# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

# vom 30. November 1992, mit der die Höhe

# der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach

# dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt

# wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 30. November 1992, mit der die Höhe

der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach

dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt

wird

Auf Grund des § 8 Abs. 8 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGB1. Nr. 1/1977, wird verordnet:

§1

Die Richtsätze der Sozialhilfe betragen für

den Alleinunterstützten

den Hauptunterstützten

den Mitunterstützten

§2

S 5150,

-

S 4700,

-

S 3100,

-

S 2800,

-

Im Februar 1993 und im August 1993 gebührt den Alleinunterstützten und den Hauptunterstützten

zusätzlich je ein Betrag von S 500,- zur Abdeckung

von Energiekosten.

§3

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Dezember 1991, LGB1.

Nr. 110/1991, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer