# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Oktober 1992 über die Festsetzung

# der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1993

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 12. Oktober 1992 über die Festsetzung

der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze

für das Jahr 1993

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 2 des Tierseuchenkassengesetzes, LGB1. Nr. 38/1949, in der Fassung der Gesetze LGB1. Nr. 6/1957 und 9/1981,

wird verordnet:

§1

Der von den Tierbesitzern für das Jahr 1993 zu entrichtende

Tierseuchenkassenbeitrag wird für jedes

über drei Monate alte Rind

Feldbach, Fürstenfeld, Graz-Umgebung, Hartberg,

Leibnitz, Radkersburg, Weiz sowie im Gebiet der Landeshauptstadt Graz mit 8 Schilling,

§2

(1) Der prozentuelle Satz des gemeinen Wertes für

das Ausmaß der Beihilfe wird mit Ausnahme der Fälle nach Abs. 2 mit 80 % festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 28.000 Schilling je Rind bestimmt.

(2) Der prozentuelle Satz des gemeinen Wertes für

das Ausmaß der Beihilfe wird in den Fällen nach § 5 Abs. 1 lit. h und lit. i der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGB1. Nr. 59/1972, in der geltenden Fassung der Verordnungen LGB1. Nr. 43/1977, Nr. 13/1979, Nr. 59/1980, Nr. 13/1983, Nr. 85/1987 und Nr. 29/1988, über die Durchführung des Tierseuchenkassengesetzes mit 100 % festgesetzt und der allgemein

zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 28.000 Schilling bestimmt.

§3

(1) Für die Beitragspflicht ist der im Zeitpunkt der letzten amtlichen Viehzählung vorhandene Bestand

an über drei Monate alten Rindern einschließlich der am Zähltag vorübergehend abwesenden Rinder maßgebend.

(2) Als Zeitpunkt für die Einhebung wird der 1. März 1993 bestimmt.

§4

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer