# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

# vom 14. Dezember 1992, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse

# und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse

# in den Landeskrankenanstalten sowie

# für das Öffentliche Diakonissenkrankenhaus

# Schladming und das öffentliche Krankenhaus

# der Stadtgemeinde Weiz festgesetzt werden

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 14. Dezember 1992, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse

und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse

in den Landeskrankenanstalten sowie

für das Öffentliche Diakonissenkrankenhaus

Schladming und das öffentliche Krankenhaus

der Stadtgemeinde Weiz festgesetzt werden

Gemäß § 38 Abs. 3, in Vorbindung mit den §§ 35

und 38 Abs. 1 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/1992, wird verordnet:

§ 1

Die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse

werden pro Pflegetag wie folgt festgesetzt:

Schlaganfallabteilung des Landesnervenkrankenhauses Graz S 2.518,

Die Zuschläge zu den Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten in der Steiermark pro Pflegetag

werden wie folgt festgesetzt:

Mehrbett- Einbettzimmer

zimmer

§3

Die für das Jahr 1993 kostendeckend ermittelten Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse

belaufen sich pro Pflegetag für die Zentralkrankenanstalt Landeskrankenhaus - Universitätskliniken

Graz auf S 3.757,08, für die Schwerpunktkrankenanstalt

Landeskrankenhaus Leoben S 2.822,79, alle

übrigen öffentlichen Standardkrankenanstalten und

die Schlaganfallabteilung des Landesnervenkrankenhauses

Graz auf S 2.518,09 (Durchschnittsbetrag), das

Landesnervenkrankenhaus Graz mit Ausnahme der Schlaganfallabteilung auf S 1.686,76 sowie das Landespflegeheim für Geisteskranke Schwanberg auf

S 811,80.

§4

Die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse

und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse

gelten als Nettobeträge im Sinne des Umsatzsteuergesetzes

1972.

§5

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. {2) Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 1991, LGBl. Nr. 104/1991,

in der Fassung LGBl. Nr. 9/1992, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten

sowie für das öffentliche Diakonissenkrankenhaus

Schladming und das öffentliche Krankenhaus

der Stadtgemeinde Weiz festgesetzt werden,

tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer