# Gesetz vom 26. Mai 1992 über den Tourismus

# in Steiermark (Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992)

Gesetz vom 26. Mai 1992 über den Tourismus

in Steiermark (Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

I.TEIL

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:

Bedeutung einer Gemeinde für den Tourismus;

Maßzahlen und Mediane

(1) Die Landesregierung hat alle fünf Jahre, ab dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes, die Bedeutung

einer Gemeinde für den Tourismus festzustellen und

sie dieser Bedeutung entsprechend durch Verordnung

in eine der Ortsklassen gemäß § 3 einzustufen. Vor

Erlassung dieser Verordnung sind die Gemeinden zu

hören.

(2) Die Bedeutung einer Gemeinde für den Tourismus

ist an folgenden Maßzahlen zu messen:

(3) Der fünfjährige Durchschnittswert gemäß Z. 1 ist aus der Zahl der Nächtigungen jener fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahre zu berechnen, die dem Jahr, in dem die Berechnung vorzunehmen ist, unmittelbar vorangegangen sind. Die Zahl der Einwohner

gemäß Z. 2 und Z. 3 bestimmt sich nach der Zahl jener Personen, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung ihren ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde

haben. Für die Ermittlung der steuerpflichtigen

Umsätze der Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe

einer Gemeinde (Z. 3) ist die jeweils letzte

Umsatzsteuerstatistik des Bundesmimsteriums für

Finanzen heranzuziehen.

(4) Die Landesregierung hat die Maßzahlen gemäß Abs. 2 Z. 3 aller Gemeinden und die Maßzahlen gemäß Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 der steiermärkischen

Berichtsgemeinden gemäß § 3 Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986, BGB1. Nr. 284, i. d. F. BGB1.

Nr. 50/1990, zu ermitteln, nach ihrer Größe zu ordnen

und sodann die genau in der Mitte liegenden Werte

(Mediane) festzustellen.

§3

Einstufung der Gemeinden in Ortsklassen

(1) Die Gemeinden sind in vier Ortsklassen (A, B, C, D) einzustufen. Die Stadt Graz bildet unabhängig von ihren Maßzahlen die Ortsklasse „Statutarstadt".

(2) Eine Gemeinde ist in die Ortsklasse A, B oder C einzustufen, wenn ihre jeweiligen Maßzahlen (§ 2 Abs. 2 Z. 1 bis Z. 3) mindestens zwei der drei Grenzwerte einer Ortsklasse (Abs. 3) überschreiten.

(3) Die Grenzwerte betragen:

Z. 3;

(4) Gemeinden, die nach Abs. 2 und Abs. 3 nicht eingestuft werden können, fallen in die Ortsklasse D. Eine Gemeinde der Ortsklasse D ist auf ihren begründeten Antrag von der Landesregierung in der Verordnung

gemäß § 2 Abs. 1 in die Ortsklasse A, B oder C einzustufen, wenn ihr Tourismusangebot eine überörtliche

Bedeutung aufweist und eine Verbesserung des wirtschaftlichen

Ergebnisses aus dem Tourismus für die Gemeinde zu erwarten ist oder wenn sie Mitglied

eines Tourismusverbandes gemäß § 4 Abs. 3 wird. Die Gemeinde hat die Einstufung im Anhörungsverfahren

gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz zu beantragen.

(5) Eine Tourismusgemeinde kann nach Erlassen

einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 auf ihren begründeten Antrag von der Landesregierung durch Verordnung

in eine höhere oder niedrigere Ortsklasse eingestuft werden, wenn die Tourismusgemeinde wegen Änderungen in der Qualität des Tourismusangebotes,

der Zahl der Tourismussaisonen oder der Art des Tourismus der beantragten Ortsklasse entspricht. Eine solche Verordnung tritt mit der Neuerlassung der Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 außer Kraft.

(6) Vor Antragstellung gemäß Abs. 4 oder Abs. 5 hat die Gemeinde eine Befragung aller bekannten (künftigen) Pflichtmitglieder gemäß § 8 Abs. 1 durchzuführen

und das Ergebnis dieser Befragung dem Antrag

anzuschließen. Eine Befragung ist auch durchzuführen,

wenn diese von mindestens einem Drittel der

bekannten (künftigen) gesetzlichen Mitglieder verlangt wird.

II. TEIL

Tourismusverbände

1. Abschnitt

Organisation

§ 4

Allgemeine Bestimmungen

(1) Durch die Einstufung einer Gemeinde gemäß § 2 Abs. 1 in eine der Ortsklassen A, B, C sowie Statutarstadt wird ein Tourismusverband gebildet.

(2) Ein Tourismusverband ist eine Körperschaft des

öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit. Der Tourismusverband führt die Bezeichnung „Tourismusverband ..." unter Anfügung des Namens der Tourismusgemeinde, für die er errichtet ist. In dieser Gemeinde hat der Tourismusverband seinen Sitz. Der Tourismusverband ist berechtigt, im Geschäftsverkehr einen werbewirksamen Namen bzw. ein Emblem zu

verwenden.

(3) Tourismusgemeinden, die ein gemeinsames oder

gleichartiges Tourismusangebot haben und die

als Region eine Einheit bilden, sollen sich zu

einem gemeinsamen Tourismusverband zusammenschließen.

Über Antrag der betroffenen Tourismusgemeinden

ist ein derartiger Verband durch die Landesregierung zu verordnen. Solche Tourismusverbände

sind im Sinne des § 6 besonders zu fördern.

Zugleich ist zu bestimmen, in welcher dieser Gemeinden

der Tourismusverband seinen Sitz hat und wie

seine Bezeichnung lautet.

(4) Zur Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Tourismus obliegen dem Tourismusverband insbesondere:

(5) Die Einstufung einer bisher in eine der Ortsklassen A bis C eingestuften Gemeinde in die Ortsklasse D

schließt die Auflösung ihres Tourismusverbandes mit ein. Das vorhandene Verbandsvermögen ist unter Aufrechterhaltung seiner Widmung für Tourismuszwecke

an die Gemeinde zu übertragen.

(6) Wird gemäß Abs. 3 für mehrere Tourismusgemeinden ein Tourismusverband gebildet, so geht

das vorhandene Verbandsvermögen der bisherigen

Tourismusverbände auf diesen über. Im Falle der Auflösung

eines Tourismusverbandes für mehrere Tourismusgemeinden

ist das vorhandene Verbandsvermögen

auf die neuerrichteten Tourismusverbände nach

dem Verhältnis des Aufkommens an Interessentenbeiträgen

in den Tourismusgemeinden aufzuteilen.

(7) Wird eine Gemeinde auf Grund der Einstufung

gemäß § 2 Abs. 1 zur Tourismusgemeinde, so hat der Bürgermeister im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereiches bis zur Wahl des Vorsitzenden des Tourismusverbandes die Aufgaben des Vorsitzenden

wahrzunehmen. Im Fall des § 4 Abs. 3 hat der Bürgermeister

jener Tourismusgemeinde, in deren Gebiet der Tourismusverband seinen Sitz hat, bis zur Wahl des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrzunehmen. Die Vollversammlung (§ 7) ist zu ihrer ersten Sitzung

innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab Inkrafttreten

der neuen Ortsklasseneinteilung, einzuberufen.

§ 5

Regionale Zusammenarbeit

(1) Tourismusverbände bzw. Tourismusverbände

nach § 4 Abs. 3, Gemeinden, Tourismusvereine nach

dem Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 223, i. d. F. BGB1. Nr. 648/1987, sowie allfällige sonstige juristische Personen können, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und nachfragegerechter Erledigung ihrer Aufgaben geboten

ist, einzelne Tätigkeitsbereiche gemeinsam besorgen (Regionalverbände).

(2) Ein solcher Zusammenschluß hat auch unter

Bedachtnahme auf geographische, wirtschaftliche, raumordnungspolitische und tourismusorganisatorische Gegebenheiten zu erfolgen.

(3) Regionale Aufgaben sind insbesondere

(4) Die Satzung eines Regionalverbandes hat insbesondere eine namentliche Aufzählung der beteiligten

Tourismusverbände bzw. Tourismusvereine, sonstiger

juristischer Personen sowie der Gemeinden der Ortsklasse A bis einschließlich D, den Sitz und den Namen

des Regional Verbandes, nähere Bestimmungen über

die Organe und deren Aufgabenbereich, die Aufbringung der für den Gemeinschaftszweck erforderlichen

Mittel, die Festsetzung der Beiträge der Mitglieder

sowie Bestimmungen über die Haushaltsführung und

die Vermögensgebarung zu enthalten.

(5) Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung.

§6

Förderung

(1) Das Land fördert als Träger von Privatrechten

dem Tourismus dienende Vorhaben ausschließlich in Tourismusgemeinden nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel. Derartige Vorhaben

sind insbesondere

[2) Regionale Vorhaben sind zu fördern, wenn

des regionalen Zusammenschlusses für die zur Zielerreichung erforderliche Zeit sicherstellen,

(3) Für die Förderung von Vorhaben nach Abs. 1

sind von der Landesregierung Richtlinien zu erstellen. Vor Erstellung der Richtlinien sind Gemeindebund

und Städtebund zu hören.

(4} Dem Landtag ist vom Amt der Steiermärkischen

Landesregierung jährlich ein schriftlicher Bericht über die Förderung von Vorhaben nach Abs. 1 zu übermitteln (Tourismusbericht). Die Übermittlung hat bis spätestens 6 Monate nach Ablauf des vom Bericht umfaßten

Kalenderjahres zu erfolgen.

§ 7

Organe des Tourismusverbandes

Die Organe des Tourismusverbandes sind die Vollversammlung, die Tourismuskommission, der Vorstand,

der Vorsitzende und die Rechnungsprüfer.

§ 8

Mitglieder des Tourismusverbandes

(1) Die Tourismusinteressenten sowie die Gemeinde

bzw. im Falle des § 4 Abs. 3 die Gemeinden im Gebiet des Tourismusverbandes sind seine gesetzlichen Mitglieder. Kerne gesetzlichen Mitglieder sind Personen,

juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts

sowie verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen,

deren Umsätze zur Gänze gemäß § 31 Abs. 1 von der Beitragspflicht ausgenommen sind,

sowie jene, die gemäß § 33 Abs. 1 keinen Interessentenbeitrag

zu leisten haben.

(2) Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen, die nicht gesetzliche Mitglieder des Tourismusverbandes sind, können auf

ihren Antrag durch Beschluß der Tourismuskommission

(§ 13) in den Tourismusverband als freiwillige

Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie

(3) Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen, die nicht gesetzliche Mitglieder des Tourismusverbandes sind, können auf

ihren Antrag durch Beschluß der Tourismuskommission (§ 13) in den Tourismusverband als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie

2. Abschnitt

Vollversammlung

§ 9

Mitglieder, Einberufung, Beschlußfähigkeit

und Abstimmung

(1) Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen

Mitgliedern gemäß § 8. Gesetzliche Mitglieder (§ 8 Abs. 1) und freiwillige Mitglieder (§ 8 Abs. 2) haben in der Vollversammlung Sitz und Stimme; außerordentliche Mitglieder (§ 8 Abs. 3) nehmen an der Vollversammlung beratend ohne Stimmrecht teil.

(2) Die Vollversammlung wird vom Vorsitzendendes Tourismusverbandes einberufen und geleitet. Die Einberufung hat schriftlich und mindestens drei

Wochen vor dem Tag der Vollversammlung zu erfolgen.

In der Einberufung sind die Tagesordnung und

insbesondere die Anzahl der zu wählenden Tourismuskommissionsmitglieder und Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Weiters ist die Einberufung an der

bzw. an den Amtstafeln der Gemeinden, auf deren

Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, für die Dauer von mindestens 2 Wochen kundzumachen. Der Anschlag an der Amtstafel hat mindestens 2 Wochen

vor dem Tag, für den die Vollversammlung einberufen wurde, zu erfolgen. Der Bürgermeister hat auf Ersuchen des Vorsitzenden den Anschlag an der Amtstafel

zu veranlassen. In der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Die Einberufung kann

zusätzlich durch Verlautbarung in einem periodischen Druckwerk erfolgen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung kann dabei unterbleiben.

(3) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn

die Einberufung entsprechend den Vorschriften des Abs. 1 erfolgt ist und mindestens ein Drittel aller Mitglieder

(§ 8 Abs. 1 und 2) vertreten ist. Ist zu der für

den Beginn festgesetzten Zeit nicht mindestens ein Drittel aller Mitglieder (§ 8 Abs. 1 und 2) vertreten, so

ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von

einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl

der anwesenden oder vertretenen Mitglieder (§ 8 Abs. 1 und 2} beschlußfähig„ wenn in der Einberufung

ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.

(4) Zu einem Beschluß der Vollversammlung ist,

sofern nicht anderes bestimmt ist, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wer sich der Stimme enthält, lehnt den Antrag ab. Zur Abstimmung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die auf der Tagesordnung

stehen. Beschlüsse der Vollversammlung über eine Änderung der Interessentenbeiträge können nur auf

Antrag der Tourismuskommission erfolgen,- sie bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. Auch die Beschlußfassung über

die Aufnahme eines Darlehens nach § 12 Z. 3 darf nur auf Antrag der Tourismuskommission erfolgen.

(5) Die Vollversammlung ist mindestens einmal

jährlich einzuberufen. Die Vollversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es die Tourismuskommission beschließt oder wenn es mindestens

ein Drittel der Mitglieder (§ 8 Abs. 1 und 2) schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden des Tourismusverbandes begehrt.

(6) Beschlüsse der Vollversammlung, durch die eine Verpflichtung oder Belastung der Mitglieder (§ 8)

begründet wird, sind vom Vorsitzenden des Tourismusverbandes binnen einer Woche nach der Beschlußfassung über die Dauer einer Woche zur Einsicht

für die Mitglieder (§ 8) aufzulegen. Die Auflage

ist ortsüblich kundzumachen.

§10

Wahl der Mitglieder der Tourismuskommission

(1) Für die Wahl der von der Vollversammlung zu

entsendenden Mitglieder in die Tourismuskommission

gelten nachstehende Bestimmungen mit der Maßgabe,

daß den außerordentlichen Mitgliedern weder das

passive noch das aktive Wahlrecht zukommt.

(2) Die Gemeinde hat alle gesetzlichen Mitglieder

des Tourismusverbandes sowie die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten zu erheben. Die gesetzlichen Mitglieder sind von der Gemeinde sodann in die entsprechende Beitragsgruppe gemäß § 29 Abs. 1 einzuordnen.

(3) Der Vorsitzende des Tourismusverbandes (§ 4 Abs. 7) hat ein Verzeichnis, das alle gesetzlichen Mitglieder des Tourismusverbandes sowie deren Zuordnung

zu einer Beitragsgruppe beinhaltet, unverzüglich

für die Dauer einer Woche zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt aufzulegen und die Auflage ortsüblich

kundzumachen. Wegen der Nichtaufnahme eines vermeintlichen Mitgliedes sowie der Aufnahme eines

vermeintlichen Nichtmitgliedes des Tourismusverbandes können das vermeintliche Mitglied bzw. Nichtmitglied sowie der Vorsitzende des Tourismusverbandes

während der Auflagefrist Einspruch erheben. Das

gleiche Recht steht jedem aufgenommenen Mitglied

gegen seine Einordnung in eine Beitrags- oder Wahlvorschlagsgruppe

zu. Der Einspruch ist bei der Gemeinde einzubringen. Über ihn hat die Landesregierung

unverzüglich zu entscheiden.

§11

Ausübung des Stimmrechts

(1) Natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben.

Von einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen

werden, wenn es sich um die Vertretung durch

ein den Mitgliedern der Tourismuskommission

bekanntes Familienmitglied handelt und Zweifel über

Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht

bestehen.

(2) Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes

Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokurist) auszuüben. Bei Zweifel

über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis

ist das Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten

auszuüben.

(3) Ein Bevollmächtigter darf jeweils nur ein Mitglied vertreten.

§12

Aufgaben

Der Vollversammlung sind neben den in diesem Gesetz besonders geregelten Aufgaben vorbehalten:

(1) Die Funktionsperiode der Tourismuskommission

beträgt 5 Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Wahl der entsprechenden Zahl der Mitglieder gemäß Abs. 2. Bei der Festlegung der Mitgliederzahl ist auf die Anzahl der gesetzlichen Mitglieder in der Tourismusgemeinde bzw. den Tourismusgemeinden (§ 4 Abs. 3)

in der Weise Bedacht zu nehmen, daß diese bei Tourismusverbänden

mit bis zu 30 gesetzlichen Mitgliedern

je Wahlvorschlagsgruppe 1 Mitglied, mit 31 bis 70

gesetzlichen Mitgliedern je Wahlvorschlagsgruppe

2 Mitglieder, mit 71 bis 150 gesetzlichen Mitgliedern

je Wahlvorschlagsgruppe 3 Mitglieder und mit über

150 gesetzlichen Mitgliedern je Wahlvorschlagsgruppe 4 Mitglieder wählen.

(2) Die Mitglieder werden in der Vollversammlung

von den einzelnen Wahlvorschlagsgruppen (§ 14 Abs. 3) getrennt gewählt, wobei für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu wählen ist. Ausgenommen von dieser Bestimmung ist das vereinfachte Wahlverfahren

nach § 15 Abs. 1 und 3.

(3) Weiteres Mitglied der Tourismuskommission ist

der Bürgermeister der Tourismusgemeinde, im Falle

des § 4 Abs. 3 die Bürgermeister der Tourismusgemeinden. Wurde der Bürgermeister bereits von der Vollversammlung zum Mitglied der Tourismuskommission gewählt, so ist der nach der Steiermärkischen

Gemeindeordnung 1967, LGB1. Nr. 115, i. d. g. F., in Betracht kommende Vizebürgermeister Mitglied der Tourismuskommission bzw. ist, wenn auch dieser

bereits von der Vollversammlung gewählt bzw. von

der Tourismusgemeinde nach Abs. 2 entsandt wurde,

ein weiteres Mitglied des Gemeinderates nach Abs. 2

zu entsenden, das der Fraktion des Bürgermeisters

angehört. In der Tourismuskommission der Stadt Graz tritt an die Stelle des Bürgermeisters das für Tourismusangelegenheiten zuständige Stadtsenatsmitglied.

(4) In Tourismusgemeinden mit 31 bis 70 Tourismusinteressenten ist ein zusätzliches Mitglied {Ersatzmitglied)

der Tourismuskommission vom Gemeinderat

der Tourismusgemeinde, ausgenommen im Falle des § 4 Abs. 3, aus seiner Mitte zu entsenden. Bei diesem Mitglied (Ersatzmitglied) darf es sich nicht um ein von der Vollversammlung bereits gewähltes Mitglied handeln. Ferner darf dieses Mitglied nicht der Fraktion

des Bürgermeisters angehören. Sofern der Bürgermeister der stärksten Fraktion angehört, steht die Entsendung dieses Mitglieds der zweitstärksten Fraktion zu;

gehört der Bürgermeister nicht der stärksten Fraktion an, steht die Entsendung dieses Mitglieds der stärksten Fraktion zu. In Tourismusgemeinden mit über

71 Tourismusinteressenten sind zwei zusätzliche Mitglieder

(Ersatzmitglieder) der Tourismuskommission

vom Gemeinderat der Tourismusgemeinde, ausgenommen

im Fall des § 4 Abs. 3, aus seiner Mitte zu entsenden.

Bei diesen Mitgliedern darf es sich nicht um

von der Vollversammlung bereits gewählte Mitglieder handeln. Gehört der Bürgermeister der stärksten Fraktion an, steht die Entsendung dieser Mitglieder der

zweitstärksten und drittstärksten Fraktion zu. Gehört der Bürgermeister nicht der stärksten Fraktion an, sind jene Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke zu berücksichtigen, denen der Bürgermeister nicht

angehört. Sind nur zwei Fraktionen im Gemeinderat

vertreten, so steht jeder Fraktion ein Vertreter zu.

(5) Die Tourismusgemeinde ist vom Vorsitzenden

(§ 19) spätestens vier Wochen vor der Wahl der von der Vollversammlung zu wählenden Mitglieder der Tourismuskommission schriftlich aufzufordern, innerhalb

einer Frist von 6 Wochen die entsprechenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) bekanntzugeben.

(6) Die Mitglieder der Tourismuskommission sind

der Landesregierung bekanntzugeben.

(7) Die in die Tourismuskommission entsendeten

Mitglieder (Ersatzmitglieder) üben ihre Funktion bis zu ihrer Abberufung durch den Gemeinderat oder bis

zur Neuwahl der Tourismuskommission, längstens

aber für die Dauer ihres Gemeinderatsmandates, aus.

§14

Wahl durch die Vollversammlung

(1) Die Wahl der von der Vollversammlung zu entsendenden Mitglieder der Tourismuskommission wird

vom bisherigen Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreter)

geleitet (Wahlleiter). Zur Unterstützung des Wahlleiters bei der Überwachung der Stimmabgabe

und bei der Auszählung der Stimmen hat die Vollversammlung

aus ihrer Mitte zwei Beisitzer zu wählen.

(2) Wahlberechtigt sind in den einzelnen Wahlvorschlagsgruppen nur die Mitglieder der betreffenden Wahlvorschlagsgruppe. Wählbar sind nur die Mitglieder gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2, im Falle von juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder verwandten rechtsfähigen Gesellschaftsformen

deren Vertreter bzw. die von den Mitgliedern

Bevollmächtigten. Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Personen, die nach der Steiermärkischen Gemeindewahlordnung 1960, LGB1. Nr. 6, i. d. g. F., in den Gemeinderat nicht wählbar sind. Der Mangel des

ordentlichen Wohnsitzes (Sitzes) im Gebiet der Gemeinde, in der der Tourismusverband seinen Sitz

hat, begründet jedoch nicht den Ausschluß von der Wählbarkeit.

(3) Die einzelnen Beitragsgruppen werden zu drei Wahlvorschlagsgruppen zusammengefaßt, wobei die

gesetzlichen Mitglieder in der Beitragsgmppe 1 die

erste, die gesetzlichen Mitglieder in den Beitragsgruppen

2 und 3 die zweite und die übrigen gesetzlichen

Mitglieder die dritte Wahlvorschlagsgruppe bilden. Ist ein gesetzliches Mitglied in mehreren Beitragsgruppen beitragspflichtig, so gehört es jener Wahlvorschlagsgruppe an, die der niedrigsten Beitragsgruppe

entspricht.

(4) Jeder Wahlberechtigte hat die Möglichkeit,

spätestens bis zum fünften Tag vor der Wahl bei der Geschäftsstelle, in Ermangelung einer solchen bei der Zustelladresse, des Tourismusverbandes einen schriftlichen, von ihm zu unterfertigenden Wahlvorschlag für

seine Wahlvorschlagsgruppe einzubringen. Auf diese Möglichkeit ist in der Einladung zur Vollversammlung

hinzuweisen. Der Wahlvorschlag muß mindestens die Namen von zwei und darf höchstens die Namen von so

vielen wählbaren Personen enthalten, als Mitglieder und Ersatzmitglieder in dieser Wahlvorschlagsgruppe zu wählen sind. Eine Person gilt nur dann als in den Wahlvorschlag aufgenommen, wenn sie gemäß Abs. 2

wählbar ist und ihre schriftliche Zustimmungserklärung vorliegt. Eine Person darf nur auf einem Wahlvorschlag aufscheinen. Wahlvorschläge, die nicht die

erforderliche Zahl wählbarer Personen enthalten, sind ungültig; über die Höchstzahl in einem Wahlvorschlag angeführte Namen gelten als nicht beigesetzt. Scheint eine Person auf mehreren Wahlvorschlägen auf, gilt

sie auf dem nach dem Zeitpunkt der Einbringung

zweiten und jedem weiteren Wahlvorschlag als nicht

beigesetzt.. Der Wahlleiter hat die eingebrachten

Wahlvorschläge zu prüfen und die gültigen und allenfalls richtiggestellten Wahlvorschläge in der Reihenfolge der Einbringung mit A, B, C usw. zu bezeichnen.

Die gültigen Wahlvorschläge sind am Tag der Vollversammlung im Wahllokal öffentlich kundzumachen.

(5} Werden vor der Vollversammlung keine gültigen

Wahlvorschläge eingebracht, hat der Wahlleiter vor

Beginn der Wahl eine Frist in der Dauer von mindestens

einer Viertelstunde und höchstens einer Stunde

festzusetzen, innerhalb der jeder Wahlberechtigte

dem Wahlleiter einen schriftlichen Wahlvorschlag für

seine Wahlvorschlagsgruppe übergeben kann. Die Frist kann vom Wahlleiter je nach den Erfordernissen um eine halbe Stunde verlängert werden. Für die Wahlvorschläge gilt Abs. 3 dritter bis achter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, daß Wahlvorschläge ohne

die erforderliche Zahl wählbarer Personen dem Übergeber

mit der Aufforderung zur unverzüglichen

Ergänzung zurückzustellen sind. Wird ein solcher

Wahlvorschlag trotz Aufforderung nicht ergänzt, so ist

er ungültig. Die gültigen Wahlvorschläge sind der Vollversammlung vom Wahlleiter bekanntzugeben.

(6) Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzufuhren.

Stimmzettel, auf denen der gewählte Wahlvorschlag

nicht eindeutig bezeichnet ist, sind ungültig. Zusätzliche

Bemerkungen oder Hinweise auf den Stimmzetteln

gelten als nicht beigesetzt. Über die Gültigkeit

von Stimmzetteln entscheiden der Wahlleiter und die zwei Beisitzer mit Stimmenmehrheit. Wird für eine Wahlvorschlagsgruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so gelten die darin angeführten Personen als gewählt.

(7) Werden Wahlvorschläge im Sinne des Abs. 3 und Abs. 4 nicht eingebracht, so sind die Mitglieder der Tourismuskommission nach folgendem Verfahren zu

wählen: Jeder Wähler hat vier Namen von Mitgliedern

des Tourismusverbandes untereinander auf den Stimmzettel zu setzen. Jeder Wähler darf nur einen Stimmzettel abgeben. Der Stimmzettel ist gültig, wenn

wenigstens eine wählbare Person unzweifelhaft

bezeichnet ist. Enthält ein Stimmzettel Namen von

Personen, die nicht wählbar sind, so gelten diese Namen als nicht beigesetzt. Wenn ein im Stimmzettel

angeführter Name eine zu wählende Person nicht

unzweifelhaft erkennen läßt, gilt dieser Name ebenfalls als nicht beigesetzt; ebenso Namen, die über die

erforderliche Anzahl hinaus auf den Stimmzetteln stehen; hiebei sind die Namen von oben nach unten zu

zählen. Die auf den Stimmzetteln angeführten Personen sind in der Reihenfolge der erreichten Stimmenanzahl zu Tourismuskommissionsmitgliedem und Ersatzmitgliedern gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet

das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(8) Die Wahl hat wahlvorschlagsgruppenweise,

beginnend mit der Wahlvorschlagsgruppe, die am

wenigsten Mitglieder umfaßt, zu erfolgen. Bereits als Mitglieder der Tourismuskommission Gewählte sind

nicht neuerlich wählbar. Ersatzmitgliedschaften auf Grund der Wahl in einer anderen Wahlvorschlagsgruppe erlöschen bei Wahl als Mitglied der Tourismuskommission. Ist durch den Ausfall eines solchen

Ersatzmitgliedes nicht mehr für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied vorhanden, so ist in der betreffenden

Wahlvorschlagsgruppe nach den vorstehenden

Bestimmungen ein neues Ersatzmitglied zu wählen.

§15

Vereinfachtes Wahlverfahren

(1) In jenen Tourismusgemeinden, in denen höchstens 30 Tourismusinteressenten gemäß § 8 Abs. 1

und 2 den Tourismusverband bilden, erfolgt die Wahl der Mitglieder in die Tourismuskommission nicht in Wahlvorschlagsgruppen (§ 10 Abs. 2), sondern aus der Vollversammlung in einem vereinfachten Wahlverfahren.

(2) Ein Wahlvorschlag hat zu seiner Gültigkeit die Namen von drei gesetzlichen und wählbaren Mitgliedern und ebenso drei Ersatzmitgliedern zu enthalten.

(3) Dieses vereinfachte Wahlverfahren gilt auch in Tourismusverbänden mit mehr als 30 gesetzlichen

Mitgliedern, wenn die Wahl in einer Wahlvorschlagsgruppe (§ 10 Abs. 2) nicht oder nicht vollständig

zustande kommt. Dabei ist auf die im § 13 Abs. 1 festgelegte

Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern

der Tourismuskommission Bedacht zu nehmen.

(4) Die Bestimmungen des § 14 gelten mit Ausnahme

der Regelung über die Wahlvorschlagsgruppen

sinngemäß.

(5) Wird für die Wahl der Tourismuskommission nur

ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so gelten die darin angeführten Personen als gewählt.

§16

Verzicht, Vorrückung der Ersatzmitglieder

(1) Ein Mitglied der Tourismuskommission scheidet

durch den Tod, durch Verzicht auf seine Zugehörigkeit zur Tourismuskommission oder durch Abberufung

durch die entsendende Tourismusgemeinde aus. Der Verzicht und die Abberufung sind schriftlich zu erklären

oder mitzuteilen und wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Vorsitzenden, wenn es sich um den Vorsitzenden handelt, beim Vorsitzenden-Stellvertreter rechtswirksam.

(2) Wird gegen ein Mitglied der Tourismuskommission eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer

strafbaren Handlung eingeleitet, die.nach der Gemeindewahlordnung

1960 einen Wahlausschließungsgrund

darstellt, so ruht während der Dauer des Verfahrens die Zugehörigkeit zur Tourismuskommission.

(3) Ein Mitglied der Tourismuskommission ist auf

Antrag der Tourismuskommission oder von Amts

wegen von der Landesregierung durch Bescheid der Zugehörigkeit zur Tourismuskommission als verlustig

zu erklären, wenn

(4) Für ein ausgeschiedenes oder verhindertes Tourismuskommissionsmitglied ist das nächstfolgende der betreffenden Wahlvorschlagsgruppe zuzurechnende

Ersatzmitglied bzw. bei den Mitgliedern gemäß § 13 Abs. 3 und Abs. 4 das namhaft gemachte Ersatzmitglied

einzuberufen. Eine anderweitige Vertretung ist

nicht zulässig.

(5) Scheiden mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Tourismuskommissionsmitglieder aus, so gilt die Tourismuskommission als aufgelöst. Der Vorsitzende

hat die Neuwahl bzw. Neubestellung der Mitglieder

unverzüglich zu veranlassen. Mit der Wahl beginnt

gemäß § 13 Abs. 1 eine neue Funktionsperiode.

(6) Die Tourismuskommission bleibt bis zur erfolgten Konstituierung der neuen Tourismuskommission

im Amt.

(7) Die Mitglieder der Tourismuskommission üben

ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Soweit ihnen durch die Ausübung ihrer Tätigkeit Barauslagen erwachsen, haben sie Anspruch auf deren Vergütung durch den Tourismusverband.

§17

Aufgaben der Tourismuskommission

(1) Der Tourismuskommission obliegt die Besorgung

aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Tourismusverbandes oder einem Geschäftsführer (§ 25) vorbehalten sind.

(2) Die Tourismuskommission ist mindestens vierteljährlich sowie dann einzuberufen, wenn es wenigstens

ein Drittel der Mitglieder der Tourismuskommission

verlangt.

(3) Die Tourismuskommission hat die Vollversammlung über ihre Tätigkeit umfassend zu informieren.

4. Abschnitt

§18

Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden,

dem Vorsitzenden-Stellvertreter und bis zu drei weiteren Mitgliedern. Dem Vorstand hat zumindest je ein Vertreter jeder Wahlvorschlagsgruppe (§ 10 Abs. 2)

anzugehören; der Vorstand wird von der Tourismuskommission

aus ihrer Mitte gewählt. Die Funktionsperiode

des Vorstandes endet gleichzeitig mit der Funktionsperiode der Tourismuskommission. Er führt

seine Geschäfte bis zur Neuwahl des Vorstandes weiter.

Die Wahl des Vorstandes ist m der konstituierenden Sitzung der Tourismuskommission durchzuführen.

Sind nicht wenigstens zwei Drittel aller stimmberechtigten

Tourismuskommissionsmitglieder anwesend,

so hat das an Jahren älteste stimmberechtigte Tourismuskommissionsmitglied die Tourismuskommission binnen zwei Wochen zur Wahl des Vorstandes

einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Tourismuskommissionsmitglieder unter der Leitung des Einberufenden

durchzuführen.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind in der Reihenfolge nach Abs. 1 in getrennten Wahlgängen

mit Stimmzettel zu wählen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt sich bei einer Wahl Stimmengleichheit, so ist eine Stichwahl mit den beiden Vorgeschlagenen, die am meisten Stimmen

erhalten haben, durchzuführen. Bei neuerlicher Stimmengleichheit

sowie bei Stimmengleichheit für die Stichwahl entscheidet das Los, das vom ältesten

stimmberechtigten Tourismuskommissionsmitglied zu

ziehen ist.

(3) Findet sich kein Tourismuskommissionsmitglied

einer Wahlvorschlagsgruppe bereit, Mitglied des Vorstandes zu werden, so ist dieses Vorstandsmitglied aus

den übrigen stimmberechtigten Mitgliedern der Tourismuskommission zu wählen.

(4) Wird die Wahl der Tourismuskommission im vereinfachten Wahlverfahren gemäß § 15 vorgenommen,

erfüllen die Mitglieder der Tourismuskommission

zugleich die Aufgaben des Vorstandes.

(5) Die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 bis 3 finden

sinngemäß für die Mitglieder des Vorstandes Anwendung. Ein vor Ablauf der Funktionsperiode ausgeschiedenes Mitglied des Vorstandes ist binnen vier

Wochen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 für den Rest der Funktionsperiode

zu ersetzen. Erfolgt diese Wahl nicht fristgerecht, so kann die Landesregierung Mitglieder der Tourismuskommission mit ihrer Zustimmung zu Mitgliedern des Vorstandes ernennen; sie bleiben so

lange im Amt, bis die Tourismuskommission die Ersatzwahl durchgeführt hat.

(6) Der Vorstand ist neben den in diesem Gesetz

besonders geregelten Aufgaben zur Vorberatung aller der Beschlußfassung durch die Tourismuskommission

vorbehaltenen Angelegenheiten, die die Tourismuskommission ihm zuweist, berufen.

(7) Der Bürgermeister der Tourismusgemeinde hat

Sitz und Stimme im Vorstand. Im Falle des § 4 Abs. 3 entsenden die Bürgermeister der Tourismusgemeinden

einen von ihnen als Vertreter mit Sitz und Stimme

in den Vorstand.

5. Abschnitt

§19

Der Vorsitzende

Der Vorsitzende - im Falle seiner Verhinderung der Vorsitzende-Stellvertreter - vertritt den Tourismusverband nach außen. Er leitet die Verwaltung des Tourismusverbandes; er führt den Vorsitz in der Vollversammlung, in der Tourismuskommission und im Vorstand.

6. Abschnitt

§20

Prüfungsausschuß

(1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei

Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter, die dem Vorstand nicht angehören dürfen (Prüfungsausschuß).

§ 18 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz, Abs. 2 und Abs. 5 gelten sinngemäß.

(2) Dem Prüfungsausschuß obliegt es, die laufende

Gebarung und den Rechnungsabschluß des Tourismusverbandes einschließlich seiner wirtschaftlichen

Unternehmungen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit

und Zweckmäßigkeit sowie auf die Übereinstimmung

mit dem Voranschlag zu prüfen.

7. Abschnitt

§21

Geschäftsordnung und Geschäftsstelleder Tourismusverbände

(1) Die Landesregierung erläßt durch Verordnung

m eine Geschäftsordnung der Tourismusverbände.

(2) In dieser Geschäftsordnung ist insbesondere zu

bestimmen, daß

(3) Die Geschäftsordnung kann weiters nähere

Bestimmungen enthalten, insbesondere über die Einberufung der Sitzungen, die Beschlußerfordernisse,

die Einrichtung der Buchführung, die Aufbringung der Haushaltsmittel und die gesonderte Darstellung

bestimmter Einnahmen im Jahresvoranschlag.

§22

Haushaltsführung und Vermögensgebarung

Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen hinsichtlich der Haushaltsführung und Vermögensgebarung der Tourismusverbände zu erlassen.

Diese Verordnung hat insbesondere zu enthalten:

Bestimmungen hinsichtlich Vermögenswirtschaft,

Haushaltsführung, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen

sowie Buchführung der Tourismusverbände.

§23

Geschäftsstellen

Die Tourismusverbände können zur Besorgung der

ihnen obliegenden Aufgaben Geschäftsstellen errichten. Tourismusverbände, die Geschäftsführer (§ 25)

bestellen, sind zur Errichtung einer Geschäftsstelle verpflichtet.

§24

Gemeinschaftliche Geschäftsstelle

(1) Mehrere Tourismusverbände können eine

gemeinsame Geschäftsstelle errichten.

(2) Über die Errichtung, Führung, Finanzierung und Auflassung der gemeinsamen Geschäftsstelle haben

die beteiligten Tourismusverbände eine schriftliche

Vereinbarung abzuschließen.

§25

Geschäftsführer

(1) Den Tourismusverbänden ist die Bestellung

eines Geschäftsführers freigestellt.

(2) Sofern ein Geschäftsführer bestellt ist, obliegt ihm die Leitung der Geschäftsstelle. Er ist dem Vorsitzenden für die ordnungsgemäße Besorgung seiner

Aufgaben verantwortlich. Die Funktion des Geschäftsführers ist mit der eines Mitgliedes der Tourismuskommission unvereinbar.

(3) Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter aller

Bediensteten des Tourismusverbandes. In Personalangelegenheiten ist er gegenüber den übrigen Bediensteten zeichnungsberechtigter Vertreter des Dienstgebers.

Seine Befugnisse, insbesondere hinsichtlich

Regelung der Dienstzeit, Festsetzung der allgemeinen

Aufgabenverteilung der Geschäftsstelle, Urlaubseinteilung,

Anordnung von Dienstreisen, sind im Dienstvertrag

zu regeln.

(4) Der Geschäftsführer hat für die Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes zu sorgen. Er hat

zu diesem Zweck den zuständigen Organen Vorschläge

zu erstatten, die erforderlichen Unterlagen

vorzulegen und die Beschlüsse zu vollziehen.

(5) Der Geschäftsführer ist in Angelegenheit der Deckung des Amtsaufwandes der Geschäftsstelle zeichnungsberechtigter Vertreter des Vorsitzenden. Er hat dem Vorsitzenden laufend über seine Geschäftsführung zu berichten sowie der Tourismuskommission

und dem Vorstand auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

(6) Der Geschäftsführer hat an allen Sitzungen der

1 Vollversammlung, der Tourismuskommission und des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

Anträge des Geschäftsführers sind in die Tagesordnung

der Sitzungen aufzunehmen.

§26

Aufsicht

Die Tourismusverbände unterliegen der Aufsicht

der Steiermärkischen Landesregierung. Die einschlägigen

Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung

1967 gelten sinngemäß.

III. TEIL

Interessentenbeiträge

§27

Beitragspflicht

(1) Die Tourismusinteressenten (§ 1 Z. 5) haben für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Interessentenbeiträge zu entrichten.

(2) Werden mehrere beitragsbegründende Tätigkeiten

ausgeübt, so ist für jede dieser Tätigkeiten ein Interessentenbeitrag zu entrichten.

(3) Tourismusgemeinden haben anstelle des Interessentenbeitrages den auf sie entfallenden Anteil aus der Fremdenverkehrsabgabe von Nächtigungen gemäß § 10 Abs. 1 des Steiermärkischen Fremdenverkehrsabgabegesetzes 1980, LGB1. Nr. 54, i. d. g. F., an den jeweiligen Tourismusverband gemäß § 4 Abs. 2

und 3 zu entrichten.

§28

Gemeindebezogener Interessentenbeitrag

(1) Der Interessentenbeitrag gemäß § 27 Abs. 1 ist

für jene Tourismusgemeinde zu berechnen, innerhalb

deren Gebiet der Sitz gemäß § 25 LAO oder die Betriebsstätte gemäß § 27 und § 28 LAO gelegen ist, in

der die Tätigkeit ausgeübt wird, welche die Beitragspflicht

begründet. Bei einer Tätigkeit ohne festen

Standort ist der Wohnsitz im Sinne des § 24 LAO in Steiermark maßgebend.

(2) Ist ein Tourismusinteressent in mehreren Tourismusgemeinden beitragspflichtig, so ist der Interessentenbeitrag

für jede Tourismusgemeinde getrennt zu

berechnen und zu entrichten. Läßt sich der im Gebiet

der einzelnen Tourismusgemeinden erzielte Umsatz

mcht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand

feststellen, so ist der Umsatz auf die einzelnen

Gemeinden, in denen sich Betriebsstätten befinden,

nach den vom zuständigen Finanzamt ermittelten

Anteilen vom Gewerbesteuermeßbetrag aufzuteilen.

Ist auch das nicht möglich, weil im Gewerbesteuermeßbescheid

und im Zerlegungsbescheid nicht

für alle Betriebsstätten ein Zerlegungsanteil ausgewiesen ist oder weil eine Gewerbesteuerzerlegung

nicht durchgeführt wird, ist wie folgt vorzugehen: Die Anträge der einzelnen Gemeinden am Umsatz sind

nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne in den einzelnen

Betriebsstätten zu berechnen. Werden in einer Betriebsstätte keine Arbeitnehmer beschäftigt und

wird die die Beitragspflicht begründende Tätigkeit

von Betriebsinhabern oder von familieneigenen

Arbeitskräften ausgeübt, so ist diese Tätigkeit für die Berechnung der Interessentenbeiträge als Tätigkeit

von Arbeitnehmern zu werten.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn ein Tourismusinteressent im Gebiet einer oder mehrerer (Tourismus)Gemeinden

und in anderen Bundesländern Betriebsstätten

unterhält.

§29

Beitragsgruppen.

(1) Zur Berechnung der Interessentenbeiträge werden die Berufsgruppen der Tourismusinteressenten in

die Beitragsgruppen 1 bis 7 eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen in die Beitragsgruppen

hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Beitragsgruppenordnung).

(2) Für die Einreihung in Beitrags-gruppen ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach

allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar und unmittelbar erzielten Erfolges

zum entsprechenden Gesamterfolg aller Berufsgruppen

unter Beachtung der branchentypischen

Umsatzstruktur (eigene Wertschöpfung) maßgebend.

Zur möglichst gleichmäßigen Erfassung der jeweils

touris- musnächsten Interessenten kann im Hinblick

auf § 34 Abs. 1 eine Berufsgruppe je nach Ortsklasse auch in eine unterschiedliche Beitragsgruppe eingereiht werden.

(3) Werden Leistungen einer Berufsgruppe in der Regel in nicht nur geringfügigem Umfang in anderen

Bundesländern erbracht, so ist dies durch die Einreihung in eine höhere Beitragsgruppe so zu berücksichtigen, daß die Zugrundelegung auch des daraus

erzielten Umsatzes für die Beitragsberechnung durch diese Einreihung ausgeglichen wird. Umsätze, die

von einer Betriebsstätte des Tourisrausinteressenten außerhalb Steierraarks erzielt werden, bleiben bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes außer

Ansatz.

(4) Für beitragspflichtige Leistungen von Tourismusinteressenten in andere Bundesländer gilt die

nach der Beitragsgruppenordnung festgesetzte Beitragsgruppe mit der Maßgabe, daß der Beitragspflichtige

zur Berechnung seiner Beitragspflicht auch folgende Berechnungsart wählen kann: Vom Umsatz

werden jene Teile abgezogen, die in ein anderes Bundesland

erbracht worden sind. Sämtliche solche

Umsätze sind in den Rechnungsbüchern nachzuweisen.

In der Beitragserklärung ist bekanntzugeben, daß

diese Berechnungsart gewählt wurde. Für Beitragspflichtige,

die einer gemäß Abs. 3 eingestuften Berufsgruppe

angehören, wird jedoch die um eine Stufe

niedrigere Beitragsgruppe zugrunde gelegt.

§30

Bewertungsbeirat

(1) Vor Erlassung und Änderung der Beitragsgruppenordnung gemäß § 29 Abs. 1 hat die Landesregierung

ein Gutachten eines Fachbeirates (Bewertungsbeirat) einzuholen. Der Entwurf des Gutachtens ist den

gesetzlichen Interessenvertretungen zur Stellungnahme innerhalb von acht Wochen zu übermitteln. Die

eingelangten Stellungnahmen sind dem Bewertungsbeirat vor der endgültigen Beschlußfassung über das Gutachten vorzulegen. Das Gutachten des Bewertungsbeirates ist sodann von der Landesregierung den

gesetzlichen Interessenvertretungen vor Erlassung der Beitragsgruppenordnung gemäß § 29 Abs. 1 zur

abschließenden Stellungnahme zu übermitteln.

(2) Der Bewertungsbeirat wird beim Amt der Landesregierung eingerichtet und besteht aus sechs Mitgliedern,

die von der Landesregierung ernannt werden,

sofern sie ihrer Ernennung zustimmen. Zu Mitgliedern

des Bewertungsbeirates sollen Sachverständige

auf dem Gebiet der Betriebs- oder Volkswirtschaft

{z. B. Universitätslehrer, Wirtschaftstreuhänder, Branchensachverständige u. dgl.) ernannt werden. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu ernennen. Der Handelskammer Steiermark steht

ein Vorschlagsrecht für die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder

zu. Vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sind zwei Vertreter - je einer aus der für

Angelegenheiten des Fremdenverkehrs und der Finanzen zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung - den Sitzungen des Bewertungsbeirates beizuziehen.

(3) Der Bewertungsbeirat ist auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen; nachträgliche Bestellungen für einzelne Mitglieder, die an der Ausübung ihres Amtes dauernd verhindert oder auf ihren Antrag abberufen

worden sind, erfolgen auf die jeweils restliche Funktionsperiode.

Der Bewertungsbeirat wählt aus seiner

Mitte einen Vorsitzenden.

(4) Der Bewertungsbeirat wird zur konstituierenden

Sitzung von dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung zuständigen Mitglied der Landesregierung

einberufen. Der Bewertungsbeirat erstattet

sein Gutachten mit Stimmenmehrheit bei Anwesenheit

des Vorsitzenden und mindestens zweier weiterer

Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Die Mitglieder des Bewertungsbeirates erhalten

für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung.

Diese wird von der Landesregierung durch Verordnung

für jede angefangene Sitzungsstunde festgesetzt.

Soweit ihnen durch die Ausübung ihrer Tätigkeit

Barauslagen erwachsen, haben sie Anspruch auf

deren Vergütung.

§31

Beitragspflichtiger Umsatz

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren

Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes

1972, in der jeweils gültigen Fassung.

Ausgenommen sind jedoch:

(2) Bei Änderung des Veranlagungszeitraumes für

die Abrechnung der Umsatzsteuer ist maßgebende Bemessungsgrundlage die Summe der Umsätze, die

im zweitvorangegangenen, zwölf Monate umfassenden

Veranlagungszeitraum erzielt worden sind.

§32

Sonderfälle des beitragspflichtigen Umsatzes

(1) Ist ein Tourismusinteressent in mehrere Beitragsgruppen eingereiht, so ist der Interessentenbeitrag

nach Beitragsgruppen getrennt zu berechnen, jedoch

in einem Gesamtbetrag zu entrichten.

(2) Bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich der Bausparkassen und der Österreichischen Postsparkasse ist der beitragspflichtige Umsatz aus Bankgeschäften die Summe der Erträge aus Provisionen

und Gebühren im Sinne der Anlage zu § 24 des Kreditwesengesetzes, BGB1. Nr. 63/1979, i. d. F. BGB1.

Nr. 699/1991, aus Bankgeschäften. Im Bauspargeschäft

sind als beitragspflichtiger Umsatz aus Verträgen

nur die Verwaltungsgebühren der Verträge mit

Personen aus dem Land Steiermark zu erfassen.

(3) Bei Reisebüros und Reiseleitern ist der beitragspflichtige Umsatz das Entgelt im Sinne der umsatzsteuerlichen

Bestimmungen.

(4) Bei Versicherungsunternehmen gilt als beitragspflichtiger Umsatz aus Versicherungsverhältnissen die

Summe der für das zweitvorangegangene Jahr in der Gewinn- und Verlustrechnung veröffentlichten abgegrenzten Prämie abzüglich jener Prämienbestandteile,

die in der Kranken-, Schaden- und Unfallversicherung rückzuerstatten sind. Zu erfassen sind jene Versicherungsverhältnisse, bei denen im Zeitpunkt

der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes entweder

der Versicherungsnehmer den Wohnsitz oder Sitz im Land Steiermark hat oder die versicherte Sache sich in

der Steiermark befindet.

(5) Bei den Werbungsmittlern ist der beitragspflichtige Umsatz aus Versicherungsleistungen einschließlich

der Nebenleistungen die Summe der Provisionen

aus solchen abzüglich der Umsatzsteuer.

(6) Bei Spielbanken gelten als beitragspflichtiger

Umsatz die Jahresbruttospieleinnahmen im Sinne des § 27 Abs. 2 Glücksspielgesetz, BGB1. Nr. 620/1989, in der Fassung BGB1. Nr. 344/1991.

(7) Von Privatzimmervermietern, die zur Abgabe

einer Umsatzsteuererklärung nicht verpflichtet sind, ist der Mindestbeitrag (§ 34 Abs. 1) zu entrichten.

(8) Wird ein Entgelt für den Aufenthalt in einer Gästeunterkunft nicht berechnet, weil der Aufenthalt auf Grund von Nutzungs- oder Benutzungsrechten

erfolgte, die in ihrer Auswirkung einem Bestands-,

Wohnungs- oder Fruchtnießungsrecht ähneln, so sind

je Wohneinheit und Jahr an Interessentenbeiträgen

150 % des Mindestbeitrages (§ 34 Abs. 1) für die Gästeunterkunft zu entrichten. Ist die Gästeunterkunft

nicht in Wohneinheiten geteilt, so gilt dies für je angefangene

drei Gästebetten in der Gästeunterkunft.

Diese Beitragsregelung findet keine Anwendung,

wenn die Nächtigungen auf Grund solcher Nutzungs oder

Benutzungsrechte in der Gästeunterkunft weniger

als 25 % der Gesamtzahl der dort erfolgten Nächtigungen

ausmachen.

§33

Umsatz bei Aufnahme einer beitragspflichtigen

Tätigkeit

(1) Für das Kalenderjahr, in dem eine die Beitragspflicht begründende Tätigkeit aufgenommen wurde

(Anfangsjahr), ist, ausgenommen im Fall der Unternehmensübertragung

nach Abs. 6, kein Interessentenbeitrag

zu entrichten.

(2) Für das dem Anfangsjahr folgende Kalenderjahr

ist, ausgenommen im Fall der Unternehmensübertragung nach Abs. 6, der Mindestbeitrag zu entrichten.

(3) Der Berechnung des Interessentenbeitrages für

das auf das Anfangsjahr zweitfolgende Jahr ist der im Vorjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz zugrunde zu legen.

(4) In den folgenden Jahren ist jeweils der Umsatz

des zweitvorangegangenen Jahres (entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid) für das Ausmaß der Beitragspflicht maßgebend.

(5) Für das dem Anfangsjahr folgende Jahr und das

zweitfolgende Jahr hat eine nachträgliche Neuberechnung des Interessentenbeitrages stattzufinden, sobald

der jeweilige Umsatzsteuerbescheid rechtskräftig vorliegt. Eine festgestellte Differenz ist vom Beitragspflichtigen nachzuzahlen oder für den nächsten Beitragszeitraum anzurechnen oder über Verlangen

unverzüglich rückzuerstatten.

(6) Wird ein Unternehmen im Sinne des § 1409

ABGB übertragen, so gelten die Umsätze des übergebenen Betriebes als Bemessungsgrundlage für den Nachfolger.

(7) Für das Kalenderjahr, in dem die die Beitragspflicht begründende Tätigkeit beendet wird, gut folgendes:

Der Interessentenbeitrag ist durch zwölf zu

teilen und sodann mit der Zahl, die der Zahl der angefangenen

Monate entspricht, in der die Tätigkeit noch

ausgeübt wird, zu vervielfachen.

§34

Beitragshöhe

(1) Die Höhe des Interessentenbeitrages ergibt sich unter Berücksichtigung der für den Tourismusinteressenten zutreffenden Beitragsgruppe, Umsatzstufe und

der Ortsklasse, in der jene Tourismusgemeinde eingestuft ist, in der die Beitragspflicht des Tourismusinteressenten [§ 28 Abs. 1) besteht, aus nachstehender

Interessentenbeitragstabelle:

Interessentenbeitragstabelle der Ortsklasse A:

Umsatzstufe Beitrags-Beitrags-Beitrags-Beitrags-Beitrags-Beitrags( in Mio.) gruppe 1 gruppe 2 gruppe 3 gruppe 4 gruppe 5 gruppe 6 Beitrags

Interessentenbeitragstabelle der Ortsklasse B:

Umsatzstufe

(in Mio.)

Beitragsgruppe

1

Beitragsgruppe

2

Beitragsgruppe

3

Beitragsgruppe

4

Beitragsgruppe

5

Interessentenbeitragstabelle der Ortsklasse C + Stadt Graz:

Beitrags-Beitragsgruppe

(2) Die Landesregierung hat die Interessentenbeiträge gemäß Abs. 1 entsprechend dem vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt kundgemachten

Verbraucherpreisindex 1986 oder einem an seine

Stelle tretenden Index, bezogen auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes, durch Verordnung zu

ändern. Dies hat erst zu erfolgen, wenn das Ausmaß

der Änderung 10 % gegenüber den bisher maßgebenden

Beiträgen beträgt.

(3) Besteht für einen Tourismusverband, ein Bedarf

oder ist dies zum Haushaltsausgleich erforderlich, so kann die Vollversammlung des Tourismusverbandes

auf Antrag der Tourismuskommission festlegen, daß

die Interessentenbeiträge gemäß Abs. 1 bis zur dreifachen

Höhe angehoben werden. Der Tourismusverband

hat der Tourismusgemeinde Gelegenheit zu

geben, innerhalb einer Frist von acht Wochen zum

beabsichtigten Antrag Stellung zu nehmen. Ein solcher

Beschluß kann höchstens auf die Dauer von

jeweils drei Jahren gefaßt werden und bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.

(4) Sofern dem nicht Bedenken aus der Sicht des Haushaltsausgleiches entgegenstehen, kann die Vollversammlung des Tourismusverbandes auf Antrag der Tourismuskommission weiters festlegen, daß die Interessentenbeiträge gemäß Abs. 1 um höchstens 30 %

gesenkt werden, sofern dadurch die dem Tourismusverband

nach diesem Gesetz obliegenden, insbesondere

die in § 4 Abs. 4 enthaltenen Pflichten nicht

beeinträchtigt werden. Ein solcher Beschluß kann

jeweils höchstens auf die Dauer von drei Jahren gefaßt

werden und bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung

der Landesregierung.

§35

Beitragserklärung, Beitragsleistung, Einhebung

(1) Jeder Tourismusinteressent hat bis zum 31. Mai

eines jeden Jahres der Gemeinde eine Beitragserklärung abzugeben, welche die für die Beitragsfestsetzung

erforderlichen Aufschlüsselungen - Umsatzstufe,

Beitragsgruppe und Ortsklasse - zu enthalten

hat. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines

von der Landesregierung aufzulegenden Formulars

abzugeben.

(2) Kommt für die Ermittlung der Umsatzstufe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, so ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem Vorjahr in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind so zu führen, daß die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung (Zurechnung des Umsatzes

zu Berufsgruppen des Beitragspflichtigen, Umsätze

nach § 32 u. dgl.) glaubhaft gemacht werden kann.

Besteht für den Umsatz gemäß § 21 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes

1972 keine Umsatzsteuerpflicht, so tritt

der Hinweis darauf an die Stelle der nachweislichen Angabe des Umsatzes.

(3) Der Beitragspflichtige hat den Interessentenbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Interessentenbeitrag ist am 15. Juni des

jeweiligen Jahres fällig. Bei der Einhebung des Interessentenbeitrages

wird die Gemeinde im übertragenen

Wirkungsbereich tätig.

(4) Wird vom Beitragspflichtigen der Interessentenbeitrag bis zum vorgenannten Termin nicht entrichtet

oder sind die in der Beitragserklärung angegebenen

Daten nicht glaubhaft, hat die Gemeinde den Beitragspflichtigen

zur Erfüllung seiner Aufgaben nachweisbar

mit einer Frist bis längstens 30. Juni des jeweiligen

Jahres einzumahnen. Der Tourismusverband ist davon

in Kenntnis zu setzen.

(5) Wird vom Beitragspflichtigen auch diese Frist

nicht eingehalten, hat die Gemeinde dem Tourismusverband davon unverzüglich Mitteilung zu machen

und beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

als Beitragsbehörde I. Instanz die Einhebung des

säumigen Beitrages mittels Bescheides zu beantragen.

(6) Die Beitragserklärung ist nur jedes dritte Jahr einzureichen, wenn der beitragspflichtige Umsatz

weder in eine höhere noch in eine niedrigere Umsatzstufe einzureihen ist.

(7) Ergibt sich bei der Berechnung der Höchstbeitrag, so entfällt die Verpflichtung zur Beitragserklä rung, solange der Tourismusinteressent den Höchstbeitrag entrichtet. Gleiches gut, wenn sich unmittelbar aus dem Gesetz die Mindestbeitragspflicht ergibt. Der Höchst- bzw. Mindestbeitrag ist bis 31. Mai des jeweiligen Jahres zu entrichten.

(8) Interessentenbeiträge für das dem Anfangsjahr

(§ 33 Abs. 1) folgende [§ 33 Abs. 2) sowie für das zweitfolgende Jahr sind in diesem Folgejahr gemeinsam

entsprechend den vorstehenden Bestimmungen zu

erklären und zu entrichten.

(9) Eine Beitragserklärung ist in sinngemäßer

Anwendung des § 218 LAO abzuändern, wenn der der Beitragsbemessung zugrundeliegende Umsatzsteuerbescheid

durch einen anderen ersetzt, aufgehoben

oder erst nachträglich erlassen wird.

(10) Die Tourismusinteressenten haben alle

Umstände, die eine Änderung der Berechnung ihres Interessentenbeitrages bewirken würden, der Gemeinde unverzüglich bekanntzugeben. Die Aufnahme

und die Einstellung der die Beitragspflicht

begründenden Erwerbstätigkeit ist vom Tourismusinteressenten

der Gemeinde binnen Monatsfrist mit-zuteilen.

§36

Beitragsbehörde, Beitragskontrolle, Mitwirkung

(1) Sofern nach § 35 Abs. 5 die Vorschreibung und Einbringung des Interessentenbeitrages mittels

Bescheides zu erfolgen hat, obliegt dies in I. Instanz dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung und

in II. Instanz der Landesregierung (Beitragsbehörden).

(2) Die Anweisung der auf diese Art eingehobenen Interessentenbeiträge erfolgt seitens des Landes an den jeweiligen Tourismusverband. Die Gemeinde ist

hievon zu benachrichtigen.

(3) Als Entschädigung für den Vorschreibungs- und Einbringungsaufwand steht dem Land der Abzug

einer Vergütung von 8 % der entrichteten Abgabe zu.

(4) Auf Verlangen der Beitragsbehörde hat der Beitragspflichtige den für die Beitragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid, soweit er die Feststellung

des Gesamtbetrages der steuerpflichtigen

Umsätze betrifft, im Original oder in Ablichtung vorzulegen.

Dasselbe gut für Bescheide gemäß § 28 Abs. 2,

insoweit sie für die Umsatzzurechnung erheblich sind! und sonstige Unterlagen, denen bei der Beitragsberechnung Bedeutung zukommt.

(5) Zur Überprüfung der Interessentenbeiträge der umsatzsteuerpflichtigen Tourismusinteressenten sind der Beitragsbehörde, wenn mit den vorstehenden

Möglichkeiten die ordnungsgemäße Prüfung nicht

erreicht werden konnte, auf Anforderung die nötigen

Daten des Umsatzsteuerbescheides von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden bekanntzugeben. Das gleiche gut für Daten

der zur Umsatzfeststellung nach § 28 Abs. 2 erforderlichen Bescheide. Der Landeshauptmann bzw. die Bezirksverwaltungsbehörden haben als Gewerbebehörden Auskunft über die in Betracht kommenden

bekannten Gewerbeberechtigungs- und Betriebsverhältnisse zu geben.

(6) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich

sowie die Tourismusverbände sind verpflichtet,

bei der Ermittlung der für die Beitragspflicht

und -höhe maßgebenden Umstände über Aufforderung

der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten

Behörden unentgeltlich mitzuwirken.

(7) Die für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden haben nach Maßgabe der

organisatorischen und technischen Möglichkeiten der Beitragsbehörde über deren Ersuchen die zur Erfassung der umsatzsteuerpflichtigen Tourismusinteressenten

erforderlichen Auskünfte zu geben, und zwar

über das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt,

die Steuer- oder Beitragsnummer, die Namen und die Anschrift des Betriebes und einen Berufshinweis. Die Abgabenbehörden werden ermächtigt, zu diesem Zweck gemeindeweise geordnete Listen der Abgabenpflichtigen,

insbesondere auch über Neuzugänge

und Abgänge, mittels maschinell lesbarer

Datenträger auszutauschen.

(8) Bei der Beitragskontrolle ist die Beitragsbehörde an die für die Umsatzsteuer maßgebenden Feststellungen in einem rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid

gebunden. Die Beitragsbehörde darf die ihr auf Grund

der vorstehenden Bestimmungen bekanntgegebenen

Daten nicht weitergeben.

(9) Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 22 Bundes-Verfassungsgesetz, i. d. F. von 1929, sind neben

den Landes- und Gemeindebehörden sowie den

gesetzlichen Berufsvertretungen alle Personen verpflichtet,

über Ersuchen der Beitragsbehörde die zur Ermittlung der Beitragspflicht begründenden

Umstände erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§37

Finanzierung, Aufteilung und Interessentenbeiträge

(1) Die eingegangenen Interessentenbeiträge sind

unter Abzug der Einhebungsvergütung von 8 % von

der Gemeinde dem jeweiligen Tourismusverband zur Gänze bis 15. Juli zu übermitteln; später einlangende Beiträge sind in dem Einlangen entsprechenden Zeitabständen anzuweisen.

(2) Als Entschädigung für den Einhebungsaufwand

steht der Gemeinde der Abzug einer Einhebungsvergütung von 8 % der erklärten und entrichteten Abgaben

zu.

{3) Die Tourismusgemeinde hat dem Tourismusverband

den auf sie entfallenden Anteil aus der Fremdenverkehrsabgabe

von Nächtigungen gemäß § 10 Abs. 2

des Steiermärkischen Fremdenverkehrsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 54/1980, i. d. g. F., jeweils bis zum 15. des nachfolgenden Monats zu überweisen. Dies gilt sinngemäß auch für Tourismusgemeinden nach § 4 Abs. 3.

(4) Zwecks Erfüllung regionaler Aufgaben gemäß § 5 haben die Tourismusverbände aus den Einnahmen

der Interessentenbeiträge an den Regionalverband,

dem sie angehören, einen finanziellen Beitrag von

mindestens 15 bis 25 % zu leisten.

(5) Die Tourismusverbände sind verpflichtet, die Einnahmen gemäß Abs. 1 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verwenden (§ 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3).

§38

Errichtung, Erhaltung und Erreichbarkeit von

Einrichtungen und Zielen für Touristen

(1) Einrichtungen und Ziele für Touristen sind insbesondere Schutzhütten, sonstige touristische Unterkünfte in den Bergen, Schipisten bzw. deren Aufstiegshilfen, Langlaufloipen, Sprungschanzen, Reit-

,

Rad- und Wanderwege, Badeanlagen.

(2) Die Inanspruchnahme von Grundstücken zum Zweck der Errichtung einer Einrichtung oder eines Zieles für Touristen oder zur Gewährleistung der Erreichbarkeit einer derartigen Einrichtung oder eines

derartigen Zieles kann grundsätzlich nur auf der Grundlage privatrechtlicher Vereinbarung mit den in Betracht kommenden Grundeigentümern erfolgen.

Eine solche Vereinbarung hat für den Antragsberechtigten auch die Verpflichtung zu enthalten, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

(3) Ist für die Errichtung oder für die Erreichbarkeit einer Einrichtung oder eines Zieles die Inanspruchnahme mehrerer Grundstücke erforderlich und

sind mindestens zwei Drittel der betroffenen Grundeigentümer

bereit, privatrechtliche Vereinbarungen

abzuschließen, so können die übrigen betroffenen

Grundeigentümer bescheidmäßig zur Duldung der

beabsichtigten Maßnahme verpflichtet werden.

(4) Zuständige Behörde ist die Bezirkshauptmannschaft. Antragsberechtigt ist der Tourismusverband,

die Gemeinde oder jener Rechtsträger, der die Einrichtung oder das Ziel errichten oder deren Erreichbarkeit

gewährleisten will. Im Verfahren sind die Gemeinde,

der Tourismusverband, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft und die Handelskammer zu hören.

(5) Den betroffenen Grundeigentümern gebührt

eine angemessene Entschädigung. Ist ein Grundeigentümer mit der im Bescheid festgesetzten Entschädigung

nicht einverstanden, kann er die Entscheidung

des zuständigen Gerichtes begehren. Dabei ist

BGB1. Nr. 71/1954, i. d. F. BGB1. Nr. 137/1975, anzuwenden.

Mit Einbringung des Antrages bei Gericht

tritt der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft insoweit

außer Kraft, als er die Höhe der Entschädigung

festlegt.

§39

Befugnisse und Verfahren

Die Beitragsbehörden haben bei der Überprüfung,

Einhebung bzw. Vorschreibung und Einbringung der Beiträge die Steiermärkische Landesabgabenordnung

anzuwenden.

IV. TEIL

§40

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind,

soweit nicht eine Verwaltungsübertretung nach der Steiermärkischen Landesabgabenordnung vorliegt,

von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen

bis zu S 20.000,- zu bestrafen.

§41

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die nach diesem Gesetz den (Tourismus) Gemeinden

zukommenden Aufgaben sind, soweit nicht

anderes bestimmt ist, solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§42

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 1992 in Kraft. Das Beitragsjahr beginnt mit 1. Jänner 1993.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können

bereits von dem seiner Kundmachung folgenden

Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen

frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft

treten. Dies gilt auch für die Bestellung des Bewertungsbeirates-

(§ 30).

(3) Die Verpflichtung, den Interessentenbeitrag einzuzahlen, entsteht auf Grund dieses Gesetzes im

ersten Beitragsjahr erst nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde; die eingegangenen Interessentenbeiträge sind unverzüglich weiterzuleiten.

Krainer Klasnic

Landeshauptmann Landesrätin