# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Mai 1993, mit der die Verordnung über den Pflanzenschutz in Baumschulen und in Betrieben, die mit Baumschulerzeugnissen Handel treiben, geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Mai 1993, mit der die Verordnung über den Pflanzenschutz in Baumschulen und in Betrieben, die mit Baumschulerzeugnissen Handel treiben, geändert wird

Auf Grund der §§ 9 und 16 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes vom 27. Juni 1950, LGBl. Nr. 1/1951, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/ 1977, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. April 1952, LGBl. Nr. 21, in der Fassung der Verordnung vom 24. Februar 1992, LGBl. Nr. 11, über den Pflanzenschutz in Baumschulen und in Betrieben, die mit Baumschulerzeugnissen Handel treiben, wird wie folgt geändert:

§ 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Überwachung von Baumschulen und Betrieben, die mit Baumschulerzeugnissen Handel treiben, sind Kosten nach folgendem Tarif zu entrichten:

über 20 kg S 339,–"

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer