# Gesetz vom 23. Juni 1992, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz neuerlich

# geändert wird (14. KALG-Novelle)

Gesetz vom 23. Juni 1992, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz neuerlich

geändert wird (14. KALG-Novelle)

Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Krankenanstaltengesetzes, BGB1. Nr. 1/1957, in der Fassung des Art. II, BGB1. Nr. 745/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGB1. Nr. 701/1991, beschlossen:

Artikel I

Das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz

(KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 16/1968, LGBl. Nr. 14/1969, LGBI.

Nr. 177/1969, LGB1. Nr. 112/1981, LGB1. Nr. 30/1982, LGB1. Nr. 25/1985, LGB1. Nr. 45/1985, LGB1. Nr 7/

1986, LGB1. Nr. 77/1987, LGB1. Nr. 40/1988, LGBI

Nr. 38/1989, LGBl. Nr. 15/1990 und LGBl. Nr. 43/1991,

wird geändert wie folgt:

(5) m Gemeinsamen Einrichtungen (§ 56 UOG) von Universitätskliniken und Klinischen Instituten sowie in besonderen Universitätseinrichtungen (§ 83 UOG), Großgeräteabteilungen (§ 92 UOG) und Forschungsinstituten (§ 93 UOG), zu deren Aufgaben auch die Erbringung ärztlicher Leistungen gehört, kommt die Verantwortung für diese ärztlichen Aufgaben dem Vorstand der Gemeinsamen Einrichtung bzw. sonstigen universitären Organisationseinheit zu."

3. §42 lautet:

„§42

(1) Soweit Pflegegebühren, Kostenbeiträge, Sondergebuhren und Sonderaufwendungen nicht im vorhinein

entrichtet wurden, sind sie mit dem letzten Tag

eines jeden Pflegemonats beziehungsweise mit dem Tag der Entlassung aus der Anstaltspflege abzurechnen

und ohne Verzug zur Zahlung vorzuschreiben. Sie

sind mit dem Tage der Vorschreibung fällig und innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. Nach Ablauf von

sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu verrechnen. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann über Antrag des Verpflichteten

die Abstattung vorgeschriebener Pflegegebühren, Kostenbeiträge, Sondergebühren und Sonderaufwendungen in Teilbeträgen gestattet bzw. gestundet werden. Die Sondergebührenrechnung für

die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften {§ 34 Abs. 1 lit. f) ist der Bezirksverwaltungs-(Bundespolizei-) behörde zu übermitteln, deren Organ der Straßenaufsicht die Blutuntersuchung veranlaßt hat,

sofern die Blutabnahme nicht auf Verlangen des Untersuchten erfolgt ist.

(2) Zur Einbringung fälliger Pflegegebühren, Kostenbeiträge, Sondergebühren und Sonderaufwendungen ist dem Verpflichteten eine Gebührenrechnung

zuzustellen; diese hat zu enthalten:

Sonderaufwendungen,

(Abs. 1) und auf allfällige Verzugszinsen,

(3) Gegen die Gebührenrechnung kann der Verpflichtete binnen zwei Wochen nach Zustellung

schriftlich bei der Stelle einen begründeten Einspruch erheben, welche die Gebührenrechnung ausgestellt

hat. Wird innerhalb dieser Frist kein begründeter Einspruch

erhoben, so gut die in der Gebührenrechnung

ausgewiesene Zahlungsverpflichtung als endgültig.

Ansuchen um Gewährung eines Zahlungsaufschubes

oder von Teilzahlung gelten nicht als Einspruch. Falls

dem Einspruch vom Rechtsträger der Krankenanstalt

nicht voll Rechnung getragen wird, ist er vom Rechtsträger der nach dem Sitz der öffentlichen Krankenanstalt zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

Diese hat darüber mit Bescheid zu entscheiden.

(4) Die Gebührenrechnung ist vollstreckbar und gilt als Rückstandsausweis entweder

(Abs. 1) oder

(5) Auf Grund von Rückstandsausweisen ist die Einbringung offener Forderungen öffentlicher Krankenanstalten

entweder im Verwaltungswege oder im

gerichtlichen Wege zulässig, wenn die Vollstreckbarkeit

von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt

wurde."

Artikel II

Während der Geltungsdauer der zwischen dem Bund und den Ländern abgeschlossenen Vereinbarung

gemäß Artikel 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung

für die Jahre 1991 bis einschließlich

1994 sind die Bestimmungen über die Beziehungen der Krankenversicherungsträger zu den öffentlichen Krankenanstalten und privaten, gemeinnützigen Krankenanstalten sowie über die Beiträge

zur Deckung von Betriebsabgängen und zur Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung dieser Krankenanstalten mit folgender Maßgabe anzuwenden:

(1) Die von den Trägem der Sozialversicherung an

die Träger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebühren

(2) Die für die Sozialversicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze sind mit jedem 1. Jänner im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen aller Krankenversicherungsträger vom Vorjahr

auf das laufende Jahr zu erhöhen. Die jeweils neu

berechneten Pflegegebührenersätze sind auf volle

Schilling zu runden.

(3) Von den Beitragseinnahmen eines Kalenderjahres

sind vor der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses abzuziehen:

(4) Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalenderjahres aller dem Hauptverband angehörenden Krankenversicherungsträger sind den Beitragseinnahmen

des zuletzt vorangegangenen Kalenderjahres unter Berücksichtigung des Abs. 3 gegenüberzustellen. Als Beitragseinnahmen gelten alle Beiträge für Pflichtver

sicherte und für freiwillig Versicherte, die nach den

Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Sozia

les über die Rechnungslegung als Beitragseinnahmen

in Betracht kommen, in der Krankenversicherung der

Bauern einschließlich des Bundesbeitrages; maß

gebend sind die in den Erfolgsrechnungen der Kran

kenversicherungsträger ausgewiesenen Beträge. Der

Erhöhungsprozentsatz ist vom Hauptverband auf zwei

Dezimalstellen zu runden und bedarf der Zustimmung

des Bundesministers für Arbeit und Soziales.

(5) Der Hauptverband hat jeweils spätestens bis 15. Dezember für das nächstfolgende Kalenderjahr

einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen, der

nach Zustimmung durch den Bundesminister für

Arbeit und Soziales für die Erhöhung der Pflegegebührenersätze

ab dem nachfolgenden 1. Jänner

maßgeblich ist. Die neuen Pflegegebührenersätze sind auf volle Schilling zu runden. Den Trägem der Krankenanstalten sind die erhöhten Pflegegebührenersätze

so rechtzeitig bekanntzugeben, daß sie ab 1. Jänner der Verrechnung zugrundegelegt werden können.

(6) Weicht der provisorische Hundertsatz vom endgültigen Hundertsatz ab, hat zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Krankenanstalten ein

finanzieller Ausgleich durch Nachzahlung oder Gutschrift

im laufenden Kalenderjahr zu erfolgen. Bei der Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab dem nächsten

1. Jänner sind sodann für das Vorjahr fiktiv jene Pflegegebühren zu errechnen, die sich bei Anwendung des endgültigen Hundertsatzes ergeben hätten.

Diese fiktiven Pflegegebührenersätze sind sodann um den in Betracht kommenden provisorischen Hundertsatz zu erhöhen.

(7) Alle von den Krankenversicherungsträgern und

vom Hauptverband zur Durchführung der Regelung

gemäß Abs. 2 bis 6 erstellten Unterjagen und Berechnungen unterliegen der Überprüfung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales.

(8) Über Streitigkeiten, die sich zwischen dem Träger einer Krankenanstalt einerseits und einem Krankenversicherungsträger oder dem Hauptverband andererseits aus einem gemäß Abs. 1 geschlossenen

Vertrag ergeben, entscheidet eine Schiedskommission (§ 48a). Der Antrag auf Entscheidung kann von jedem der .Streitteile gestellt werden.

(9) Wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Aufkündigung eines Vertrages ein neuer Vertrag zwischen

dem Träger der Krankenanstalt und dem Hauptverband

nicht zustande kommt, entscheidet die Schiedskommission auf Antrag mit Wirksamkeit ab

der ansonsten bewirkten Vertragsauflösung über die

gemäß Abs. 1 zu regelnden Angelegenheiten. Das

gleiche gilt für den Fall, daß der Träger der Krankenanstalt

oder der Hauptverband zum Abschluß eines Vertrages aufgefordert hat, jedoch innerhalb von zwei Monaten ein solcher Vertrag nicht zustande gekommen ist. Der Antrag auf Entscheidung kann vom Träger

der Krankenanstalt, von der Landesregierung oder

vom Hauptverband gestellt werden,

(10) Wenn ein Antrag nach Abs. 9 vor dem Zeitpunkt

gestellt wird, zu dem der Vertrag aufgelöst

würde, bleibt der Vertrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig in Kraft.

(11) Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze nach Abs. 9 ist die Schiedskommission

an die mit Zustimmung des Bundesministers für

Arbeit und Soziales festgesetzten Erhöhungssätze

gemäß Abs. 2 bis 7 gebunden.

(12) Entscheidungen der Landesregierung gemäß §38 Abs. 5 KALG über die Gleichartigkeit oder

annähernde Gleichwertigkeit dürfen von der Schiedskommission nicht berücksichtigt werden, wenn die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit

(13) In den Fällen des Abs. 12 hat die Schiedskommission nach den von ihr angenommenen sachlichen

Kriterien zu entscheiden.

Artikel III

Im Landes-Krankenanstaltenplan (§ 24 Abs. 2) ist

auf eine Verringerung der Zahl der Akutbetten - ausgenommen

die Betten von Abteilungen für Psychiatrie

und Neurologie - in

Artikel IV

(1) Dieses Gesetz, ausgenommen Artikel II und III,

tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Artikel II und III treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(3) Artikel II und III treten gleichzeitig mit dem Außerkrafttreten der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Vereinbarung gemäß Art. 15 a

B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994 außer Kraft.

Krainer

Strenitz

Landeshauptmann

Landesrat