# Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 10. Dezember 1992 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der Hausbesorger

Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 10. Dezember 1992 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes

und des Sperrgeldes der Hausbesorger

Auf Grund des § 7 Abs. 4 und 7 sowie der §§ 8

und 10 des Hausbesorgergesetzes, BGB1. Nr. 16/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGB1. Nr. 314/ 1971, wird verordnet:

§1

Entgelt

(1) Das monatlich im nachhinein zu leistende Entgelt für die nach den §§3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen des Hausbesorgers wird wie folgt festgesetzt:

(2) In den Häusern mit Holzstiegen erhöht sich

das Entgelt, das sich aus Abs. 1 lit. a und b ergibt, um lO v.H.

(3) Als Nutzfläche gilt die Gesamtbodenfläche der Wohnungs- und anderen Räumlichkeiten abzüglich

der Wandstärke; Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.

§2

Materialkostenersatz

(1) Als Ersatz der Kosten für die Beschaffung der für die Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien gebührt dem Hausbesorger eine Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines monatlich im nachhinein zu leistenden Zuschlages von 20 v. H. zu dem Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2.

(2) Der Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.

§3

Aufrundung

Die nach den §§ 1 und 2 sich ergebende Gesamtsumme ist erforderlichenfalls auf den nächsthöheren

vollen Schillingbetrag aufzurunden.

§4

Sperrgeld

Das Sperrgeld für einmaliges Aufsperren in der Zeit der vorgeschriebenen Torsperre beträgt vor 24 Uhr

S 45,-, nach 24 Uhr S 50,-.

§ 5

Bestehende Entgeltvereinbarungen

Bestehende Entgeltvereinbarungen werden, soweit

sie für den Hausbesorger günstigere Entgeltansprüche enthalten, durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt.

§6

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark

vom 5. Dezember 1991, LGBl. Nr. 97/1991, außer Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landeshauptmannstellvertreter:

Hasiba