# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Jänner 1993, mit der die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Bemessung der Arzthonorare von Ärzten, die Bedienstete des Landes und an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind, geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Jänner 1993, mit der die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Bemessung der Arzthonorare von Ärzten, die Bedienstete des Landes und an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind, geändert wird

Gemäß § 38a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/1992, wird verordnet:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 1991, LGBl. Nr. 106/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 38/1992, über die Bemessung der Arzthonorare von Ärzten, die Bedienstete des Landes und an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind, wird wie folgt geändert:

Artikel I 1. § 2 Abs. 2 lit. a sublit. ab lautet:

„(2) An Abteilungen oder Instituten für Anästhesiologie sind diese Arztgebühren zwischen dem Leiter und den ärztlichen Mitarbeitern im Verhältnis 43 : 57 aufzuteilen, ausgenommen die Universitätsklinik für Anästhesiologie und das Institut für Anästhesiologie am Landeskrankenhaus – Universitätskliniken Graz, bei welchen das Aufteilungsverhältnis 42 : 58 beträgt."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer