# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 1993, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1989 geändert wird (4. Durchführungsverordnungs-Novelle)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 1993, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1989 geändert wird (4. Durchführungsverordnungs-Novelle)

Auf Grund des § 5 Abs. 5 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989, LGBl. Nr. 77, wird verordnet:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Oktober 1989, LGBl. Nr. 80, mit der in Durchführung des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989 nähere Bestimmungen zu diesem Gesetz erlassen werden (Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1989), in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 49/1990, 21/1991 und 48/1991, wird wie folgt geändert:

Artikel I

Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Sofern die Förderungszusicherung ab dem 4. Mai 1993 erteilt wird, dürfen bei der Förderung der Errichtung von Eigentumswohnungen, Wohnheimen und Mietwohnungen gemäß § 10 Abs. 1 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989 die effektiven Kosten der Darlehen (Kredite), die zusätzlich zum Förderungsdarlehen zur Finanzierung der Gesamtbaukosten erforderlich sind, gemäß § 6 der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 berechnet werden. Der Zuschlag darf jedoch höchstens 0,25-Prozent-Punkte betragen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 4. Mai 1993 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer