# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 1993, mit der überregionale Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Entsorgung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen aus Gewerbe- und Industriebetrieben angeordnet werden

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 1993, mit der überregionale Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Entsorgung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen aus Gewerbe- und Industriebetrieben angeordnet werden

Gemäß § 6 Abs. 6 Z. 2 Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz – StAWG 1990, LGBl. Nr. 5/1991, wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die umweltgerechte und wirtschaftliche Entsorgung von in der Steiermark anfallenden nicht gefährlichen Abfällen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 2 StAWG aus Gewerbe- und Industriebetrieben, sofern sie nicht hausmüllähnlich sind.

§ 2

Abfallarten

Regelungsgegenstand dieser Verordnung sind die nicht gefährlichen Gewerbe- und Industrieabfälle aus der Papier- und Zellstoffindustrie samt Nebengewerben sowie Abfälle aus der Alt-Kfz-Demontage (trocken, ohne Betriebsmittel) und Klärschlamm aus der biologischen Abwasserbehandlung bei der Zellstoff- und Papierherstellung, der Lederindustriebetriebe sowie Reststoffe aus mechanischen und thermischen Abfallbehandlungsanlagen, durch die Gewerbe- und Industriebetriebe entsorgt werden; dazu zählen insbesondere nachfolgend genannte Abfallarten gemäß Önorm S 2100:

17104Holzschleifstäube und -schlämme

17114Staub und Schlamm aus der Spanplattenherstellung

18101Rückstände aus der Zellstoffherstellung (Spuckstoffe)

18401Rückstände aus der Altpapierverarbeitung

18408Abfälle aus der Zelluloseregeneratfaserherstellung

91103Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung

91501Straßenkehricht

94803Schlamm aus der biologischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung

578Abfälle aus der Alt-Kfz-Demontage, Shredderrückstände (trocken, ohne Betriebsmittel)

§ 3

Vermeidungs- und Verwertungsmaßnahmen

(1) Die Verursacher jener Abfälle, die Gegenstand dieser Verordnung sind, haben durch betriebsinterne Maßnahmen sicherzustellen, daß die beim Produktionsprozeß und deren Nebentätigkeiten anfallenden Abfälle nach dem Stand der Technik im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 StAWG 1990 vermieden, verwertet und nach Stoffgruppen getrennt werden. Vermeidung und Verwertung können aus organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen auch durch die Verursacher oder deren Beauftragte in gemeinsam errichteten Anlagen erfolgen.

(2) Jene Betriebe, die auf der mit dieser Verordnung ausgewiesenen Abfallbehandlungsanlage anliefern, haben vor Beginn der Anlieferung ein Betriebsabfallwirtschaftskonzept der Steiermärkischen Landesregierung vorzulegen.

§ 4

Festlegung von Entsorgungseinrichtungen

Für die ordnungsgemäße Entsorgung und Behandlung der in § 2 dieser Verordnung genannten Abfälle, sofern sie nach dem Stand der Technik nicht vermieden oder verwertet werden können, werden die Grundstücke 611, 615, 620, 625, 628, 639, 642, 643, 644, 649, 661, 668, 680, 823, 824, 825, KG. Hinterlainsach, Gemeinde St. Michael in Obersteiermark, als Standortraum für die Errichtung einer Abfallbehandlungsanlage als übergeordnete Planung festgelegt.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer