# Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 1. Oktober 1992 über die Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose in den politischen

# Bezirken Bruck an der Mur,

# Deutschlandsberg, Judenburg, Knittelfeld, Leibnitz,

# Leoben und in der Landeshauptstadt Graz,

# in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Graz

# des politischen Bezirkes Graz-Umgebung sowie in den Gemeinden der Gerichtsbezirke Birkfeld und Weiz des politischen Bezirkes Weiz

Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 1. Oktober 1992 über die Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose in den politischen

Bezirken Bruck an der Mur,

Deutschlandsberg, Judenburg, Knittelfeld, Leibnitz,

Leoben und in der Landeshauptstadt Graz,

in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Graz

des politischen Bezirkes Graz-Umgebung sowie in den Gemeinden der Gerichtsbezirke Birkfeld und Weiz des politischen Bezirkes Weiz

Auf Grund des § 15 des Rinderleukosegesetzes,

BGB1. Nr. 272/1982, in der Fassung des Gesetzes BGB1.

Nr. 237/1985/wird verordnet:

§1

(1) In den politischen Bezirken Brück an der Mur, Deutschlandsberg, Judenburg, Knittelfeld, Leibnitz, Leoben und in der Landeshauptstadt Graz, in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Graz des politischen Bezirkes Graz-Umgebung sowie in den Gemeinden

der Gerichtsbezirke Birkfeld und Weiz des politischen Bezirkes Weiz sind im Jahre 1993 alle Rinder im Alter von zwei Jahren und darüber einer Untersuchung auf

Leukose zu unterziehen (periodische Untersuchung).

(2) Die Untersuchungen nach Abs. 1 sind gleichzeitig mit den Untersuchungen nach dem Bangseuchen-Gesetz, BGB1. Nr. 147/1957, in der Fassung

der Gesetze BGBl. Nr. 115/1960, BGB1. Nr. 214/1981

und BGBl. Nr. 236/1985, vorzunehmen. Beginn und Ende der Untersuchungen werden von Amts wegen

bestimmt.

(3) Die mit den Untersuchungen beauftragten

Tierärzte werden von Amts wegen bestimmt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Pöltl