# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

# vom 14. Dezember 1992 über die Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages

# der Gemeinden

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 14. Dezember 1992 über die Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages

der Gemeinden

Auf Grund des § 26 Abs. 1 des Steiermärkischen Berufsschulorganisationsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 74, wird verordnet:

§1

Die Höhe des von den Gemeinden zu leistenden Schulerhaltungsb ei träges wird für jeden Berufsschüler mit S 1.500,- festgesetzt. Dieser Betrag gilt für lehrgangsmäßig geführte Berufsschulen mit einem achtwöchigen

Lehrgang bzw. für ganzjährige Berufsschulen.

Für einen 9V3-wöchigen Lehrgang wird der Schulerhaltungsbeitrag

mit S 1.750,- festgesetzt. Er erhöht

bzw. vermindert sich bei Übersteigen oder bei Unterschreitung dieses Unterrichtsausmaßes entsprechend.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 1988, LGBI

Nr. 1/1989, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer