# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Dezember 1992 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Anästhesieabteilung des Landeskrankenhauses Leoben tätig sind

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 7. Dezember 1992 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter,

die Bedienstete des Landes und an der Anästhesieabteilung des Landeskrankenhauses

Leoben tätig sind

Gemäß § 38 a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/1992, wird verordnet:

§ 1

Die nach § 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 106/1991, auf ärztliche Mitarbeiter der Anästhesieabteilung am Landeskrankenhaus Leoben entfallenden Anteile an den um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren sind nach

folgendem Schlüssel aufzuteilen:

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer