# Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden

# in Angelegenheiten der europäischen Integration

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden

in Angelegenheiten der europäischen Integration

Der Steiermärkische Landtag hat die nachstehende

Vereinbarung genehmigt:

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

und die Länder

Burgenland,

Kärnten,

Niederösterreich,

Oberösterreich,

Salzburg,

Steiermark,

Tirol,

Vorarlberg und Wien,

jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im

folgenden Vertragsparteien genannt - sind übereingekommen,

gemäß Artikel 15 a B-VG die nachstehende

Vereinbarung zu schließen:

Artikel

1

Informationspflicht des Bundes

(1) Der Bund unterrichtet die Länder unverzüglich

im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer

über alle Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder berühren oder sonst für sie von Interesse sein könnten. Gleiches gilt für die Gemeinden, soweit der eigene Wirkungsbereich oder sonstige wichtige Interessen der Gemeinden berührt werden. Die Vertretung

der Gemeinden obliegt in diesen Angelegenheiten

dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen

Gemeindebund.

(2) Die Unterrichtung erfolgt insbesondere durch

Übersendung der dem Bund vorliegenden

(3) Über Vorhaben des Bundes in Angelegenheiten

der europäischen Integration werden die Länder und Gemeinden im Wege der Einrichtungen gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Rates für

Fragen der österreichischen Integrationspolitik, BGB1.

Nr. 368/1989, und gemäß der Verordnung des Bundeskanzlers

über die Einsetzung und die Geschäftsordnung

der Arbeitsgruppe für Integrationsfragen, BGB1.

Nr. 574/1989, unterrichtet. Diese Unterrichtung erfolgt

insbesondere durch Übermittlung von Dokumenten

und Informationen über förmliche Initiativen, Stellungnahmen

und Erläuterungen der Bundesregierung

für Organe der Europäischen Gemeinschaften, der Europäischen Freihandelsassoziation und des Europäischen

Wirtschaftsraumes.

Artikel

2

Verfahren

(1) Die Übermittlung von Informationen im Sinne

des Artikels 1 Abs. 1 und 2 an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an den Österreichischen Städtebund und an den Österreichischen Gemeindebund

erfolgt schriftlich.

(2) Das Bundeskanzleramt kann der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Städtebund

und dem Österreichischen Gemeindebund Informationen,

insbesondere in dringenden Fällen, ausnahmsweise

auch mündlich übermitteln.

(3) Der Verbindungsstelle der Bundesländer obliegt

die Verteilung und Weitergabe dieser Informationen

an die Länder.

(4) Die Übermittlung der Informationen erfolgt zum

frühestmöglichen Zeitpunkt. Das Bundeskanzleramt

übermittelt die Unterlagen der Verbindungsstelle der Bundesländer in zwei Exemplaren, dem Osterreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund

in je einem Exemplar.

Artikel 3

Zugang zu einschlägigen Datenbanken

{1) Soweit dem Bund Zugang zu Datenbanken im Rahmen der europäischen Integration gewährt wird,

wird er sich bemühen, diese nach Maßgabe der rechtlichen und technischen Möglichkeiten und gegen Kostenersatz auch den Ländern, dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund auf deren Ersuchen zugänglich zu machen.

(2) Soweit dies zur Wahrnehmung integrationspolitischer Belange erforderlich und datenschutzrechtlich

zulässig ist, gewährt jede Vertragspartei den übrigen Vertragsparteien auf deren Ersuchen gegen Kostenersatz den Zugang zu ihren eigenen Datenbanken.

Artikel 4

Fristen

(1) Gleichzeitig mit der Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 1 Abs. 1 und 2 gibt das Bundeskanzleramt der Verbindungsstelle der Bundesländer,

dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen

Gemeindebund nach Möglichkeit den vorgesehenen

Zeitplan der Behandlung des jeweiligen

Vorhabens durch die im Rahmen der europäischen

Integration zuständigen Organe bekannt.

(2) Das Bundeskanzleramt teilt der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Städtebund

und dem Österreichischen Gemeindebund mit,

welche Frist den Ländern und Gemeinden für

die Erstattung einer Stellungnahme im Hinblick auf

den Verfahrensablauf vor den im Rahmen der europäischen

Integration zuständigen Organen zur Verfügung

steht. Bei der Festsetzung dieser Frist sind der Koordinationsbedarf der Länder und der Gemeinden

und ein angemessener Zeitraum für die Auswertung

der Stellungnahmen durch den Bund zu berücksichtigen.

Artikel 5

Allgemeine Stellungnahmen

(1) Der Bund hat fristgerechte Stellungnahmen der Länder und Gemeinden zu Vorhaben im Sinne

des Artikels 1 Abs. 1 bei der Festlegung des Standpunktes

der Republik Österreich in den zuständigen

Organen der europäischen Integration entsprechend

zu erwägen.

(2) Stellungnahmen der Länder, des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes sind schriftlich an das Bundeskanzleramt

zu richten.

Artikel 6

Bindende Stellungnahmen der Länder

(1) Liegt dem Bund fristgerecht eine einheitliche

Stellungnahme der Länder zu einem Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration vor, das Angelegenheiten

betrifft, in denen die Gesetzgebung Landessache

ist, so ist der Bund bei Verhandlungen und Abstimmungen an diese Stellungnahme gebunden.

Er darf davon nur aus zwingenden außen- und integrationspolitischen

Gründen abweichen.

(2) In welcher Weise die Länder eine einheitliche

Stellungnahme herbeiführen, ist ausschließlich Sache der Länder. Insbesondere kommt dafür eine Ländervereinbarung gemäß Artikel 15 a B-VG in Betracht.

(3) Das Bundeskanzleramt teilt den Ländern im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer die Gründe für ein Abweichen von einer einheitlichen

Stellungnahme der Länder gemäß Abs. 1 unverzüglich,

spätestens jedoch binnen acht Wochen nach der

amtlichen Kundmachung des betreffenden Rechtsaktes,

schriftlich mit.

Artikel 7

Nachträgliche Abänderung von Stellungnahmen

(1) Wenn Vorhaben im Rahmen der europäischen

Integration, von denen die Länder oder Gemeinden

gemäß Artikel 1 Abs. 1 und 2 unterrichtet wurden, in weiterer Folge durch die im Rahmen der europäischen Integration zuständigen Organe geändert werden,

dann unterrichtet das Bundeskanzleramt davon unverzüglich die Verbindungsstelle der Bundesländer, den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund.

(2) Wenn sich daraus Auswirkungen für die einheitliche Stellungnahme der Länder gemäß Artikel 6

Abs. 1 ergeben, dann steht es den Ländern frei, ihre einheitliche Stellungnahme entsprechend anzupassen

oder zu ergänzen. Die Organe des Bundes berücksichtigen

eine geänderte oder ergänzende einheitliche

Stellungnahme der Länder gemäß Artikel 6 Abs. 1,

wenn diese im Hinblick auf den Stand des Verfahrens

vor den im Rahmen der europäischen Integration

zuständigen Organen rechtzeitig eintrifft.

Artikel

8

Einbindung von Ländervertretern in Verhandlungsdelegationen

(1) Wenn Verhandlungen oder Beratungen im Rahmen der europäischen Integration Angelegenheiten betreffen, die den selbständigen Wirkungsbereich

der Länder berühren oder sonst für sie von

Interesse sein könnten, dann gibt der Bund dies den Ländern im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer bekannt. Das Bundeskanzleramt unterrichtet

die Verbindungsstelle der Bundesländer über Zeitpunkt, Ort und Verhandlungs- oder Beratungsgegenstand.

Wenn die Länder darum ersuchen und dies integrationsrechtlich und tatsächlich möglich ist, dann

werden der österreichischen Delegation Vertreter der Länder auf deren Kosten beigezogen.

(2) Die Vertragsparteien erarbeiten gemeinsam eine Liste jener Strukturen im Rahmen der europäischen

Integration, an denen Ländervertreter gemäß Abs. 1

teilnehmen können.

(3) Die Vertreter der Länder gemäß Abs. 1 werden

von den Landeshauptmännern im Wege der Verbindungssteile der Bundesländer namhaft gemacht. Fur

Wortmeldungen solcher Vertreter im Rahmen der

jeweiligen Delegation ist das Einvernehmen mit dem Delegationsleiter erforderlich.

Artikel 9

Ländervertreter bei der österreichischen Mission

Die Länder sind berechtigt, im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten auf ihre Kosten Vertreter und sonstiges Personal an die österreichische Mission bei den Europäischen Gemeinschaften zu entsenden.

Artikel 10

Klagserhebung

(1) Wenn im Falle einer EG-Mitgliedschaft Österreichs ein rechtswidriges Handeln oder Unterlassen

von Organen der Europäischen Gemeinschaften eine Angelegenheit betrifft, in welcher die Gesetzgebung Landessache ist, dann ergreift der Bund auf Ansuchen eines Landes die nach dem Gemeinschaftsrecht hiefür in Betracht kommenden Rechtsbehelfe vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, sofern

kein anderes Land diesem Ansuchen widerspricht und

nicht zwingende außen- und integrationspolitische

Gründe dagegen sprechen.

(2) Ansuchen gemäß Abs. 1 sind dem Bundeskanzleramt schriftlich zu übermitteln. Solche Ansuchen

haben die in den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorgesehenen wesentlichen Inhalte einer Klage

vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften,

einschließlich der Begründung, zu enthalten.

Artikeln

Vertretung der Republik nach außen

Die Befugnisse des Bundespräsidenten zur Vertretung der Republik nach außen werden durch die vorliegende Vereinbarung nicht berührt.

Artikel 12

Kosten

(1) In den Fällen des Artikels 10 sind die jeweils

betroffenen Länder dem Bund zur ungeteilten Hand

zum Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung

notwendigen Kosten verpflichtet, die

dem Bund im Zusammenhang mit Verfahren vor

dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

erwachsen.

(2) Darüber hinaus sind die jeweils betroffenen

Länder zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren

vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens der Länder erwachsen.

Artikel 13

Anpassung

Die Vertragsparteien erklären sich bereit, diese Vereinbarung nach Maßgabe künftiger Entwicklungen im Rahmen der europäischen Integration auf einen allfälligen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen.

Artikel 14

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach

Ablauf des Tages in Kraft, an dem

(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.

Artikel 15

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Geschehen in Wien am 12. März 1992.

Diese Vereinbarung tritt gemäß Artikel 14 Abs. 1 mit

26. Dezember 1992 in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Krainer