# Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. Februar 1993 über die Aufhebung einer Bestimmung der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz durch den Verfassungsgerichtshof

Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. Februar 1993 über die Aufhebung einer Bestimmung der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und § 64 Abs. 2 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Dezember 1992, G 117/92-12, zu Recht erkannt:

Im § 18 Abs. 7 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/1961, wird der fünfte Satz („Die Mitglieder der Beschwerdekommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.") als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1993 in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Krainer