# Gesetz vom 24. November 1992, mit dem das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1989 geändert wird (Wohnbauförderungsgesetznovelle 1992)

Gesetz vom 24. November 1992, mit dem das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1989 geändert wird (Wohnbauförderungsgesetznovelle 1992)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz vom 20. Juni 1989, LGBl. Nr. 77, über die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen sowie sonstiger damit im Zusammenhang stehender Maßnahmen (Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1989) wird wie folgt geändert:

Artikel I 1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

I. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 1Gegenstand

§ 2Begriffsbestimmungen

§ 3Grundsätze der Förderung

§ 3 aZulässigkeit der Förderung

§ 4 Förderungsmittel

II. Hauptstück

Förderung der Errichtung von Wohnungen, Wohnheimen und Eigenheimen

§ 5Förderungsvoraussetzungen

§ 6Gesamtbaukosten

§ 7Förderungswerber

§ 8Übertragung in Wohnungseigentum und Vermietung von geförderten

Wohnungen

§ 9Art der Förderung

§ 10Förderung der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie

Wohnheimen

§ 10 aErmittlung der Förderungshöhe bei Eigenheimen

§ 11Förderungsdarlehen

§ 12Sicherstellung des Förderungsdarlehens

§ 13Kündigung des Förderungsdarlehens

§ 14Annuitäten- und Zinsenzuschüsse

§ 15Förderungsbeiträge

§ 16Bürgschaft

§ 17Wohnbeihilfe

§ 18Wohnungsaufwand für die Berechnung der Wohnbeihilfe

§ 19 Berechnung der Wohnbeihilfe

§ 20Dauer und Beendigung der Wohnbeihilfe, Melde- und

Rückzahlungsverpflichtung

III. Hauptstück

Förderung des Ersterwerbes von Eigentumswohnungen

§ 21Förderungsvoraussetzungen

§ 22Erteilung der Zustimmung

IV. Hauptstück

Förderung der Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen

§ 23Förderungsvoraussetzungen

§ 24Sanierungsmaßnahmen

§ 25Förderungswerber

§ 26Art der Förderung

§ 27Förderungsdarlehen

§ 28Annuitäten- und Zinsenzuschüsse

§ 29Förderungsbeiträge

§ 30Bürgschaft

§ 31Wohnbeihilfe

§ 32Wohnungsaufwand für die Berechnung der Wohnbeihilfe

§ 33Wohnbeihilfe bei Sanierung eines geförderten Gebäudes

V. Hauptstück

Förderung des Wohnungserwerbes im Rahmen der Hausstandsgründung von

Jungfamilien

§ 35Förderungsvoraussetzungen

§ 36Förderungswerber

§ 37Art der Förderung

§ 38Zinsenzuschüsse

§ 39Bürgschaft

VI. Hauptstück

Förderung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schaffung oder Verbesserung

der Wohnversorgung, der Ortserneuerung oder Wohnumfeldverbesserung

§ 40Gegenstand und Förderungswerber

§ 41Art der Förderung

§ 42Förderungsdarlehen

§ 43Annuitäten- und Zinsenzuschüsse

§ 44Förderungsbeiträge

VII. Hauptstück

Verfahrensbestimmungen, Mietzinsbildung, Verfügungs- und

Eigentumsbeschränkungen

§ 45Ansuchen

§ 46Nachweis des Einkommens

§ 47Erledigung der Ansuchen

§ 48Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten

§ 49Bauführung

§ 50Endabrechnung

§ 51Mietzinsbildung bei Neubauten

§ 52Mietzinsbildung bei Sanierungen

§ 53Eigentumsbeschränkungen

VIII. Hauptstück

Schlußbestimmungen

§ 54Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 55Übergangsbestimmungen."

„(2) Auf die Gewährung einer Förderung besteht mit Ausnahme der Wohnbeihilfe kein Rechtsanspruch. Mit der Erteilung der Förderungszusicherung erwirbt der Förderungswerber einen im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Förderung in der zugesicherten Höhe und Art."

–rückzahlbare Förderungen noch nicht vollständig zurückbezahlt sind,

–Zuschüsse noch geleistet werden,

–nicht rückzahlbare Förderungsbeiträge vor weniger als 25 Jahren geleistet

–eine vom Land Steiermark übernommene Bürgschaft noch nicht erloschen ist;"

Diese Beträge können entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder eines an seine Stelle getretenen Index verändert werden. Die Landesregierung hat Änderungen der Beträge im Landesgesetzblatt zu verlautbaren;

„(1) Förderungswürdig sind nur Maßnahmen, die mit den Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 und der auf Grund des genannten Gesetzes erlassenen Entwicklungsprogramme, insbesondere des Entwicklungsprogrammes für das Wohnungswesen, LGBl. Nr. 61/1987, in der jeweils geltenden Fassung, übereinstimmen. Bei den zu fördernden Maßnahmen ist auf die Energieeinsparung, effiziente Energienutzung, Verwendung erneuerbarer Energieträger, Baubiologie und Ressourcenschonung Bedacht zu nehmen. In diesem Sinne kann die Landesregierung zur Sicherung von Trinkwasservorräten mit Verordnung auch eine getrennte Leitungsführung für Trink- und Brauchwasser vorschreiben.

(2) Ein Vorhaben darf grundsätzlich nur gefördert werden, wenn

–es in normaler Ausstattung (§ 2 Z. 6) errichtet wird,

–seine Wirtschaftlichkeit gegeben ist,

–die Finanzierung gesichert ist und

–die Wohnungsvergabe in nachvollziehbarer Form erfolgt, wobei soziale

Kriterien entsprechend zu berücksichtigen sind und bei Mietwohnungen die Gemeinde einzubeziehen ist.

(3) Förderungen sollen grundsätzlich unter der Voraussetzung einer wertgesicherten Rückzahlung gewährt werden"

11. Dem § 3 wird folgender § 3a angefügt:

„§ 3a

Zulässigkeit der Förderung

(1) Wohnbauförderungsmaßnahmen sind nur insoweit zulässig, als Gewähr gegeben ist, daß die volle Bedeckung ihrer finanziellen Auswirkungen langfristig sichergestellt ist.

(2) Unter Berücksichtigung des Wohnungsbedarfes und der zur Verfügung stehenden Mittel sind von der Landesregierung räumlich und zeitlich gegliederte Förderungsprogramme zu erlassen."

„(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 und die Forderungen aus gewährten Wohnbauförderungsdarlehen und sonstigen rückzahlbaren Förderungen dürfen nur für die Wohnbauforderung verwendet werden. Diese Mittel sind von der Landesregierung auf einem gesonderten Konto zu führen sowie bestmöglich zu verzinsen und zu bewirtschaften."

„(3) Ist zur Finanzierung der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen die Aufnahme eines Darlehens (Abstattungskredites) erforderlich, so darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn die effektiven Kosten und die Rückzahlungsbedingungen dieser Darlehen (Abstattungskredite) den durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Bedingungen entsprechen. Dabei können die Höhe der Darlehen (Abstattungskredite), der mit der Gewährung verbundene Arbeitsaufwand und das Risiko angemessen berücksichtigt werden."

19. § 5 Abs. 4 und 5 lauten:

„(4) Die Gewährung einer Forderung für die Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen kann davon abhängig gemacht werden, daß der von den Bewohnern zu tragende Aufwand für die Wohnung bzw. den Heimplatz einen die finanzielle Belastbarkeit durchschnittlicher Bevölkerungskreise entsprechenden Betrag nicht überschreitet.

(5) Die näheren Bestimmungen zu Abs. 1, 3 und 4 sind mit Verordnung zu treffen."

„(5) Der Wohnungsbewerber muß zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Vertrages (Anwartschaftsvertrag, Kaufvertrag, Mietvertrag) begünstigte Person (§ 2 Z. 12) sein. Bei Kauf einer Mietwohnung durch den bisherigen Mieter gilt der Mietvertrag als erster Vertrag.

(6) Die Übertragung (Abs. 1 Z. 1) und die Vermietung (Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3) ist nur zulässig, wenn sich der Wohnungseigentumsbewerber bzw. Mieter verpflichtet, ausschließlich die geförderte Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig, und zwar nur zu Wohnzwecken, zu verwenden."

30. § 9 lautet:

„§ 9

Art der Förderung

(1) Die Förderung kann bestehen

(2) Die Förderungsarten können jede für sich allein oder nebeneinander gewährt werden. Eine Unterscheidung nach der Rechtsform und Art des Bauvorhabens ist zulässig."

31. § 10 lautet:

„§ 10

Förderung der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen

(1) Für die Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen werden Förderungsdarlehen und rückzahlbare Annuitätenzuschüsse je Quadratmeter Nutzfläche gewährt. Das Förderungsdarlehen wird als Fixbetrag festgelegt. Die Annuitätenzuschüsse werden für Kapitalmarktdarlehen und sonstige Fremdmittel mit einer Laufzeit von mindestens 20 Jahren sowie für Eigenmittel gemeinnütziger Bauvereinigungen gewährt. Sie sind zu verzinsen und stellen eine Erhöhung des Förderungsdarlehens dar. Bei Mietwohnungen und Wohnheimen ist die Förderung entweder in einem höheren Ausmaß oder auf eine längere Laufzeit zu gewähren als bei Eigentumswohnungen. Bei Errichtung von Eigentumswohnungen kann die Aufbringung von Eigenmitteln von höchstens 20 % vorgesehen werden.

(2) Als Nutzfläche im Sinne des Abs. 1 gilt die Nutzfläche gemäß § 2 Z. 7 ohne Loggien. Bei Wohnheimen sind mit Ausnahme der Treppenläufe einschließlich der Absätze (Podeste) sämtliche Gänge, Flure und dergleichen, die Aufenthaltsräume erschließen, dieser Nutzfläche zuzuzählen.

(3) Die Beträge gemäß Abs. 1 können erhöht werden,

(4) Die Errichtung und Ausgestaltung von Kinderspielplätzen können im Rahmen der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen mit einem Fixbetrag je Wohnung gefördert werden.

(5) Ein- und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge können im Rahmen der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen mit einem Fixbetrag je Ein- und Abstellplatz gefördert werden.

(6) Die Gewährung einer Förderung gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn das Bauvorhaben keine freistehenden Eigenheime enthält.

(7) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen."

32. Nach § 10 ist folgender § 10a einzufügen:

„§ 10a

Ermittlung der Förderungshöhe bei Eigenheimen

(1) Für die Errichtung von Eigenheimen kann die Förderung in einem Pauschalbetrag gewährt werden. Zuschläge zu diesem Pauschalbetrag können insbesondere für

–mitwohnende nahestehende Personen,

–die Errichtung von Eigenheimen in Gruppen,

–die Errichtung von Eigenheimen in Gemeinden, in denen die Wohnversorgung

ausschließlich durch Eigenheime erfolgt,

–die Errichtung von Wohnungen im Sinne der Abs. 2 und 3 innerhalb von Schutzgebieten gemäß dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 und dem Ortsbildgesetz 1977,

–die Heranziehung neuer Formen der Energienutzung

vorgesehen werden.

(2) Der Errichtung eines Eigenheimes gleichzustellen ist die Errichtung einer Wohnung durch andere Maßnahmen, sofern diese Wohnung zur eigenen Wohnversorgung des Förderungswerbers bestimmt ist.

(3) Bei wesentlichen Erweiterungen bestehender Eigenheime und Wohnungen kann

–bei bereits geförderten Wohnungen eine Förderung für zusätzlich mitwohnende Personen,

–bei bisher nicht geförderten Wohnungen eine Förderung je zusätzlichem Quadratmeter Nutzfläche bis zur Höhe des Pauschalbetrages gemäß Abs. 1 gewährt werden.

(4) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen."

33. § 11 lautet:

„§ 11

Förderungsdarlehen

(1) Die Förderungsdarlehen können eine Laufzeit bis zu 50 Jahren und eine jährliche dekursive Verzinsung bis zur Höhe der Bankrate aufweisen. Die Annuitäten können in bestimmten Zeitabschnitten erhöht werden. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.

(2) Im Darlehensvertrag ist vorzusehen, daß die Tilgungspläne und die Verzinsung im Falle einer wesentlichen Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend geändert werden können."

„(5) Für den Fall einer Kündigung sind die aushaftenden Darlehensbeträge vom Eintritt des Kündigungsgrundes an mit jährlich 5 % über der Bankrate zu verzinsen. In begründeten Ausnahmefällen kann davon ganz oder teilweise Abstand genommen werden."

40. Dem § 13 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Das Förderungsdarlehen kann ohne Kündigung fällig gestellt werden, wenn über das Vermögen des Darlehensschuldners der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wird und schutzwürdige Interessen von Wohnungsinhabern durch die Fälligstellung nicht gefährdet werden.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten für die Gewährung von Zuschüssen (§ 14) und von Förderungsbeiträgen (§ 15) sinngemäß."

41. § 14 lautet:

„§ 14

Annuitäten- und Zinsenzuschüsse

(1) Für die Rückzahlung von Darlehen (Abstattungskrediten) können auf die Dauer von mindestens 5 und höchstens 25 Jahren Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse gewährt werden, wobei eine Verringerung in bestimmten Zeitabständen und eine Rückzahlungsverpflichtung einschließlich einer Verzinsung bis zur Höhe der Bankrate vorgesehen werden können. Diese Darlehen müssen den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 entsprechen.

(2) Für rückzahlbare Annuitäten- und Zinsenzuschüsse gelten die Bestimmungen des § 12 sinngemäß. Die Belastung der Bauliegenschaft durch das Pfandrecht für die rückzahlbaren Annuitäten- und Zinsenzuschüsse darf jedoch die im § 12 Abs. 3 angeführten Grenzen überschreiten.

(3) In der Förderungszusicherung ist vorzusehen, daß die Bedingungen der Annuitäten- und Zinsenzuschüsse im Falle einer wesentlichen Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend geändert werden können.

(4) Bei Vorliegen von Kündigungsgründen gemäß § 13 Abs. 1 und 3 sind die Annuitäten- und Zinsenzuschüsse einzustellen und zurückzuzahlen.

(5) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen."

42. § 15 lautet:

„§ 15

Förderungsbeiträge

(1) Förderungsbeiträge können als nicht rückzahlbare Zuschüsse bis zum Ausmaß von 50 % der Gesamtbaukosten gewährt werden. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.

(2) Bei Vorliegen von Kündigungsgründen gemäß § 13 Abs. 1 und 3 sind die Förderungsbeiträge zurückzuzahlen."

43. § 16 Abs. 1 erster Satz lautet:

„(1) Das Land kann in besonderen Härtefällen die Bürgschaft gemäß § 1346 ABGB für zur Errichtung eines Eigenheimes aufgenommene Darlehen (Abstattungskredite), für welche Zuschüsse gemäß § 14 geleistet werden, übernehmen."

44. § 17 lautet:

„§ 17

Wohnbeihilfe

(1) Um Wohnbeihilfe kann ansuchen

(2) Voraussetzung für die Gewährung einer Wohnbeihilfe ist eine unzumutbare Belastung des Förderungswerbers durch den Wohnungsaufwand einer Miet- oder Eigentumswohnung, deren Errichtung gemäß § 10 dieses Gesetzes, durch Darlehen gemäß einem der folgenden Gesetze oder sonst aus Landesmitteln gefördert worden ist:

–dem Bundesgesetz betreffend Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-, Wohn- und Siedlungsfonds,

–dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz,

–dem Wohnbauförderungsgesetz 1954,

–dem Wohnbauförderungsgesetz 1968,

–dem Wohnbauförderungsgesetz 1984,

–dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983,

–dem Gesetz betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark,

–dem Landeswohnbauförderungsgesetz 1986.

(3) Wohnbeihilfe wird gewährt, wenn der Förderungswerber ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet.

(4) Die Wohnbeihilfe wird über Ansuchen gewährt. Innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Ansuchens hat eine Erledigung zu erfolgen. Bei Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen besteht im Sinne des § 860 ABGB ein zivilrechtlich durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Wohnbeihilfe."

45. § 18 lautet:

„§ 18

Wohnungsaufwand für die Berechnung der Wohnbeihilfe

(1) Der für die Berechnung der Wohnbeihilfe maßgebliche Wohnungsaufwand einer nach dem II. Hauptstück geförderten Miet- oder Eigentumswohnung besteht aus

(2) Die Tilgung und Verzinsung eines Konversionsdarlehens gemäß § 4 des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 374/1988, gelten sinngemäß als Wohnungsaufwand.

(3) Der Wohnungsaufwand vermindert sich um anderweitige Zuschüsse.

(4) Wenn die Förderung der Errichtung der Eigentums- oder Mietwohnungen nicht nach diesem Gesetz, sondern nach einem im § 17 Abs. 2 genannten weiteren Gesetz oder sonst aus Landesmitteln erfolgte, gelten die vorstehenden Absätze sinngemäß.

(5) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung festzulegen. Dabei kann die Höhe der Darlehen (Abstattungskredite) gemäß Abs. 1 Z. 2 und der Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z. 3 unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Baukosten und der finanziellen Belastbarkeit der Wohnungsinhaber begrenzt werden."

46. § 19 lautet:

„§ 19

Berechnung der Wohnbeihilfe

(1) Die Wohnbeihilfe wird in der Höhe gewährt, die sich aus dem Unterschied zwischen dem auf die angemessene Nutzfläche entfaltenden Wohnungsaufwand gemäß § 18 und dem zumutbaren Wohnungsaufwand ergibt. Für die Ermittlung der angemessenen Nutzfläche wird die Nutzfläche gemäß § 2 Z. 7 ohne Loggien herangezogen. Maßgeblich ist die Höhe des Wohnungsaufwandes zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens. Veränderungen der Verzinsung während des Bewilligungszeitraumes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die angemessene Nutzfläche beträgt für eine Haushaltsgröße von einer Person 50 m2. Sie erhöht sich für die zweite Person um 20 m2 und ab der dritten Person um je 10 m2. Diese nach der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen zu ermittelnde angemessene Nutzfläche kann in Härtefällen um höchstens 20 m2 erhöht werden.

(3) Der zumutbare Wohnungsaufwand wird unter Berücksichtigung der Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen, welche die Voraussetzung gemäß § 17 Abs. 3 erfüllen, und des Familieneinkommens festgesetzt. Er darf 50 % des Familieneinkommens nicht übersteigen.

(4) Sind gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder Förderungswerber, ist das Einkommen der Personen, die zur Leistung des Unterhalts verpflichtet sind, zusätzlich zu einem eigenen Einkommen des Förderungswerbers zur Ermittlung des zumutbaren Wohnungsaufwandes heranzuziehen. Dabei sind weitere Unterhaltsverpflichtungen dieser Personen angemessen zu berücksichtigen. Der zumutbare Wohnungsaufwand ist in diesen Fällen um einen Selbstbehalt zu erhöhen.

(5) Die näheren Bestimmungen zu Abs. 3 und 4 sind mit Verordnung zu treffen."

47. § 20 lautet:

„§ 20

Dauer und Beendigung der Wohnbeihilfe, Melde- und Rückzahlungsverpflichtung

(1) Die Wohnbeihilfe ist ab dem Monat der Einbringung des Ansuchens höchstens auf die Dauer eines Jahres zu gewähren. In rücksichtswürdigen Fällen kann die Wohnbeihilfe für einen Zeitraum bis höchstens sechs Monate vor dem Monat der Einbringung gewährt werden. Eine Wohnbeihilfe, die nicht mindestens S 100,– monatlich beträgt, ist nicht zu gewähren.

(2) Der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt bei Tod des Förderungswerbers und bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere aber, wenn

–der Mietvertrag aufgelöst wird,

–die Eigentumswohnung verkauft wird,

–das Förderungsdarlehen oder Konversionsdarlehen gemäß § 4 des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes 1987 vollständig zurückgezahlt ist oder –die Wohnung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes benützt wird.

(3) Der Förderungswerber ist verpflichtet, sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden anzuzeigen.

(4) Zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfe ist zurückzuzahlen."

48. § 21 lautet:

„§ 21

Förderungsvoraussetzungen

(1) Natürlichen Personen, die zur eigenen Wohnversorgung eine nicht geförderte Eigentumswohnung als Erste erwerben, kann eine Förderung gewährt werden, wenn

(2) Die Förderung kann in der Gewährung von Förderungsdarlehen, Annuitäten- und Zinsenzuschüssen sowie Förderungsbeiträgen bestehen. Die Bestimmungen der §§ 11 bis 15 gelten sinngemäß.

(3) Die Förderung ist in einem Pauschalbetrag, der nach der Größe der Wohnung oder der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen gestaffelt werden kann, zu gewähren. Die näheren Bestimmungen über die Art und das Ausmaß der Förderung sind mit Verordnung zu treffen.

(4) Dem Ersterwerb einer Eigentumswohnung ist der Ersterwerb einer Wohnung mit Leasingfinanzierung gleichgestellt.

(5) Die Förderung gemäß Abs. 3 kann auch für den Ersterwerb einer Eigentumswohnung mit mindestens 50 m2 Nutzfläche (§ 2 Z. 7 ohne Loggien), die ohne Förderung im Rahmen eines nach dem 11. Hauptstück geförderten Bauvorhabens errichtet wird, gewährt werden.

(6) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß."

„(1) Die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen kann gefördert werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

„(2) Als umfassende Sanierung gilt eine in beträchtlichem Umfang über die notwendige Erhaltung hinausgehende Sanierung von Gebäuden und Gebäudeteilen mit mindestens drei Wohnungen sowie von Wohnheimen, wobei in untergeordnetem Ausmaß auch Erweiterungen der Gebäude zulässig sind. Bei Gebäuden im Eigentum von Gemeinden oder gemeinnützigen Bauvereinigungen kann in besonders begründeten Fällen die Mindestanzahl von drei Wohnungen unterschritten werden. Die geförderten Gebäude, Gebäudeteile und Wohnheime müssen nach Durchführung der Arbeiten entsprechend den gegebenen Möglichkeiten einen zeitgemäßen Ausstattungsstandard, insbesondere hinsichtlich der Strom- und Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und des Energieverbrauches (Energieverlustes), aufweisen. Sofern es sich um Mietwohnungen handelt, müssen die Mietverträge eine unbefristete Vertragsdauer aufweisen und dürfen nur mit begünstigten Personen (§ 2 Z. 12) abgeschlossen werden. Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von behinderten und alten Menschen dienen, sind umfassenden Sanierungen gleichgestellt. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen."

52. § 24 Abs. 3 lautet:

„(3) Erhaltungsarbeiten dürfen gefördert werden,

–wenn es sich um eine umfassende Sanierung (Abs. 2) oder um Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 5 Mietrechtsgesetz handelt und für die Finanzierung dieser Erhaltungsarbeiten in erster Linie die Mietzinsreserve gemäß § 20 Mietrechtsgesetz, die Rückstellung gemäß § 14 Abs. 1 Z. 5 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder die Rücklage gemäß § 16 Wohnungseigentumsgesetz 1975 herangezogen wird oder –wenn es sich um substanzerhaltende Maßnahmen an Eigenheimen (§ 2 Z. 4) handelt."

53. § 26 lautet:

„§ 26

Art der Förderung

(1) Die Förderung kann bestehen

(2) Die Förderungsarten können jede für sich allein oder nebeneinander gewährt werden. Eine Unterscheidung nach der Rechtsform und Art des Bauvorhabens ist zulässig."

54. § 27 lautet:

„§ 27

Förderungsdarlehen

(1) Für eine umfassende Sanierung (§ 24 Abs. 2) können Förderungsdarlehen gewährt werden.

(2) Die Höhe des Förderungsdarlehens kann je Quadratmeter Nutzfläche festgelegt werden, wobei die Kosten eines Neubaues (II. Hauptstück) nicht erreicht werden dürfen.

(3) Die Förderungsdarlehen können eine Laufzeit bis zu 35 Jahren und eine jährliche Verzinsung bis zu 6 % aufweisen. Die Annuitäten können in bestimmten Zeitabschnitten erhöht werden.

(4) Die Bestimmungen der §§ 11 Abs. 2, 12 und 13 gelten sinngemäß.

(5) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen."

55. § 28 lautet:

„§ 28

Annuitäten- und Zinsenzuschüsse

(1) Für die Rückzahlung von Darlehen (Abstattungskrediten), die zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen (§ 24 Abs. 1) aufgenommen werden, können auf die Dauer von mindestens 5 und höchstens 20 Jahren Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse geleistet werden, wobei eine Verringerung in bestimmten Zeitabschnitten und eine Rückzahlungsverpflichtung vorgesehen werden können. Sie können für umfassende Sanierungen in einem höheren Ausmaß und für höhere Darlehen (Abstattungskredite) gewährt werden als für sonstige Sanierungen. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(2) Die Annuitäten- und Zinsenzuschüsse sind einzustellen, wenn das Darlehen (der Abstattungskredit) gekündigt wurde oder wenn der Förderungswerber

–die ihm gesetzlich obliegende Erhaltung des Gebäudes unterläßt,

–ohne Zustimmung des Landes eine Wohnung zur Gänze oder zum Teil in Räume

anderer Art umwandelt oder sonst widmungswidrig verwendet oder dies zuläßt, –Bedingungen oder Auflagen der Zusicherung nicht erfüllt.

(3) Nach Eintritt des Einstellungsgrundes ausbezahlte Annuitäten- und Zinsenzuschüsse sind einschließlich einer Verzinsung von jährlich 5 % über der Bankrate zurückzuzahlen.

(4) Wenn der Förderungswerber eine gemeinnützige Bauvereinigung gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz ist und die Sanierungsmaßnahmen mit Eigenmitteln finanziert, gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.

(5) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen. Dabei können für die Darlehen (Abstattungskredite) Höchstbeträge je Wohnung oder Heimplatz ebenso wie für einzelne Sanierungsmaßnahmen (§ 24 Abs. 1) festgelegt werden. Die Höhe der für die Finanzierung umfassender Sanierungen erforderlichen Darlehen (Abstattungskredite) kann je Quadratmeter Nutzfläche festgelegt werden, wobei die Kosten eines Neubaues (II. Hauptstück) nicht erreicht werden dürfen."

(1) Das Land kann in besonderen Härtefällen die Bürgschaft gemäß § 1346 ABGB für zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen aufgenommene Darlehen (Abstattungskredite), für welche Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse gemäß § 28 geleistet werden, übernehmen.

(2) Die Bürgschaft hat sich auf den Darlehensbetrag (Kreditbetrag) samt allen schuldscheinmäßigen Zinsen, jedoch nur auf nicht länger als drei Jahre vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches aus der Bürgschaft zurückliegende Rückstände, und auf die mit der gerichtlichen Durchsetzung der Darlehensforderung (Kreditforderung) verbundenen Kosten, insgesamt jedoch auf keinen höheren Betrag als den verbürgten Darlehensbetrag (Kreditbetrag), zu erstrecken."

58. § 31 lautet:

„§ 31

Wohnbeihilfe

(1) Zum Wohnungsaufwand von

(2) Wenn Gemeinden oder gemeinnützige Bauvereinigungen gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Wohnungseigentümer oder Wohnungseigentumsbewerber sind, können die Mieter solcher Wohnungen um Wohnbeihilfe ansuchen.

(3) Dienst-, Natural- und Werkswohnungen, die nicht auf Grund eines Mietvertrages benützt werden, sind Mietwohnungen sinngemäß gleichzusetzen.

(4) Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber

–die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 4 erfüllt,

–ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung seines dringenden

Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet und

–zum Vermieter oder Verkäufer der Wohnung nicht im Verhältnis einer nahestehenden Person (§ 2 Z. 9) steht."

Forschungsvorhaben können sich auch auf die Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen beziehen. In diesen Fällen sind sie nach den Bestimmungen des II. Hauptstückes zu finanzieren;

(1) Die Förderung kann bestehen

(2) Die Förderungsarten können jede für sich allein oder nebeneinander gewährt werden."

65. § 42 lautet:

„§ 42

Förderungsdarlehen

(1) Die Förderungsdarlehen können eine Laufzeit bis zu 20 Jahren und eine jährliche dekursive Verzinsung bis zu 6 % aufweisen. Die Annuitäten können in bestimmten Zeitabschnitten erhöht werden. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 11 Abs. 2 und 12 gelten sinngemäß. Gemeinden können abweichend von § 12 das Förderungsdarlehen in sonst geeigneter Weise sicherstellen."

„(8) Bei widmungswidriger Verwendung sind Förderungen zurückzuzahlen. Ab dem Zeitpunkt der widmungswidrigen Verwendung ist eine jährliche Verzinsung von 5 % über der Bankrate zu verrechnen. In begründeten Ausnahmefällen kann davon ganz oder teilweise Abstand genommen werden."

„(3) Eine Zustimmung zur Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles gemäß dem III. Hauptstück (Förderung des Ersterwerbes von Eigentumswohnungen) darf nur erteilt werden, wenn mit der Bauführung noch nicht begonnen worden ist."

„(1) Für Wohnungen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder gewerblichen Bauträgern und Baumeistern errichtet und nach dem II. Hauptstück gefördert worden sind, setzt sich der Hauptmietzins, sofern nicht eine andere Höhe in Form einer Förderungsvoraussetzung festgelegt wird, wie folgt zusammen:

„(2) Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so kann das Eigentum (Baurecht) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes übertragen werden. Diese ist unbeschadet des Abs. 3 zu erteilen, wenn es sich beim Erwerber um eine begünstigte Person handelt, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder gemäß § 7 Abs. 5 gleichgestellt ist.

(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 2 kann davon abhängig gemacht werden, daß das aushaltende Förderungsdarlehen ganz oder teilweise zurückgezahlt wurde. Die Zustimmung ist davon abhängig zu machen, daß die erhaltene Wohnbeihilfe ganz oder teilweise zurückgezahlt wurde. In begründeten Härtefällen kann davon Abstand genommen werden. Bei der Gewährung anderer Förderungsarten ist sinngemäß vorzugehen. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen."

„(5) Wohnungseigentumsbewerber haben bei Aufgabe des Anwartschaftsvertrages bis sechs Monate nach Rechtskraft der baubehördlichen Benützungsbewilligung ihre Rechte an der Wohnung dem Wohnungseigentumsorganisator gegen Rückersatz der an diesen geleisteten Zahlungen und der nützlichen Aufwendungen abzutreten."

80. § 54 Abs. 2 lautet:

„(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden."

81. § 55 Abs. 1 erster Satz lautet:

„(1) Auf Bauvorhaben und Maßnahmen, für die eine schriftliche Zusicherung gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem Wohnhaussanierungsgesetz, dem Landeswohnbauförderungsgesetz 1986 oder einem sonstigen vom Land Steiermark zu vollziehenden Wohnbauförderungsgesetz erteilt wurde, sind unbeschadet der Abs. 2 bis 4 die Bestimmungen der angeführten Gesetze weiterhin anzuwenden, und zwar mit der Maßgabe, daß in Österreich selbständig oder unselbständig erwerbstätige Personen, die Staatsangehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind."

„(4) Die Bestimmungen

–des § 2 Z. 1 über die Festlegung der Nutzflächengrenzen;

–des § 2 Z. 10 über die Ermittlung des Einkommens;

–des § 2 Z. 12 über die Voraussetzungen für die Anerkennung als begünstigte

Person;

–des § 8 über Voraussetzungen für die Übertragung und Vermietung geförderter Wohnungen;

–des § 12 Abs. 3 über die zulässige Belastung der Bauliegenschaft;

–des § 13 Abs. 5 über die Verzinsung der aushaftenden Darlehensbeträge im Falle einer Kündigung des Förderungsdarlehens und des § 47 Abs. 8 über die Rückzahlung und Verzinsung von Förderungen bei widmungswidriger Verwendung;

–des § 53 Abs. 3 über die gänzliche oder teilweise Rückzahlung des aushaftenden Förderungsdarlehens und der erhaltenen Wohnbeihilfe als Voraussetzung für die Zustimmung des Landes bei einem Rechtsgeschäft unter Lebenden

gelten sinngemäß auch für Förderungen, die auf Grund der Wohnbauförderungsgesetze 1954,1968 und 1984, des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989 in der Zeit vom 1. Jänner 1990 bis zum 31. Dezember 1992 bzw. auf Grund der Übergangsbestimmungen (Artikel II) zu einem späteren Zeitpunkt sowie auf Grund des Gesetzes betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark, des Landeswohnbauförderungsgesetzes 1986 oder sonst aus Landesmitteln gewährt worden sind."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Ansuchen von Förderungswerbern gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1, 2 und 4, die vom Wohnbauförderungsbeirat bis Ende des Jahres 1992 positiv begutachtet worden sind, können bis 31. März 1993 nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989, LGBl. Nr. 77, erledigt werden.

(2) Ansuchen auf Förderung der Errichtung von Eigenheimen, die bis zum 30. Juni 1992 eingebracht worden sind, können bis zum 30. Juni 1993 auf Grund der Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989, LGBl. Nr. 77, erledigt werden.

(3) Ansuchen auf Förderung der Errichtung von Eigenheimen in Gruppen und auf Förderung gemäß ,§ 21, die bis zum 31. Dezember 1992 eingebracht worden sind, können bis zum 31. März 1993 auf Grund der Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989, LGBl. Nr. 77, erledigt werden.

(4) Ansuchen auf Förderung von Wohnhaussanierungen, die bis zum 31. Dezember 1992 eingebracht worden sind, können bis zum 30. Juni 1993 unter Anwendung der bis 31. Dezember 1992 geltenden Förderungsvoraussetzungen erledigt werden. Davon ausgenommen sind die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 vierter Satz.

(5) § 30 Abs. 1 Z. 1 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989, LGBl. Nr. 77, bleibt für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 1992 gewährt worden sind, aufrecht.

(6) Ansuchen auf Förderung des Wohnungserwerbes im Rahmen der Hausstandsgründung von Jungfamilien, die bis zum 31. Dezember 1992 eingebracht worden sind, können bis zum 30. Juni 1993 unter Anwendung der bis 31. Dezember 1992 geltenden Bestimmungen erledigt werden.

(7) Änderungen von Wohnbeihilfen-Bescheiden, die bis zum 31. Dezember 1992 erlassen worden sind, sind nach den ab 1. Jänner 1993 geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

Artikel III

Inkrafttreten

Die Bestimmungen des Artikels I Z. 26 (§ 7 Abs. 5 Z. 3) treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft, die übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 1993.

KrainerSchmid

LandeshauptmannLandesrat