# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 1992 über den Anstaltsanteil an den Arztgebühren und die Aufteilung der Arztgebühren zwischen dem Land und dem Rechtsträger der Steiermärkischen Landeskrankenanstalten

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 1992 über den Anstaltsanteil an den Arztgebühren und die Aufteilung der Arztgebühren zwischen dem Land und dem Rechtsträger der Steiermärkischen Landeskrankenanstalten

Auf Grund der §§ 36 und 37b Abs. 1, 2 und 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/1992, wird verordnet:

§ 1

(1) Der Anstaltsanteil ist von den Arztgebühren

(2) Der Anstaltsanteil an den Arztgebühren der Sonderklasse beträgt

(3) Der Anstaltsanteil an den Arztgebühren für Ambulanzleistungen beträgt:

§ 2

(1) Die um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren sind zwischen dem Rechtsträger der Steiermärkischen Landeskrankenanstalten und dem Land nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aufzuteilen:

(2) Der dem Land gebührende Anteil entspricht der Gesamtsumme der Ansprüche der an einer Landeskrankenanstalt tätigen Ärzte, die Bedienstete des Landes (Beamte, Vertragsbedienstete, Vertragsbedienstete mit Sondervertrag) sind, auf Sonderentgelte (Arzthonorare) im Sinne des § 38a KALG bzw. der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen.

(3) Der Rechtsträger hat dem Land monatlich aus den Eingängen an Arztgebühren jenen Betrag zur Verfügung zu stellen, der zur Befriedigung der Ansprüche der im Abs. 2 genannten Ärzte auf ein Sonderentgelt (Arzthonorar) erforderlich ist.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Dezember 1987, LGBl. Nr. 96/1987, über den Anstaltsanteil an den Arztgebühren und die Aufteilung der Arztgebühren zwischen dem Land und dem Rechtsträger der Steiermärkischen Landeskrankenanstalten außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer