# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

# vom 19. Oktober 1992 über die Bemessung

# der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Kaderabteilung

# des Landeskrankenhauses Leoben tätig

# sind

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 19. Oktober 1992 über die Bemessung

der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Kaderabteilung

des Landeskrankenhauses Leoben tätig

sind

Gemäß § 38 a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGB1. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGB1. Nr. 43/1991, wird verordnet:

§1

Die nach § 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGB1. Nr. 106/1991, auf ärztliche

Mitarbeiter der Kinderabteilung am Landeskrankenhaus

Leoben entfallenden Anteile an den um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren sind nach

folgendem Schlüssel aufzuteilen:

Die ärztlichen Mitarbeiter werden nach Art bzw. Dauer ihrer Tätigkeit in Gruppen eingeteilt, welchen jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach folgender Einteilung zuzuordnen ist:

Gruppe I (Turnusärzte) •

Ärzte in Ausbildung zum

praktischen Arzt

1 Punkt

Gruppe II (Assistenzärzte ohne Fach)