# Landesverfassungsgesetz vom 23. Juni 1992,

# mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1960

# geändert wird

Landesverfassungsgesetz vom 23. Juni 1992,

mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1960

geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Das Landes-Verfassungsgesetz 1960, LGB1. Nr. 1,

zuletzt in der Fassung LGB1. Nr. 57/1991, wird wie folgt geändert:

Artikel I

Dem § 18 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Der Landtag wählt einen Ausschuß für Europäische Integration. Diesem obliegt es, an die Landesregierung die Stellungnahme des Landtages in allen

jenen Angelegenheiten abzugeben, in denen das Land

ein Recht zur Stellungnahme zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Integration hat, das Angelegenheiten

betrifft, in denen die Gesetzgebung

Landessache ist. Weiters obliegt diesem Ausschuß die Wahrnehmung aller Aufgaben, die ihm in Angelegenheiten der Europäischen Integration vom Landtag

übertragen werden. Die näheren Bestimmungen werden durch Landesverfassungsgesetz getroffen."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Krainer Schachner-Blazizek

Landeshauptmann Erster Landeshauptmann-Stellvertreter