# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. März 1993 über die Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Bewertungsbeirates

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. März 1993 über die Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Bewertungsbeirates

Auf Grund des § 30 des Steiermärkischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 55/1992, wird verordnet:

§ 1

Die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Bewertungsbeirates wird mit S 800,– für jede angefangene Sitzungsstunde festgesetzt.

§ 2

Die Entschädigung gemäß § 1 ändert sich entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex oder einem an seine Stelle tretenden Index, bezogen auf den Monat des Inkrafttretens dieser Verordnung. Die Änderung hat zu erfolgen, wenn das Ausmaß der Änderung 5 v. H. des im § 1 festgesetzten Betrages erreicht.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für die Steiermark in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer