten hat die Gemeinde die Wahlberech­tigten schriftlich von der Aufnahme in das Wählerver­zeichnis unter Angabe des Wahllokales, der Wahlzeit und der laufenden Nummer im Wählerverzeichnis zu benachrichtigen.

(2)

Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.

6. Abschnitt

Teilnahme an der Wahl, Wahlkarten

§29

Teilnahme an der Wahl

(1)

An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2)

Jeder Wahlberechtigte hat für die Wahl des Gemeinderates nur eine Stimme.

§30 Ort der Ausübung des Wahlrechtes

(1)

Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grund­sätzlich in dem Wahlsprengel aus, in dessen Wähler­verzeichnis er eingetragen ist.

(2)

Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkartesind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb diesesWahlsprengeis ausüben.

§31

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

(1) Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

steht zu:

Wählern, die sich am Wahltag in einem anderen Wahlsprengel als dem ihrer Eintragung in das Wäh­lerverzeichnis aufhalten;

ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokales am Wahltag infolge BetÜägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen,

• unmöglich ist und sie die Möglichkeit der Stimm­abgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 59) inAnspruch nehmen wollen, sofern nicht die Aus­übung des Wahlrechtes gemäß § 58 in Betrachtkommt.

Staatsbürgerschaft besitzen in ? £ °ste"eichische ön Dokument oemä ff? « ? ** Idenütät durch ordentlichen Wohnste ttt * Gemei»d= ihren ausgeschlosser sSd U„H 20. Lebensjahr (2) Im Falle des § 31 Abs8. Abschnitt Wahlwerbung

§35

"chkeit afÄ ^ ^ med-^*en Unbedenk-WabJvorschlä'ge * un'dÄTr^Ltit^r^ h™-Tag dSer WaSr^»-^™^tensa»,

ersichüichen Aufi^Tutagen ™ ^ ^ **«• 2 stens am dreiundzwanzia^n T, J mh spate"

(2) Der Wahlvorschlag muß enthalten-' ^

§ 33 Ausübung des Wahlrechtes mittels Wahlkarte

Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. (5) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist

(5) Die wahlwerbenden Gruppen haben an die (Namensliste), aber nach Ansicht des Stadtwahlleiters Gemeinde einen Beitrag für die Kosten des Wahlver-der Name des Listenführers dem Namen des Listenfüh­fahrons in der Höhe von S 4000,- zu leisten Der rers einer anderen Liste gleicht oder von diesem Beitrag ist gleichzeitig mit der Übermittlung der Wahl-schwer unterscheidbar ist, so hat der Stadtwahlleiter vorschläge bei der Stadtwahlbehörde bar zu erlegen den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Bespre-Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gelten die chung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Wahlvorschläge als nicht eingebracht. Listenfuhrer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlaß gibt. Wird dieser Aufforde­

(6) Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist rung bis zum zehnten Tag vor dem Wahltag nicht der Kostenbeitrag zurückzuerstatten. entsprochen, so gut der Wahlvorschlag als nicht einae­{7) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbe-bracht. M vollmächtigten Vertreter anführt, so gut der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber §37

als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der wahl-Ergänzungsvorschläge, Verzichtserklärungen, werbenden Gruppe. Zurückziehung der Wahlvorschläge

(1) Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wähl­§36 barkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder

Überprüfung der Wahlvorschläge der schriftlichen Erklärung (§ 35 Abs. 4) gestrichen wzrd, so kann die wahlwerbende Gruppe ihre Liste

(1) Die Stadtwahlbehörde überprüft unverzüglich durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen

jedoch spätestens am achtzehnten Tag vor dem Wahl-oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergän­tag, ob die eingelangten Wahlvorschläge von wenig-zungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustel­stens zweihundert Wahlberechtigten der Gemeinde lungsbevollmächtigten Vertreters der wahlwerbenden

unterstützt und die in den Gruppenlisten vorgeschla-Gruppe bedürfen, sowie die Erklärung müssen jedoch genen Bewerber wählbar sind, des weiteren, ob die spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag bis Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen (in Wor-13.00 Uhr bei der Stadtwahlbehörde einlangen. ten und mit Buchstabenkurzbezeichnung) so unterscheidbar sind, daß sie nicht 2u Verwechslungen (2) Die Bewerber eines Wahlvorschlages können im Anlaß geben. Die Stadtwahlbehörde hat, wenn ein Wahlverfahren spätestens am zehnten Tag vor dem Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterstützt Wahltag durch eine schriftliche Erklärung auf ihre hat, dessen Unterstützungserklärung für den als ersten Wahlwerbung verzichten. Nach Ablauf dieser Frist bei eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen; der Stadtwahlbehörde einlangende Verzichtserklärun­die Unterstützungserklärungen für die anderen Wahl-gen sind nicht mehr zu berücksichtigen. Wenn sämt­

vorschläge gelten als nicht eingebracht.liche Bewerber eines Wahlvorschlages bis zu dem vorerwähnten Zeitpunkt auf ihre Wahlwerbung ver­

(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche zichtet haben und ein Ergänzungsvorschlag gemäß Zahl von Unterstützungserklärungen in der geforder-Abs. 1 vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter ten Form (§ 35 Abs. 3) auf oder entspricht er nicht den nicht eingebracht wurde, gut der Wahlvorschlag als im § 35 Abs. 2 bestimmten Voraussetzungen, so gilt er zurückgezogen. als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 35 Abs 4) bis (3) Eine wahlwerbende Gruppe kann ihren Wahlvor­

zum zehnten Tag vor dem Wahltag nicht vorliegen schlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehenwerden im Wahlvorschlag gestrichen. In diesen Fällen Diese Erklärung muß jedoch spätestens am zehnten ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der wahl-Tag vor dem Wahltag bis 13.00 Uhr bei der Stadtwahl-

werbenden Gruppe entsprechend zu verständigen.behorde einlangen und von mehr als der Hälfte derWahlberechtigten gefertigt sein, die seinerzeit den

(3) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder Wahlvorschlag unterstützt haben.schwer unterscheidbare Gruppenbezeichnungen tra­gen, so hat der Stadtwahlleiter die Vertreter dieser §38

Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechungzu laden und ein Einvernehmen Über die Unterschei-Wahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern dung der Gruppenbezeichnung anzubahnen. Gelingt Weisen mehrere Wahlvorschläge für die Wahl desein Einvernehmen nicht, so hat die Stadtwahlbehörde Gemeinderates den Namen desselben WahlwerbersGruppenbezeichnungen, die schon auf veröffentlich-auf, so ist dieser von der Stadtwahlbehörde aufzufor­ten Wahlvorschlägen bei der letzten Gemeinderats-dern, binnen acht Tagen zu erklären, für welchen der wahl enthalten waren, zu belassen. Werden Wahlvor-Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen schläge mit nicht oder schwer unterscheidbaren Grup-Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in penbezeichnungen erstmals eingebracht, so ist die der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem Gruppenbezeichnung des früher eingebrachten Wahl-ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen vorschlages zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge tragt, zu belassen. • aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen § 39 Bewerber zu benennen. Abschließung und Veröffenüichung

(4) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne der Wahlvorschläge ausdruckliche Gruppenbezeichnung nach dem an

erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen (1) Frühestens am neunten, spätestens am siebenten Tag vor dem Wahltag hat die Stadtwahlbehörde die Wahl vorschlage abzuschließen; falls eine Gruppenliste mehr als doppelt so viele Bewerber enthält, wie Man­date bei der Wahl des Gemeinderates zur Vergebung gelangen, sind die überzähligen Bewerber zu strei­chen. Sodann sind die Wahlvorschläge zu veröffent­lichen.

(2)

In der Veröffentlichung hat sich die Reihenfolge der wahlwerbenden Gruppen, die im zuletzt gewähl­ten Landtag vertreten waren, nach der Zahl der Man­date, die die wahlwerbenden Gruppen bei der letzten Landtagswahl im Land erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihen­folge nach der bei der letzten Landtagswahl für die betreffende Wählergruppe ermittelten Gesamtsumme der Stimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet die Stadtwahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(3)

Im Anschluß an die nach Abs. 2 gereihten wahlwerbenden Gruppen sind die übrigen wahlwer­benden Gruppen anzuführen, wobei sich die Reihen­folge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahl­vorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrach­ten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Stadtwahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(4)

Den unterscheidenden Gruppenbezeichnungen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw." in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Landtag vertretene wahlwerbende Gruppe nicht an der Wahlwerbung, so hat in der Veröffentlichung nur die ihr nach Abs. 1 zukommende Listennummer und daneben das Wort „leer" aufzu­scheinen.

(5)

Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 35 Abs. 2) zur Gänze ersichtlich sein.

(6)

Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägenfestgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieserWahlvorschläge nicht.

§40 Art der Veröffentlichung In der Veröffentlichung gemäß § 39 sind bei allen wahlwerbenden Gruppen die Gruppenbezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Gruppe gleich große Rechtecke mit schwarzer Druck­farbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hie­bei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Gruppenbezeichnung sind in schwarzem Druck das Wort „Liste" und darunter grö­ßer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Gruppenbezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.

9. Abschnitt

Wahlort und Wahlzeit

§41 Verfügungen der Stadtwahlbehörde

(1) Der Bürgermeister setzt die ordentlichen Wahl­sprengel (§ 42) spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag fest.

(2)

Die Stadtwahlbehörde setzt spätestens am vier­zehnten Tag vor dem Wahltag die Wahlzeit (§ 46), die Verbotszonen (§ 45 Abs. 1), die besonderen Wahl­sprengel in Heil- und Pflegeanstalten (§ 58) sowie für jeden Wahlsprengel das zugehörige Wahllokal (§ 43) fest. Die Stadtwahlbehörde hat auch zu bestimmen, ob und wo eigene Wahllokale für Wahlkartenwähler (all­gemeine Wahlkartenwahllpkale) zu errichten sind bzw. in welchen Wahllokalen - abgesehen von den im § 33 Abs. 1, §§ 58 und 59 geregelten Fällen - Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, sonst ihr Wahlrecht ausüben können.

(3)

Spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag sind die nach Abs. 1 und 2 getroffenen Verfügungen vom Bürgermeister ortsüblich kundzumachen. Diese Kund­machung muß am Wahltag auch am Gebäude des Wahllokales angeschlagen sein. In der Kundmachung ist anzugeben, wie viele Mitglieder des Gemeinderates zu wählen sind, sowie an das im § 45 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.

(4)

Die Stadtwahlbehörde hat zugleich mit der Fest­setzung der Wahlsprengel zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden gemäß § 59 eingerichtet werden. Diese Verfügung ist sogleich ortsüblich kund­zumachen.

§42

Wahlort, Wahlsprengel

(1)

Wahlort ist jeder Wahlsprengel.

(2)

Die nach § 41 Abs. 1 und 2 festzusetzenden Wahlsprengel sind derart abzugrenzen, daß am Wahl­tag in jedem Wahlsprengel die Wähler in der für diese Wahl vorgesehenen Wahlzeit abgefertigt werden kön­nen. Der Wahlsprengel darf nicht über die Grenzen des zugehörigen Stadtbezirkes hinausreichen.

(3)

Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als 30 Wählern bedarf der Zustimmung der Stadtwahl­behörde, die nur gewährt werden darf, wenn das Wahl­geheimnis gewährleistet ist.

§43

Wahllokale

(1)

Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, daß die zur Vornahme der Wahl notwendigen Einrichtungsstücke, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung zur Ver­fügung stehen. Weiters ist darauf zu achten, daß in dem Gebäude des Wahllokales womöglich ein entspre­chender Warteraum für die Wähler vorhanden ist.

(2)

Für jeden Wahlsprengel ist ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengeis liegendes Gebäude ver­legt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten erreicht werden kann. Auch kann für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, sofern das Gebäude ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchfüh­rung mehrerer Wahlhandlungen bietet und entspre­chende Warteräume für die Wähler aufweist.

(3) Die Wahllokale dürfen nicht in Gebäuden lieqen

SeneVnOrWiegend Zv/ec*en ^ P°Htisch^ Partei virfiy i gen dSr im Abs' 1 «gesprochenen Verbote werden vom Bürgermeister mit einer Geld­ strafe bis zu S 3000,-, ün Falle der Uneinbringlichkeit §44mit Arrest bis zu zwei Wochen geahndet.

Wahlzelle §46

(1) In jedem WahUokal muß mindestens eine Wahl-Wahlzeitzelle sein Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu

Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahl­

festzusetzen

rZ°w wen?, Önn?fÜr eÜie Wahl behörde auch meh-Snii SUld S°- daß die Ausübung des rere Wahlzellen aufgesteUt werden, soweit die Über-Wahlrechtes für alle Wahlberechtigten gesichert wird.

wachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehördedadurch nicht gefährdet wird. Bei Wahlsprengeln mitmehr als 500 Wahlberechtigten sind im Wahllokalmindestens zwei Wahlzellen aufzustellen. 10. Abschnitt

Wahlzeugen

herzustellen, daß derW-htar in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im §47

WahUokal anwesenden Personen die Stimmzettel aus­füllen und in das Wahlkuvert geben kann. Wahlzeugen, Eintrittsschein

(1) In jedes Wahllokal können von jeder wahlwer­

(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck dere neigens konstruierte feste Zellen nicht zur Verfügung WaWvorachlag von der Staat­stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal sbehörd e veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen

dl e ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle zu jeder Sprengelwahlbehörde entsendet werden Die verhindert. Die Wahlzelle kann insbesondere durch Wahlzeugen sind der Wahlbehörde spätestens am einfache mit undurchsichtigem Papier oder Stoff sechsten Tag vor dem Wahltag durch den Zustellung*

bespannte Holzrahmen, durch Anbringung eines Vor-bevollmächtigten Vertreter der wahlwerbendL hanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschie-Gruppe schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahl­

ben von größeren Kästen, durch entsprechende Auf-zeuge erhalt von der Stadtwahlbehörde einen Eintritts-Stellung yon Schultafeln usw. gebildet werden. Siefct schein (Muster Anlage 3), der ihn zum Eintritt in das / Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahl' Se[tfh f feUen; ^ d6r WäWer die ZeUe ™ eme lokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist. Sexte betreten und auf der anderen Seite verlassen

(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Beobachter

ShSiSie Wa^ZeUe ist ** eine™ Tisch und einem — WfrHenten GrUPPe 2eitereStahl zu versehen sowie mit dem erforderlichen Mate-ntchttu 9 d8r WahlhandIun9 steht ihnenrial fur die Ausfüllung der Stimmzettel auszustatten(womoghch Farbstift, Schreibunterlage usw.). Außer"dem sind die von der Stadtwahlbehörde abgeschlosse-11. Abschnitt nen und von ihr veröffentlichten Listen der wahlwer-Wahlhandlungbenden Gruppen (§ 39) in der Wahlzelle aTeTe rsichtbaren Stelle anzuschlagen. §48

(5) Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters

wahrend der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist

behörden (2) Der WahUeiter hat für die Aufrechterhaltung der §45 Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die VerbotszonenBeobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes ^«scfareitungen des Wirkungskrei­

(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem vor? ses der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.

der Stadtwahlbehörde zu bestimmenden Umkreis

(Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwer-(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von iederbung, insbesondere auch durch Ansprachen oder mann Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anord-Übertragung durch Lautsprecher oder Tonbandanla-nungen ist eine Verwaltungsübertretung und wird vom

gen, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu S 3000,- im

oder von sonstigen Wahlwerbeschriften u. dgl ferner Falle der UneinbringUchkeit mit Arrest bis zu zwei jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Wochen, bestraft. Art verboten. Außerhalb der Verbotszone ist die Wahl­werbung durch Ansprachen, Übertragungen durch §49 Lautsprecher oder Tonbandanlagen u. dgl., die in der Beginn der Wahlhandlung Verbotszone gehört wird, ebenfalls verboten. (1) Arn Tag der Wahl wird zur festgesetzten Stunde

(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich und in dem dazu bestimmten Wahllokal die Wahlhand­nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffent-w ltUlC , de n SPren3elwahUeiter eingeleitet, der der hchen im betreffenden Umkreis im Dienst befind-WahJbehorde das Wählerverzeichnis, das vorbereitete lichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vor-Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 4), die Wahl-./ schriften getragen werden müssen. kuverts und eine entsprechende Anzahl von amtlichen Stimmzetteln übergibt und ihr die Bestimmungen des § 3 Abs. 5 sowie der §§ 11 und 12 vorhält. Der (5) In jedes Wahllokal darf jedoch nur ein e Mittels-Wahlleiter hat der Wahlbehörde die gegen Bestätigung person jeder . wahlwerbenden Gruppe entsendet von der Stadtwahlbehörde übernommene Anzahl von werden. Stimmzetteln bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.

§52

(2)

Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich Persönliche Ausübung des Wahlrechtes die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die zum Hinein­legen der in den Wahlkuverts befindlichen Stimmzettel (1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Blinde, bestimmte Wahlurne leer ist. schwer sehbehinderte und gebrechliche Wähler dürfen

sich von einer Geleitperson, die sie sich selbst auswäh­

(3)

Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglie-len können, führen und sich von dieser bei der Wahl-der der Sprengelwahlbehörde, hierauf deren etwaige handlung helfen lassen. Von diesen Fällen und jenen

Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeu-nach Abs. 3 abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur gen ihre Stimmen abgeben. Soweit sie im Wählerver-von einer Person betreten werden. zeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, (2) Gebrechliche Personen sind solche, die gelähmt bei der sie Dienst verrichten, nur auf Grund einer oder des Gebrauches beider Hände unfähig oder von Wahlkarte (§ 31 ff.) ausüben. Im übrigen gelten für die solcher körperlicher Verfassung sind, daß ihnen die Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlkartenwähler die Bestimmungen des § 56.

§50

Wahlkuverts

(1)

Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts zu benützen. Für die Abgabe von Stimmen mittels Wahlkarte sind gelbe Kuverts zu verwenden, die übri­gen Wahlkuverts müssen sich von diesen farblich unterscheiden.

(2)

Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oderZeichen auf Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes durch Mitglieder der Wahlbehörden wird, wenn darin keine von den Gerichten zu bestra­fende Handlung gelegen ist, vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu S 3000,-, im Falle der Unein­bringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.

§51 Betreten des Wahllokales

(1)

In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde und deren Hilfskräfte nur die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen, die Wähler zur Abgabe der Stimmen und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimmen haben die Wäh­ler das Wahllokal sofort zu verlassen.

(2)

Der Bürgermeister und die Mitglieder der Stadt­wahlbehörde sind berechtigt, jedes Wahllokal zu be­treten.

(3)

Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Sprengelwahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

(4)

Abgesehen von den in den Abs. 1 und 2 bezeich­neten Personen ist der Zutritt in das Wahllokal nach Maßgabe eines Beschlusses der Stadtwahlbehörde auch mindestens 18 Jahre alten Mittelspersonen zwi­schen den wahlwerbenden Gruppen und den Wahl­zeugen {§ 47) zu gestatten, sofern sich diese niit einem vom Stadtwahlleiter unterfertigten Eintrittsschein aus­weisen können. Ebenso wie den Wahlzeugen steht ihnen eine Einflußnahme auf den Gang der Wahlhand­lung nicht zu.

Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.

(3)

Personen, die des Lesens unkundig sind, dürfen. sich ebenfalls von einer Geleitperson führen lassen.

(4)

Wer eine Geleitperson beanspruchen kann, ent­scheidet im Zweifelsfall die Sprengelwahlbehörde durch Abstimmung. Jede Stimmenabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.

(5)

Wer sich fälschlich als gebrechlich, blind, schwer sehbehindert oder des Lesens unkundig ausgibt, begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestra­fende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertre­tung und wird vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu S 3000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.

§53

Identitätsfeststellung

(1)

Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheini­gung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.

(2)

Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbeson­dere in Betracht: amtliche Legitimationen jeder Art, Personalausweise, Geburts- und Taufscheine, Trau­scheine, Heiratsurkunden, Heimatrollenauszüge, Staatsbürgerschaftsnachweise, Anstellungsdekrete Pässe, Grenzkarten, Jagdkarten, Eisenbahn-! Straßenbahn- und Autobuspermanenzkarten, Gewer­bescheine, Führerscheine, Lizenzen, Diplome, Imma­trikulierungsscheine, Meldungsbücher einer Hoch­schule, Hoch- und Mittelschulzeugnisse, Postausweis­

karten u. dgl., überhaupt alle unter Beidruck eines Amtsstempels ausgefertigten Urkunden, die den Perso­nenstand des Wählers erkennen lassen.

(3) Besitzt ein Wähler eine Urkunde oder Bescheini­gung der in Abs. 2 bezeichneten Art nicht, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Sprengelwahlbehörde personlich bekannt ist. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.

§ 54

lerverzeichnisses zu versehen ist, ist dem Wähler abzu-Stimmenabgabe - nehmen und der Niederschrift anzuschließen.

(1) Hat der Wähler sich entsprechend ausgewiesen nUI"fÜFund ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so erhält I*/?!,*! dfn Wahlkartenwähler eingerichteten

er vom Wahlleiter das leere Wahlkuvert und einen Wahllokalen sind die Wahlkartenwähler unter fortlau­amtlichen Sümmzettel für die Wahl des Gemeinde-fender Zahl in das Abstimmungsverzeichnis einzutra­rates. gen. Die forüaufende Zahl des Absümmungsverzeich­msses ist nach Abnahme der Wahlkarte auf derselben

(2) Handelt es sich um einen Wahlkartenwähler so zu vermerken. Die Eintragung in ein Wählerverzeich­

hat der Wahlleiter den ihm vom Wahlkartenwähler zu nis hat zu entfallen. übergebenden Briefumschlag (§ 32 Abs. 4) zu öffnen (3) Erscheint ein Wahlkarten Wähler vor der nach

den amüichen Sümmzettel zu entnehmen und diesen seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeich­mit dem gelben Wahlkuvert dem Wahlkartenwähler nis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht aus­ auszuhändigen. Hat ein Wahlkartenwähler einen

^f161 nicht ™ Verfügung, so ist ihm für die zuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits

Wahl des Gemeinderates ein amtlicher Sümmzettel mit der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettels und

5f 5" B'fobachtun9 der übrigen Bestimmungen dieser auszuhändigen. Wahlordnung seine Stimme abzugeben, nachdem er

(3)

Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen sich die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat. m die Wahlzelle zu begeben. Dort legt der Wähler den Sümmzettel nach Ausfüllung in das Kuvert, tritt aus der §57 Zelle un d übergibt das Kuvert dem Wahlleiter der es Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität ungeöffnet in die Urne legt. des Wählers

(4)

Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des Stimmzet-(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stim­tels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die menabgabe steht der Sprengelwahlbehörde nur dann Aushändigung eines weiteren Stimmzettels, so ist ein zu wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identi­

solcher Umstand im Abstimmungsverzeichnis und in tät des Wahlers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung

der Niederschrift festzuhalten und daraufhin diesem der Stimmenabgabe aus diesem Grund können von Wahler ein weiterer gleichartiger Sümmzettel auszuden Mitgliedern der Wählbehörde, den Vertrauensper­folgen Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten S°n WaWzeu9 e namüichen Sümmzettel vor der Wahlbehörde durchzu-w MM dfn s°wie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur insofern Ein­

reißen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses sprüche erhoben werden, als das Wahlkuvert der bei sich zu bewahren.

Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, nicht m die Wahlurne eingeworfen wurde. §55

Vermerke im Abstiramungs- und Wählerverzeichnis (2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor

durch die Sprengelwahlbehörde Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.

(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abge-§58 geben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstim­mungsverzeichnis unter forüaufender Zahl und unter Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeich-in Heil- und Pflegeanstalten nisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von (1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und

einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abge-Pflegeanstalten untergebrachten Pfleglingen die Aus­strichen. b S ? ^Wahlrechtes z« erleichtern, kann die Stadt­wahlbehorde für den örtlichen Bereich der Anstalt

(2) Die forüaufende Zahl des Abstimmungsverzeich-einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errich­

nisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik ten. Die Bestimmungen der §§ 41 bis 43 sind hiebei„Abgegebene Stimme" des Wählerverzeichnisses an sinngemäß zu beachten.entsprechender Stelle (männliche, weibliche Wahl­ berechtigte) vermerkt. • (2) Im Falle des Abs. 1 haben die gehfähigen Pflea-Unge ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach3§§F54^d1o"tenWähler BeStol ™ n ^ Abs. 1 zustandigen Sprengelwahlbehörden auszude(r ^ ^üben. Das gleiche gilt für gehfähige Pfleglinge, die ihre

§56 Stimme mittels Wahlkarte abgeben.

Vorgang bei Wahlkartenwählern (3) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahl­

(1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde behorde kann sich mit ihren Hilfsorganen, den Ver­haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 53 ü-auenspersonen und den Wahlzeugen zum Zweck der Abs. 2 angeführten Urkunden oder amüichen Beschei-Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Pfleglinge

nigungen vorzuweisen, aus der sich ihre Identität mit die eme Wahlkarte besitzen oder im Wählerverzeichnis der auf der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt Die eingetragen sind, auch in deren Liegeräume begeben. Namen von Wahlkartenwählern sind, wenn für sie Der Sprengelwahlleiter hat den bettlägerigen Perso­nicht eigene[Wahllokale (Abs. 2) festgesetzt sind, am nen den Sümmzettel und das Wahlkuvert zu überge-Schluß des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden ben. Es ist durch entsprechende Einrichtungen vorzu-Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den sorgen, daß der Pflegling unbeobachtet von allen Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte, welche mit anderen im Liegeraum befindlichen Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert einlegen der korrespondierenden forüaufenden Zahl des Wäh-kann. 3

(4)

In Anstalten unter ärztlicher Leitung kann diese in Einzelfällen den in den Abs. 2 und 3 bezeichneten gehfähigen und bettlägerigen Pfleglingen die Aus­übung des Wahlrechtes aus gewichtigen medizini­schen Gründen untersagen.

(5)

Im übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechtes nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen dieser Wahlordnung, insbesondere die der §§ 31 bis 33 und 56 über die Wahlkarten, zu beachten.

§59

Ausübung der Wahl durch bettlägerige Wahlkartenwähler

(1) Um den aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen bettlägerigen Personen, die auf Grund eines Antrages gemäß § 31 Abs. 1 Z. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahn-echtes zu erleich­tern, hat die Stadtwahlbehörde besondere Wahlbehör-den einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Dem Vorsitzenden der besonderen Wahlbehörde ist am Wahltag ein Verzeichnis der Wähler, die von der besonderen Wahl­behörde aufzusuchen sind, auszufolgen. Aus diesem Verzeichnis haben die Nummer des Wählerverzeich­nisses, der Familien- und Vorname sowie das Geburts­

jahr und die Angabe jenes Ortes, an dem die Aus­übung des Wahlrechtes gewünscht wird, hervorzu­gehen. Die Bestimmungen der §§ 41 und 43 sind sinn­gemäß zu beachten.

(2)

Bei Ausübung des Wahlrechtes vor den beson­deren Wahlbehörden sind die Vorschriften des § 58 Abs. 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.

(3)

Hinsichtlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind die Bestimmungen des § 67 sinn­gemäß anzuwenden.

(4)

Das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden hat die Stadtwahlbehörde festzustellen. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der Stadtwahlbehörde unverzüglich zu überbringen und büden einen Teil des Wahlaktes der Stadtwahlbehörde.

12. Abschnitt Stimmzettel

§60

Amtlicher Stimmzettel

(1)

Die Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Stadtwahlbehörde hergestellt werden.

(2)

Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates hat zu enthalten:

(3) Die Stimmzettel sind folgend zu gestalten: a) Die Größe hat sich nach der Anzahl der zu berück­sichtigenden Listennummern und nach der Anzahl der vorgeschlagenen Bewerber zu richten. b) Breite: 14,5 bis 15,5 cm, Länge 20 bis 22 cm; wenn erforderlich, ein Vielfaches davon. c) Rechtecke und Druckbuchstaben für alle Gruppen­bezeichnungen müssen gleich groß sein. d)

Die Abkürzungen der Gruppenbezeichnungen sind

einheitlich mit größtmöglichen Buchstaben zu drucken.

(4)

Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Stadt­wahlbehörde den Sprengelwahlbehörden, entspre­chend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereiche der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15 % zu übermitteln. Die Stimmzettel sind jeweüs gegen Bestätigung auszufolgen.

(5)

Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder diesen gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwal­tungsübertretung und wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, vom Bürgermei­ster mit einer Geldstrafe bis zu S 3000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel gleicher oder ähnlicher Art für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht dar­auf, wem sie gehören.

(6)

Der Strafe nach Abs. 5 unterliegt auch, wer unbefugt Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

§61

Gültige Ausfüllung

(1)

Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleitergleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler über­gebene Stimmzettel verwendet werden.

(2)

Der amtliche Stimmzettel ist gülüg ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Gruppenliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links von jeder Gruppenbezeichnung vorgedruckten Kreise ein lie­gendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Gruppenliste wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wäh­lers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeich­nung einer wahlwerbenden Gruppe, durch Durchstrei­chen der übrigen wahlwerbenden Gruppen oder durch

Bezeichnung eines, mehrerer oder aller Bewerber einer Gruppenliste eindeutig zu erkennen ist.

gründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beüaqen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzet­tels nicht.

(4) Sind auf dem amtlichen Stimmzettel Bewerber verschiedener wahlwerbender Gruppen gereiht so 13. Abschnitt gelten die Reihungsvermerke als nicht beigesetzt Feststellung des Sprengelwahlergebnisses § 62 §64 Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimm-(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit zettel für die Wahl des Gemeinderates enthält, so abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal und in zahlen sie für einen gültigen, wenn dem hiezu bestimmten Warteraum erschienenen Wäh­

(2) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich a) die Zahl der insgesamt von den Wählern abgegebe­neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzet-nen Wahlkuverts;

tel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gül-b) die Zahl der von Wahlkartenwählern abgegebenen tigkeit der amtlichen Stimmzettel nicht. gelben Wahlkuverts;

c) die Zahl der ins Abstimmungsverzeichnis einqetra­

(3) Weisen die Stimmzettel eine verschiedene Rei-yhung von Bewerbern auf, so gelten die Reihungsver-genen Wähler;merke als nicht beigesetzt. d) den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu lit a

mit der Zahl zu lit. c nicht übereinstimmt.

§63 (3) Die von den Wahlkartenwählern abgegebenen Ungülüge Stimmzettel gelben Kuverts sind ungeöffnet in einen Umschlag zu

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn legen, der zu verschließen und der Stadtwahlbehörde zu übermitteln ist.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Summe verwendet wurde, oder (4) Die Wahlbehörde öffnet hierauf die übrigen von

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teües derart den Wahlern abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die

beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzweideutig Stimmzettel, überprüft die Gültigkeit, versieht die hervorgeht, welche Gruppenliste der Wähler wäh-ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern len wollte, oder und stellt das Gesamtergebnis der Wahl fest:

überhaupt keine Gruppenliste oder kein Bewerber a) die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen;

zwei oder mehrere Gruppenlisten oder Bewerber c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;verschiedener Gruppenlisten angezeichnet wurden d) die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen

oderentfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.

eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine Listen-(5) Die nach Abs. 4 getroffenen Feststellungen sind

nummer, aber keine Gruppenbezeichnung enthält,sofort in der Niederschrift zu beurkunden und hierauf der Stadtwahlbehörde in der von ihr vorgeschriebenen

aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder Weise bekanntzugeben.der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutighervorgeht, welche Gruppenliste er wählen wollte

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimm-§ 65 zettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel Vorbereitung der WahlpunkteermitUung die fur die gleiche Wahl auf verschiedene wahlwer' Für jede wahlwerbende Gruppe sind hierauf die auf

Tbrend.t Tmppen iauten' so zäMen sie-wenn sich ihrediese entfallenden gültigen Stimmzettel, nach

Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt als ein ungültiger Stimmzettel. ' a) Stimmzetteln ohne Reihungsvermerke und ohne Streichungen und

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem b) Stimmzetteln mit Reihungsvermerken oder Strei-Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der wahlwer­5™ Z*iff™Ppe an 9 ebr ^ t wurden, beeinträchtigen chungen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sichzu ordnen. Sodann ist die Anzahl der Stimmzettel nach lit. a und der Stimmzettel nach lit. b festzustellen.

§66 Stimmzettel ohne und mit Reihungsvermerken des Wählers

(1) Zur Ermittlung der Wahlpunkte (§ 72) werden dieStimmzettel in a) Stimmzettel ohne Reihungsvermerke und

b) Stimmzettel mit Reihungsvermerken

eingeteilt.

(2)

Stimmzettel ohne Reihungsvermerke sind solche, auf welchen der Wähler eine der Gruppenlisten des Stimmzettels oder anstatt oder neben dieser Gruppen­liste den Namen mindestens eines Bewerbers der gewählten Gruppenliste, jedoch in allen Fällen ohne Reihungsvermerke (Abs. 4) unzweideutig (§ 61 Abs. 2) bezeichnet.

(3)

Stimmzettel mit Reihungsvermerken sind solche, auf welchen der Wähler mit oder ohne Bezeichnung einer Gruppenliste des amtlichen Stimmzettels den Namen mindestens eines Bewerbers der gewählten Gruppenliste mit einem Reihungsvermerk (Abs. 4) versieht oder streicht.

(4)

Der Reihungsvermerk des Wählers im Sinne des Abs. 3 ist am Stimmzettel in der Weise ersichtlich zu machen, daß die Namen der Bewerber mit Reihungs­ziffern (zum Beispiel 1, 2, 3 usw.) versehen werden, aus denen die Reihenfolge zu erkennen ist, in der die Bewerber nach dem Wunsch des Wählers die auf die gewählte Gruppenliste etwa entfallenden Mandate erhalten sollen. Enthält ein Stimmzettel nur Namen mit gleich hohen Reihungsziffern, so gelten die Reihungs­ziffern als nicht beigesetzt. Werden Namen durch Anhaken, Unterstreichen, Beifügen eines Kreuzes usw bezeichnet, so gut diese Bezeichnung nur dann als Reihungsvermerk, wenn den bezeichneten Namen die Reihungsziffern beigefügt sind.

§67 Niederschrift

(1) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten: a) die Bezeichnung des Wahlbezirkes, des Wahlspren­gels und Wahllokales sowie den Wahltag; b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen; c} die Namen der anwesenden Wahlzeugen; d) die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhand­ lung;

(2) Der Niederschrift sind anzuschließen:

(3)

Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund niefür anzugeben.

(4)

Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(5)

Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Sprengelwahlbehörde.

§68 Übermittlung des Wahlaktes an die Stadtwahlbehörde Die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden sind sodann der Stadtwahlbehörde in verschlossenen Umschlägen in der von ihr vorgeschriebenen Weise zu übermitteln. §69Besondere Maßnahmen beiaußergewöhnlichen Ereignissen

(1)

Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung ver­hindern, so kann die Sprengelwahlbehörde kurzfristig den Beginn der Wahlhandlung verschieben oder die begonnene Wahlhandlung unterbrechen, muß aber von diesen Umständen die Stadtwahlbehörde sofort verständigen und deren Entscheidung einholen.

(2)

Jede von der Stadtwahlbehörde getroffene Ent­scheidung über eine Verlängerung oder Verschiebung der Wahlhandlung ist von dieser sofort auf bestmög­liche Weise zu verlautbaren.

(3)

Hat die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, • so sind die Wahlakten und die Wahlurnen mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhand­

abgabe (§ 57) und die Zulassung von Geleitperso-lung unter Verschluß zu legen und sicher zu ver­nen (§ 52); wahren.

(2) Für die Wahl in den Gemeinderat hat die Stadt­wahlbehörde auf Grund der ihr von den Sprengelwahl­behörden gemäß § 64 Abs. 5 bekanntgegebenen Sprengelwahlergebnisse und auf Grund des von ihr nach Abs. 1 ermittelten Ergebnisses das vorläufige Wahlergebnis für den gesamten Gemeindebereich nach den Vorschriften des § 71 Abs. 2 bis 4 zu ermitteln. Sie stellt fest:

a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen; b) die Summe der ungültigen Stimmen; c) die Summe der gültigen Stimmen; d) die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden gültigen Stimmen; e) die Wahlzahl; f) die Zahl der auf jede wahlwerbende Gruppe entfal­lenden Gemeinderatsmandate.

§71Endgültiges Ergebnis,Ermittlung der Gemeinderatsmandate

(1)

Hierauf überprüft die Stadtwahlbehörde auf Grund der ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 68 übermittelten Wahlakten die Sprengelwahlergeb­nisse, berichtigt etwaige Irrtümer in den zahlenmäßi­gen Ergebnissen und ermittelt die von ihr gemäß § 70 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr end­gültig.

(2)

Die zu vergebenden Gemeinderatsmandate wer­den auf die Listen der wahlwerbenden Gruppen mit­tels der Wahlzahl verteilt.

(3)

Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet. Die für die wahlwerbenden Gruppen abgegebenen Stimmen wer­den, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben, unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen. Die sechsund­funfziggrößte der nach ihrer Größe so angeschriebenen Zahlen ist die Wahlzahl.

(4)

Jede wahlwerbende Gruppe erhält so viele Gemeinderatsmandate, als die Wahlzahl in ihrer Grup­pensumme enthalten ist.

(5)

Wenn nach dieser Berechnung mehrere wahlwer­bende Gruppen auf ein oder mehrere noch zu verge­bende Gemeinderatsmandate den gleichen Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.

(6)

Das Los ist von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Stadtwahlbehörde zu ziehen.

behörde auf Grund der von ihr gemäß § 71 Abs 1 überprüften Wahlakten die Gesamtsumme der Wahl­punkte, die jeder Wahlwerber der gewählten Grup­penlisten im Gemeindebereich erreicht hat, in fol­gender Weise zu ermitteln:

(1) Wenn bei einer wahlwerbenden Gruppe die Anzahl der gültigen Stimmzettel mit Reihungen und Streichungen mehr als 30 % der auf die betreffende wahlwerbende Gruppe im Gemeindebereich entfallen­den gültigen Stimmzettel beträgt, hat die Stadtwahl­

3. Die Summe der Wahlpunkte gemäß Z. 1 und 2 lit. a bis d ergibt die Anzahl der auf die Bewerber entfallenden Wahlpunkte.

(2) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Wahlpunkte an Hand der Stimmzettel unmöglich machen, so ist die Ermittlung der Wahlpunkte so vorzunehmen, als ob die gültigen Stimmen ohne Rei­hungsvermerke und Streichungen der Wähler abge­geben worden wären.

§73 Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Listen der zum Gemeinderat wahlwerbenden Gruppen, Reihung der Ersatzmänner

(1) Wenn nach § 72 Wahlpunkte ermittelt wurden Ah f aü 5in«wahlwerbende Gruppe gemäß § 71 Abs 4 entfallenden Mandate der Reihe nach jenen Wahlwerbern zuzuweisen, die die höchste, die nächst­niedrigere usw. Zahl von Wahlpunkten erzielt haben Weisen zwei oder mehrere Bewerber die gleiche Anzahl von Wahlpunkten auf. so entscheidet zwischen ihnen das Los, wenn es sich um die Zuweisung des einzigen der betreffenden wahlwerbenden Gmppe zufallenden Mandates oder um die Zuweisung des letzten zu vergebenden Mandates handelt. Andernfalls erha t jeder der Bewerber, die die gleiche Anzahl von Wahlpunkten erzielt haben, je ein Mandat.

(2)

Entfällt die Ermittlung der Wahlpunkte gemäß §72, so sind die auf die betreffende wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate den einzelnen Wahl­werbern in der Reihenfolge, wie sie im Wahlvorschlag angeführt sind, zuzuweisen.

(3)

Nichtgewählte Wahlwerber sind Ersatzmänner fur den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Anzahl ihrer Wahlpunkte bzw., wenn Wahl­punkte gemäß § 72 nicht ermittelt wurden, nach der Keinenfolge im Wahl Vorschlag.

§74 Feststellung der Streichungen und Reihungen des Listenführers der Mehrheitspartei Nach Feststellung der Ersatzmänner hat die Stadt­wahlbehorde für jene wahlwerbende Gruppe, die die

ig02

Reihenfolge unter Beifügung der Anzahl der Wahl­punkte; entfällt gemäß § 72 die Ermittlung der Wahlpunkte, so sind nur die Namen der Ersatz­männer anzuführen;

g) die allfällige Feststellung gemäß § 74.

(3) Der Niederschrift der Stadtwahlbehörde sind die N.ederschnften der Sprengelwahlbehörden sowie die gemäß § 39 veröffentlichten Wahlvorschläge anzu­

dC.r sfX MK idet„Samt ihren BeÜa9en den W*hlakt der Stadtwahlbehörde. JHI ° M^T*111^ iSt VOn den Mitgliedern der Stadtwahlbehorde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Eine Gleichschrift der Niederschrift ist sofort der Landesregierung einzusenden.

§76

Verlautbarung des Wahlergebnisses

wDil? Stadtwahlbehörde hat sodann die endgültigen

gewählten Bewerber und der Ersatzmänner für den Gemeinderat unter Hinweis auf die Möglichkeit der Einbringung von Einwendungen nach § 77 sobald als moguch durch öffentlichen Anschlag ortsüblich kund­zumachen und auf die Dauer einer Woche zu verlaut­baren. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt anzugeben, an dem sie angeschlagen wurde.

§77

Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen

(1) Binnen drei Tagen, gerechnet vom Ablauf des Verlautbarun9 des Wahlergebnisses

{§ 76), können von den an der Wahlwerbung beteiliqt gewesenen wahlwerbenden Gruppen durch hre

absolute Mehrheit im Gemeinderat hat, zu ermitteln ob der an erster Stelle stehende Wahlworber von mehr als der Hälfte der Wähler gestrichen oder zurückge­reiht wurde. Das Ergebnis dieser Ermitüung ist in der Niederschrift nach § 75 zu beurkunden.

§75 Niederschrift

(1)

Die Stadtwahlbehörde hat das Wahlergebnis ineiner Niederschrift zu verzeichnen.

(2)

Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten: a) Ort und Zeit der Amtshandlung; b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Stadtwahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen; cj die allfälligen Feststellungen gemäß § 71 Abs. 1; ' d) das endgültig ermittelte Wahlergebnis im Ge­meindebereich in der nach § 70 gegliederten Form; e) die Namen der von jeder Gruppenliste gewählten Bewerber für den Gemeinderat in der Reihenfolge ihrer im Gemeindebereich erzielten Wahlpunkte unter Beifügung der Anzahl der Wahlpunkte; ent­fallt gemäß § 72 die Ermittlung der Wahlpunkte, so

sind nur die Namen der gewählten Bewerber anzu­führen;

f) die Namen der zugehörigen Ersatzmänner für den Gemeinderat in der im § 79 Abs. 1 bezeichneten

Vertreter bei der Stadt!

schriftlich Einsprüche erhoben werden. Ermittlungen

(2) In den Einsprüchen ist glaubhaft zu machen

ziffernmä%en Ermittlungen mch den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, können solche Einsprüche ohne weitere Überprüfung zurückgewiesen werden

(3)

Werden begründete Einsprüche erhoben so überprüft die Stadtwahlbehörde auf Grund der' inr vorliegenden Wahlakten das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit dar Ä lung so hat die Stadtwahlbehörde sofort das Ergebnis ntrh f£tÜun9 ri*tigzustellen, die Verlautbarung

(4)

Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zur hat die StadÄ oenorde die Einsprüche abzuweisen.

(5)

Andere als die in den Abs. 2 bis 4 genannten

§78 Verständigung der Gewählten

Ermittlungsverfahrens bzw. im Falle der Einbringung von Einwendungen gegen ein Scheidung setzt die Kenntnis Gewählte n von ihrer Wahl um ein Mitglied, wobei die Höchstzahl 19 beträot Ergib sich bei der Ermittlung der Zahl der in dt einzelnen Stadtbezirken zu wählenden Mitglieder des

15. Abschnitt Bezirksrates ein Überhang von mehr als 750 Ge-Ersatzmänner memdeeinwohnern, ist die Zahl der Bezirksräte um

eine zu erhohen, doch darf auch in diesem Fall dTe § 79 Hochstzahl von 19 nicht überschritten werden.

Berufung, Ablehnung, Streichung einzelnen Bezirksräte

(1) Wahlwerber, die nicht gewählt wurden oder eine ist vom Burgermeister durch Verordnung unmittelbar auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben . der Ergebnisse sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der der außerordentlichen

Folge aber zurückgelegt haben, bleiben für den Fall Volkszahlung festzustellen. Diese Verordnung ist allen daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, Ersatz-Wahlen in die Bezirksräte zugrunde zu legen die vom manner solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichunq Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung an bis Z aus der Liste der Ersatzmänner verlangt haben. Hiebet Verordnung auf Grund der jeweüs bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Volks-Anzahl ihrer Wahlpunkte bzw., wenn Wahlpunkte

§82

(2) Ersatzmänner auf Wahlvorschlägen zur Ge-Wahlrecht memderatewahl werden vom StadtwahUeiter auf dls (1) Das Wahlrecht zu den Bezirksräten steht den zum freigewordene Gemeinderatsmandat berufen liebe* Gemeindera^wahlberechtigten Gemeindeeinwohnern be*taunt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach nur hinsichthch jenes Stadtbezirkes zu, in dem sie

ihren ordentlichen Wohnsitz haben und auch lerverzezchnis für die Gemeinderats wähl eingetragen

(3) Lehnt ein Ersatzmann, der auf ein freigewordenes Berufung (2) Jeder Wahlberechtigte hat für die Wahl des so b ei b er dennoch in der Reihe auf der Liste der Bezirksrates seines Wohnsitzbezirkes nur eine Stimme Ersatzmanner, in diesem Fall hat der den nachstgereihten Ersatzmann

(4) Ein Ersatzmann auf einem Wahlvorschlag kann

§ 83

jeder

Stadtwahlbehörde seine Strefchung Wählbarkeit

ist von der s S Für die Wahl in den Bezirksrat sind, außer den im § 34 wahlbehorde zu verlautbaren.genannten Voraussetzungen,

a) der ordentliche Wohnsitz im Bezirk oder b) die Berufsausübung im Bezirk erforderlich.

II. TEIL

Wahl der Bezirksräte

§ 84 §80 Wahlvorschläge

(1) Die Einbringung von Wahlvorschlägen ist für Allgemeines einen, mehrere oder alle Stadtbezirke möglich.

(1) Die Wahl der Bezirksräte ist gleichzeitig mit derGemeinderatswahl und für dieselbe Wanlp^riode (2) Wahlwerbende Gruppen, die sowohl für den durchzufuhren. Soweit im folgenden nichts Se s SSÄU t ™ f diG Be2irksräte kandilfen

bestimmt ist, sind die Bestimmungen des I TeüeT ^ haben ihre Wahlvorschläge gesondert vorzulegen.

die Wahl der Bezirksräte sinngemäß anzuwenden dp ? nnt W ^ vorscWa g ^

einen Bezirksrat bedarf

jener Wahlberechtigten der

(2) Die Wahl der Bezirksräte ist vom Bürgermeister Stadtbezirk ihren Gemeinderate?Trts-hchen Wohnsitz haben und dort in der Wählerevidenz ubhch kundzumachen. Die Wahlausschreibung hat dfe 1SindZahl der zu wahlenden Mitglieder der Bezirksräte im iST , - De r WaWvorschlag muß von

10 Wahlberechtigten je zur Besetzung gelangendem

jeweü,gen Stadtbezirk zu enthalten. Als Stich ag f SBezirksratssitz unterstützt werden. (4) Der Wahlvorschlag muß enthalten­

§ 81Bezeichnun9 der wahlwerbenden Gruppe m Worten und eine allfällige Kurzbe-Anzahl der Bezirksräte S0Wie

den Stadtbezirk, für

welchen der Wahlvorschlag gut;

(1) Die Bezirksräte sind für jeden Stadtbezirk zu

Angabe dos Familien- und Vornamens, Geburtsjah­res, Berufes und im Fall des § 83 lit. a der Wohn-III. TEIL adresse jedes Bewerbers und im Fall § 83 lit. b der Gemeinsame Bestimmungen Wohn- und Berufsadresse jedes Bewerbers;

(5) Das gleichzeitige Kandidieren desselben Wahl-und der Bezirksräte mit Nationalrats­werbers auf je einem Wahlvorschlag für die Wahl des oder Landtagswahlen Gemeinderates und für die Wahl der Bezirksräte ist zulassig.

§ 89

Allgemeines

(6) Im übrigen gelten die den Gemeinderat betref­tenden Besümmungen über Wahlvorschläqe (§ 35 ff i Für die gleichzeitige Durchführung der Wahlen des sinngemäß. a l ' Gememderates und der Bezirksräte mit Nationalrats­ oder Landtagswahlen finden die Bestimmungen dieses §85 Gesetzes insoweit Anwendung, als in den §§ 90 bis 97 Stimmenabgabe mcht anderes angeordnet ist.

(1) Neben dem vom Wahlleiter übergebenen leeren §90 Wahlkuvert und dem amtlichen Stimmzettel für dieWahl des Gemeinderates, erhält der Wähler einen Stichtag

Sümmzettel für die Wahl des Bezirksrates. Der in der Ausschreibung zur Nationalratswahl

(2) Handelt es sich um einen Wahlkartenwähler und (Landtagswahl) festgesetzte Süchtag gilt auch als hat er einen Sümmzettel für die Wahl des Bezirksrates Such ag fur cue Wahlen des Gem ein derates und dernicht zur Verfügung, so ist ihm für die Wahl des Eezirksrate. Bezirksrates ein Stimmzettel für jenen Stadtbezirk § 91 auszuhandigen, in dem er im Wählerverzeichnis einge­

tragen ist. a Wahlsprengel (1)i Die für die Nationalratswahl (Landtagswahl)

(3) Der Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates gebildeten Wahlsprengel gelten auch als Wahlspren­und der Sümmzettel für die Wahl des Bezirksrates sind gel fur die Wahlen des Gemeinderates und der Bezirks­ jedenfalls m ein Wahlkuvert zu geben.rate fur jene Wahlberechtigten, die für die Naüonal­ratswahl (Landtagswahl) und die Wahlen des Ge­ §86 Bezirksräte wahlberechtigt sind. Amtlicher Stimmzettel Die Wahllokale, Wahlzellen und Wahlzeiten für die Wahl des Gemeinderates und der Bezirksräte sind in für die Wahl der diesen Wahlsprengeln dieselben wie für die Wahl in' Bezirksrate (Muster Anlage 6) hat neben den Form-den Naüonalrat (Landtag).

erfordermssen des § 60 überdies die Bezirksbezeich­ nung zu enthalten. (2) Für Personen, die nur für die Wahlen des Ge­meinderates und der Bezirksräte wahlberechtigt sind

(2) Für die Wahl in den Gemeinderat und für die sind eigene Wahlsprengel in ausreichender Anzahl sSSn~tt ?ie Bezirksräte sind verschiedenfarbige emzunchter, Für diese Wahlsprengel finden die Stimmzettel zu verwenden. Bestimmungen der §§ 41 bis 45 sinngemäß Anwen­

dung Die Wahlzeit ist auch für diese Wahlsprengel § 87 dieselbe wie fur die Wahl in den Nationalrat (Landtag).

Sümmzettelprüfung, Stimmenzählung, Vorbereitung §92 der WahlpunkteermitUung, Niederschrilt

Wahlbehörden

Die Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung sowie die Vorbereitung der WahlpunkteermitUung und das Aus-(1) Für die Wahlsprengel nach § 91 Abs. 1 sind zu Sprengelwahlleitern und deren Stellvertretern die für

,ederschrift hat Berücksichtigung der mn9 def§§64, 65 und 67 getrennt für die Wahl des Gemeinde-wli f Nati°nalratswahl (Landtags­rates und die Wahl der Bezirksräte zu erfolgen. wahl) ernannten Sprengelwahlleiter und deren Stell­

-StadtwahUeiter und dessen Stellvertreter sind der Gemeindewahlleiter für die § 88 Durchfuhrung der Nationalratswahl (Landtagswahl) Ergebnisermittlungund dessen Stellvertreter.

vorläufi9en Wahlergebnisses(2) Für die Wahlsprengel nach § 91 Abs. 1 sind vonsowie des endgulügen Ergebnisses, die Ermittlung der den wahlwerbenden Gruppen als Beisitzer und Ersatz-

Wahlpunkta, die Zuweisung" de manner der Sprengelwahlbehörden die Beisitzer und

und das Ausfüllen der Ersatzmänner der für die Durchführung der Nationaloratswahl (Landtagswahl) zuständigen SprengelwaS-Niederschrift der Stadtwahlbehörde sind unter Beach- BeiSit2e r Un dtung der Bestimmungen der §§ 70 bis 73 und 75 Sttt ZuUl* fS BeiSitZer Und Ersatzmänner der

Ersatzmänner derWahlder fur the Durchfuhrung der Nationalratswahl (Landtags-Wahl der Bezirksrate durchzuführen.

wahl) zustandigen Gemeindewahlbehörde namhaft zu

Bürgermeister zu bestellen. Diese Wahlbehorden sind jedoch, wenn ihre Zusammen ^ des Gemeinderates und der Bezirksräte ist nicht zuläs­zung nicht den Bestimmungen des § 9 Abs nur für die Wahlen des Gemeinde­

spricht, durch die erforderliche Anzahl von Beis tzern rates und der Bezirksräte wahlberechtigt sindWahlrecht m den Wahlsprengeln nach § 91 Ab s 2 wahl-auszuüben haben, sind, wenn sie von ihrem Wahlrecht werbenden Gruppen nach dem Ergebnis der letzten Gemeinderatswahl zu ergänzen, auch wenn hiedu ch Gebrauch machen, nur amtliche Stimmzettel für dfe von BIT §§5 Höchsfanzahl Wahlen des Gemeindenund der Bezirksräte auszu­ von Beisitzern und Ersatzmännern überschritten wird. JMKI^ I Stadtwahlbe hörd e und in die Sprengel-(2) Bei gleichzeitiger Durchführung der Wahlen des wahlbehorden nach § 91 Abs. 1 sind als Vertrauender-.Gemeinderates und der Bezirksräte mit einer National DurchfühNatiOnalrats" Landtagswahlen

a-andtagswahl, entsendeten Vertrauenspersonen de hat die Reihung der wahlwerbenden Gruppen bei der wahlwerbenden Gruppen zu berufen, sofern hierauf Veröffentlichung der Wahlvorschläge und auf den gemäß § 9 Ab.. 3 ein Anspruch besteht/wahlwerbende Stimmzetteln nach der Stärke der wahlwerbenden

Gruppen die sich nur an den Wahlen des Gemeinde Gruppen im Nationalrat gemäß den Bestimmungen der dd rNaüonalrate-Wahlordnung und nur, soweit hiedurch

beteiligen, können in dieserbun9

gemäBund Hr ^ ahl r bei Wahlen des Gemeindetes

GruntnBe2tSrate betemgt 9ewesene wahlwerbende

FÜ F d h u Gruppen nicht gereiht sind, nach der im § 39 vorge­^n4),

WahlsP^ngel nach § 9i Abs. 2 sind sehenen Reihenfolge zu erfolgen. Finden

Wahlen des Sprengelwalübehörden nach den Besümmungen der §§ 5, 7, 8 und 9 zu bestellen.em^r I3165 UKd gleichzeitig mi einer Landtagswahl statt, so ist für die Reihung Z wahlwerbenden Gruppen die Reihung gemäß den § 93Besümmungen der Landtags-Wahlordnung maßge" Wählerverzeichnis, Ausübung des Wahlrechtes

hmS1chUich des Gemeinderateslnd teleÄtedes § 39 über die Reihung der

wahlwerbenden Grup­pen subsidiär anzuwenden sind.

Abstimmungsverzeichnis

(1) Für die Wahlsprengel nach § 91 Abs. 1 entfällt die (3) Die Stimmzettel für die Wahlen des Gemeinde-WahT^ b!fnderer Wählerverzeichnisse für deWahlen des Gemeinderates und der Bezirksrä^ Indiesen Wahlsprengeln ist die Wahl des Gemeinderatesund der Bezirksräte unter Zugrundelegung fur die Nationalratswahl (Landtagswahl, abgescWossltn (4) Die Gülügkeit oder Ungültigkeit der für die Wählerverzeichnisse durchzuführen. Eine gesonderte Naüonah-atswahl (Landtagswahl, und die Wah en des Auflegung dieses Wählerverzeichnisses sowie 2 Gemeinderates und der Bezirksräte abgegebenen 5insPruchs"Stimmzettel ist gesondert nach den bezügSwaW

H,?wdMteS ^ BenifungsverfXen 29 m

die Wahlen des Gemeinderates und der Beziksräte Ordnungen zu beurteilen.auch d e Fuhrung eines gesonderten Abstimmunqsver (5) Für jeden Wähler ist nur ein Wahlkuvert auszuge­

auch H nphL Statt In di6Sen Wahlsprengeln " reSsfürdiewahiendesGe^^^^^ ben welches zur Aufnahme aller in Betracht kommen­den Stimmzettel zu dienen hat. n

(6) Die Sprengelwahlbehörden in den Wahlsoren

JfJ PerJ°f Gn;die nUr fÜr die Wahlen des Gemeinde-geta nach § 91 Abs. 1 haben das im § 64 Abs 2^5 und im§ 67 vorgeschriebene Verfahren für die Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksräte gesondert von zufüW ^ NaÜ°nalratswa* (LandtagLahl) durch"

nLuru 9Tg d6 r Wählerverzeichnisse sowie die Durchführung des Einspruchs- und Berufungsverfahfür(7aUeDWahlPn HrSCnriften

^

rens gelten die Bestimmungen der §§ 17 S iur die Wahlen des Gemeinderates SPre und der"^wahlbehörden Bezirksrätemd zur deuüichen Unterscheidung von den Nieder!and^f" ^ r dieDNaüon^atswahl (Landtagswanl,Tn

§94Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren 9 of Abs. 2 lit. d bis gh bezeichneten Beüaqen im Sinnp

(1) Personen, die zum Gemeinderat und zum vorzulegen und ihr Wahkecht gelwahlbehorden in den Wahlsprengeln nach ' 9!

Labt iWahlspren.9eln nach § 9! Abs. 1 auszuüben Abs. 2 haben mit der Niederschrift auch das Wähler haben, ist, wenn sie von diesem Wahlrecht Gebrauch Abstim^ngsverzeichnis machen neben dem amtlichen Stimmzettel für dfe sTadtwahlh\GTeinderateS Und der Bezirtartte der Nationalratewahl {Landtagswahl) auch je ein amü eher owfeaTdi p ,yOrZUlGgen-D°r Stadtwahlbehörde

obliegt das Ermittlungsverfahren nach den Bestim­

dieXnlt der §§ 70 bis 79.

die Wah der Bezirksrate auszufolgen. Die Vereiniguno

des^ amtlichen Stimmzettels für die National^ 3

(Landtagswahl, mit den Stimmzetteln für die Wahlen der Bezirksrate em besonderer Wahlakt anzulegen, der

aus den fur diese Wahl bestimmten Niederschriften und Stimmzetteln besteht. Die Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverzeichnisse, Sümmzettel usw für die Nationalratswahl (Landtagswahl) bleiben beim Wahl­akt fur die Nationalratswahl bzw. Landtagswahl.

§ 95

Wahlzeugen

Die von einer wahlwerbenden Gruppe für die Natio­nalratswahl (Landtagswahl) entsendeten Wahlzeugen sind im jeweiligen Wahllokal auch Wahlzeugen für die Gemeinderatswahl und die Wahl der Bezirksräte.

§ 96

Wahlkartenwähler

(1)

Für die Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksrate werden keine eigenen Wahlkarten ausge­steU sondern die für die Nationalrats wähl (Landtags­wahl) von der Gemeinde Graz ausgestellten Wahl­karten berechtigen auch zur Teünahme an den Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksräte.

(2)

Wahlkarten, die von einer steiermärkischen Gemeinde außer Graz ausgestellt worden sind, berech­tigen nur zur Teünahme an der Nationalratswahl und an der Landtagswahl.

(3)

Wahlkarten, die von einer Gemeinde außerhalb der Steiermark ausgestellt worden sind, berechtigen nur zur Teinahme an der Nationalratswahl.

(4)

In den für Wahlkar ten Wähler besümmten Wahl­lokalen sind zusätzlich eine bzw. zwei weitere Urnenmit folgender Beschriftung aufzustellen: „Nur fürNationalratswähler" bzw. „Nur für Nationalrats- undLandtagswähler'1 bzw. „Nur für Landtagswähler".

§ 97

Termine

daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen lagen zur Kenntnis gelangen können.

(2) Die Tage des Postlaufes werden außer bei der im § 77 Abs. 1 vorgesehenen Frist für Einsprüche gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses ein­gerechnet.

§99

Notmaßnahmen

Wenn die Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksrate infolge Störungen des Verkehrs, Unruhen oder aus anderen Gründen nicht gemäß den Vorschrif­ten dieses Gesetzes durchgeführt werden können so kann der Burgermeister die unmittelbare Einsendung der Sümmzettel an die Stadtwahlbehörde verfügen und alle sonstigen Anordnungen treffen, die zur Aus­übung des Wahlrechtes unabweislich geboten er­

scheinen.

§ 100Eigener Wirkungsbereich der Stadt

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der btadt, ausgenommen die Handhabung der Strafbestim­mungen im § 23 Abs. 4, § 45 Abs. 3, § 48 Abs 3 § 50 Abs. 2, § 52 Abs. 5 und § 60 Abs. 5 und 6, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 101

Geschlechtsspezifische Personen-und Funktionsbezeichnungen

Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in dieSem Gesetz sprachlich in der männlichen Form abgefaßt sind, sind sinngemäß auch in der weiblichen rorm zu verstehen.

§ 102

Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeiüg wird die Ge­memdewahlordnung Graz 1986, LGB1. Nr 91/1986 unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2, aufqe­

2. Abschnitt noben. -1

Schluß bestimmungen (2) Eine allfällige Berufung von Ersatzmännern in den vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes § 98 gewählten Gemeinderat oder auf die Stelle als Bezirks-Fristen vorsteher erfolgt nach den Bestimmungen der Gemein­

(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz dewahlordnung Graz 1986. Mit Konstituierung des vorgesehenen Frist wird durch Sonn- oder andere nach diesem Landesgesetz gewählten Gemeinderates öffentliche Ruhetage nicht behindert. Fällt das Ende und der Bezirksräte tritt diese Bestimmung außer Kraft

einer Frist auf einen Sonn- oder anderen öffentlichen Ruhetag so gilt er als letzter Tag der Frist. Die mü dem Wahlverfahren befaßten Stellen haben vorzuTorgeT Krainer Schachner-Blazizek

Landeshauptmann Erster Landeshauptmannstellvertreter 80 j-GB^gtückgjvJrMj, ausgegeben am 28. September 1992 MAGISTRAT GRAZ Spr.-Nr Anlage 1 zur Gemeindewahlordnung Graz

WÄHLERVERZEICHNIS

MAGISTRAT GRAZ Anlage 2

zur Gemeindewahlordnung Graz

Wahlsprengel-Nr.: Gemeinde, Bezirk: Straße Gasse Hausnummer: Platz

WAHLKARTE

ausgestellt auf Grund der Eintragungen im Wählerverzeichnis (fortlaufende

Zahl:

für Familien- und Vorname: Geburtsjahr:

Graz, amFür den Bürgermeister:

Amissiegel

STADTWAHLBEHÖRDE GRAZ Anlage 3

zur Gemeindewahlordnung Graz

EINTRITTSSCHEIN

für den Wahlzeugen:

gülüg für den Wahlsprengel:Familien- und Vorname:

Wohnanschrift:

als Vertrauensmänner der vorzuweisen. Die Wahlzeugen haben ledigUch steht

ihnen nicht zu. Wahlwerbende n Gruppen zu fungieren; ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung

Graz, am Der Stadtwahlleiter:

jgBl., Stück 9, Nr. 42. ausgegeben am 28. September 1992 Anlage 4 zur Gemeindewahlordnung Graz

ABSTIMMUNGSVERZEICHNIS

Anlage 5 zur Gemeindewahlordnung Graz

AMTLICHER STIMMZETTEL

für die Gemeinderatswahl Graz, am

LGBi., Stück 9, Nr. 42, ausgegeben am 28. September 1992

Rückseite von Anlage 5

Anlage 6zur Gemeindewahlordnung Graz

AMTLICHER STIMMZETTEL

für die Bezirksrätewahl Graz, am

Bezirk

Für die gewählte wahlwerbende Liste Gruppe Kurz-Nr. im Kreis ein bezeiclinung Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe X einsetzen! Rückseite von Anlage 6

LANDESHAUPTSTADT GRAZ

Anlage 7 zur Gemeindewahlordnung Graz

Fortlaufende Nr.:

UNTERSTÜTZUNGSERKLÄRUNG

Der/Die Gefertigte

(Familien- und Vornamen) , geb. am

wohnhaft

unterstützt hiermit den Wahlvorschlag der

(Name der wahlwerbenden Gruppe)

für die Wahl des Gemeinderates Graz, am Eigenhändige Unterschrift

(mit Angabe von Familien- und Vornamen)

Vermerk der Stadtwahlbehörde: Der/Die Obgenannte ist im Sprengel als wahlberechtigt eingetragen.

LANDESHAUPTSTADT GRAZ

Anlage 8 zur Gemeinde Wahlordnung Graz

Fortlaufende Nr.:

UNTERSTÜTZUNGSERKLÄRUNG

Der/Die Gefertigte

(Familien- und Vornamen) , geb. am

wohnhaft

unterstützt hiermit den Wahlvorschlag der

(Name der wahlwerbenden Gruppe)

für die Grazer Bezirksrätewahl für den Bezirk am Eigenhändige Unterschrift (mit Angabe von Familien- und Vornamen)

Vermerk der Stadtwahlbehörde: Der/Die Obgenannte ist im Sprengel als wahlberechügt eingetragen.