# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 1992 zur Festsetzung der Höhe des Pflegegeldes nach dem Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 1992 zur Festsetzung der Höhe des Pflegegeldes nach dem Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz

Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 93/1990, wird verordnet:

§ 1

(1) Die Höhe des Pflegegeldes wird wie folgt festgesetzt:

(2) Sozialpädagogischen Pflegeeltern oder Pflegepersonen ist ein um 50 % erhöhtes Pflegegeld auszubezahlen.

(3) Wird das Pflegekind vorübergehend anderweitig untergebracht, so ist das Pflegegeld für die Restdauer des Monates in voller Höhe und für den folgenden Kalendermonat im Ausmaß von 50 % zu bezahlen.

§ 2

Für Minderjährige, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, ist das erhöhte Pflegegeld ab dem der Vollendung des zwölften Lebensjahres folgenden Monatsersten zu bezahlen.

§ 3

Das Pflegegeld ist monatlich auszubezahlen. In den Monaten Juni und November ist das Pflegegeld in zweifacher Höhe auszubezahlen.

§ 4

Zusätzlich sind für einen durch das Pflegegeld nicht gedeckten angemessenen Sonderbedarf, wie z. B. Aufwendungen für Sonderveranstaltungen der Schule, Ausstattung zur Berufsausbildung, Heilungskosten oder Kosten für Heilbehelfe, Geld- oder Sachleistungen über Antrag und Nachweis der zu erwartenden Kosten entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles zu gewähren.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Verordnungen LGBl. Nr. 101/1990 und LGBl. Nr. 10/1992 außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer