# Landesverfassungsgesetz vom 23. Juni 1992

# über den Ausschuß für Europäische Integration

Landesverfassungsgesetz vom 23. Juni 1992

über den Ausschuß für Europäische Integration

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

§ 1

Aufgaben des Ausschusses

für Europäische Integration

Der Ausschuß für Europäische Integration ist das Organ des Landtages gemäß § 18 Abs. 9 des Landes-Verfassungsgesetzes 1960 zur Besorgung von Aufgaben, die der Landtag in Angelegenheiten der Europäischen Integration wahrzunehmen hat.

§ 2

Zusammensetzung

(1) Der Ausschuß für Europäische Integration setzt sich aus Vertretern aller Landtagsparteien zusammen. Die Zahl der Mitglieder und ihre Wahl regelt die Geschäftsordnung des Landtages.

(2) Die Präsidenten des Landtages und die Obmänner jener Ausschüsse des Landtages, denen der Gegenstand der Beratung im Regelfall zugewiesen

würde, sind berechtigt, an der betreffenden Sitzung teilzunehmen. Im Zweifelsfall bestimmt der Präsident, welche Ausschußobmänner zu welchen Gegenständen einzuladen sind.

(3) Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen.

Jene Mitglieder der Landesregierung, in deren Zuständigkeitsbereich der jeweilige Gegenstand einer Beratung fällt, sind zur Teilnahme an der betreffenden Sitzung verpflichtet.

§ 3

Befassung des Ausschusses, Stellungnahme

(1) Die Landesregierung hat den Ausschuß im Wege

des Präsidenten des Landtages umgehend von allen

ihr von der Bundesregierung mitgeteilten Vorhaben

im Rahmen der Europäischen Integration, die Angelegenheiten

betreffen, in denen die Gesetzgebung Landessache

ist, in Kenntnis zu setzen. Dabei ist bekanntzugeben,

welche Frist den Ländern für die Abgabe

einer Stellungnahme offensteht.

(2} Der Präsident des Landtages kann den Vorsitzenden

des Ausschusses ermächtigen, unmittelbar

mit der Landesregierung zu verkehren. Alle Stellungnahmen

des Ausschusses sind dem Präsidenten des Landtages zur Kenntnis zu bringen.

(3) Gibt der Ausschuß fristgerecht eine Stellungnahme gemäß Abs. 1 ab, so ist die Landesregierung an

diese bei Abgabe einer Stellungnahme an den Bund

grundsätzlich gebunden. Weicht die Stellungnahme

der Landesregierung von jener des Ausschusses ab,

hat die Landesregierung die für die Abweichung maßgeblichen

Gründe in ihrem Bericht gemäß § 5 darzulegen.

Die abgegebenen Stellungnahmen sind umgehend

dem Ausschuß zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Landesregierung hat überdies dem Ausschuß

über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Integration, die den selbständigen Wirkungsbereich oder

sonstige wichtige Interessen des Landes berühren, zu berichten.

(5) Der Ausschuß ist berechtigt, von sich aus in Angelegenheiten der Europäischen Integration Stellungnahmen an die Landesregierung und an den Präsidenten des Landtages abzugeben.

(6) Der Präsident des Landtages kann den Ausschuß

zur Abgabe einer Stellungnahme auffordern.

§ 4

Bericht des Ausschusses an den Landtag

(1) Der Ausschuß hat dem Landtag jährlich einen Bericht über die an die Landesregierung abgegebenen Stellungnahmen zu erstatten.

(2) Der Ausschuß kann darüber hinaus den Landtag jederzeit mit Angelegenheiten der Europäischen Integration, die den selbständigen Wirkungsbereich oder

sonstige wesentliche Interessen des Landes berühren, befassen.

§ 5

Bericht der Landesregierung an den Landtag

Die Landesregierung hat dem Landtag vierteljährlich einen Bericht über den Stand der Europäischen Integration zu erstatten.

§ 6

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Krainer Schachner-Blazizek

Landeshauptmann Erster Landeshauptmann-Stellvertreter