# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Mai 1993, mit der ein Entwicklungsprogramm für die Reinhaltung der Luft erlassen wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Mai 1993, mit der ein Entwicklungsprogramm für die Reinhaltung der Luft erlassen wird

Auf Grund des § 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, i. d. F. der Gesetze LGBl. Nr. 13/1977, 56/1977, 51/1980, 54/1982, 39/1986, 15/1989, 41/1991 und der Kundmachung LGBl. Nr. 75/1985, wird verordnet:

§ 1

Aufgaben

(1) Das Entwicklungsprogramm für die Reinhaltung der Luft ist ein Leitbild für die Planung und Umsetzung von Konzepten zur Verbesserung der Luftgüte sowie für den Ausbau der Luftgüteüberwachung in allen Teilen der Steiermark.

(2) Das Entwicklungsprogramm für die Reinhaltung der Luft besteht aus dem Wortlaut der Verordnung und den Anlagen 1, 2 und 3.

(3) Aufgabe dieses Entwicklungsprogramms ist die planmäßige, vorausschauende Festlegung von Maßnahmen zur Verwirklichung der in § 2 genannten Ziele.

§ 2

Grundsätze und Ziele

(1) Grundsätze dieses Entwicklungsprogramms sind:

–die Erhaltung der Luft in ihrer natürlichen Zusammensetzung,

–die Verbesserung der Luftgüte in allen Teilen des Landes, insbesondere in

jenen Teilen, wo Grenzwerte nach der Immissionsgrenzwerteverordnung, LGBl. Nr. 5/1987, überschritten werden,

–der Schutz der Bevölkerung sowie des Naturraumes (insbesondere Fauna und Flora) vor den Einwirkungen schädlicher Luftverunreinigungen sowie –die Bewahrung wertvoller Bausubstanzen vor materialzerstörenden Luftschadstoffeinwirkungen.

(2) Besondere Ziele dieses Entwicklungsprogramms sind:

–die Vermeidung hygienisch bedenklicher Luftschadstoffkonzentrationen aus Heizungsanlagen zum Schutz der Bevölkerung,

–die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nach der Immissionsgrenzwerteverordnung vom 19. Jänner 1987, LGBl. Nr. 5/1987, auch bei ungünstigen Wetterlagen,

–die Sicherung einer dem Stand der Wissenschaften entsprechenden Luftgüteüberwachung in der gesamten Steiermark sowie –die Überwachung des Schadstoffausstoßes von Großemittenten.

§ 3

Maßnahmen zur Erreichung der Ziele

(1) Ausweisung von Vorranggebieten zur lufthygienischen Sanierung:

(2) Maßnahmen zur Emissionsminderung im Bereich der Raumheizung und Warmwasserbereitung:

–Koordinierter Ausbau von Fernwärme- und Erdgasversorgungsnetzen.

–Die Förderung des Ausbaues von Versorgungsnetzen leitungsgebundener

Energieträger sowie des Einsatzes anderer umweltverträglicher Heizungssysteme.

–Die Förderung von Umrüstmaßnahmen im Falle wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.

–Festlegung von Fernwärmeanschlußbereichen innerhalb der im § 3 Abs. 1 Z. 2 bezeichneten Gebiete.

–Laufende sorgfältige Wartung und Kontrolle der Heizungsanlagen.

–Umweltgerechter Betrieb der Feuerungsanlagen.

–Verminderung des Energieverbrauches durch Ausnützung und Förderung

wirtschaftlich vertretbarer Möglichkeiten der baulichen Wärmedämmung bei Alt- und Neubauten einschließlich der Nutzung der Sonnenenergie.

–Festlegung von Brennstoffqualitäten fester und flüssiger Brennstoffe.

–Deklaration der Brennstoffqualitäten bei öffentlichen Ausschreibungen.

–Systematische Kontrolle der Brennstoffqualitäten.

(3) Raumplanerische Maßnahmen:

–Bedachtnahme auf die anzustrebenden Immissionsgrenzwerte bei der Ausweisung neuer Wohngebiete in der Nähe von Verkehrsanlagen, Industrie- und Gewerbegebieten und dergleichen zur Sicherung gesunder Wohnverhältnisse.

–Berücksichtigung infrastruktureller Voraussetzungen bei der Ausweisung neuer Wohngebiete zur Vermeidung zusätzlichen Verkehrs. –Prüfung der Zweckmäßigkeit der Ausweisung von „Beschränkungszonen" gemäß § 23 Abs. 16 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes im Zuge jeder Revision von Flächenwidmungsplänen.

–Berücksichtigung der von benachbarten Gebieten und Verkehrsflächen ausgehenden Luftverunreinigungen sowie bestehender regionaler bzw. kleinklimatischer Besonderheiten bei neuen Planungsvorhaben („Frischluftschleusen").

–Bei der Erstellung von Bebauungsrichtlinien, Bebauungsplänen, Flächenwidmungsplänen und regionalen Entwicklungsprogrammen ist in Vorranggebieten auf das Ziel der lufthygienischen Sanierung Rücksicht zu nehmen.

(4) Maßnahmen im Bereich der Luftgüteüberwachung:

In allen Teilen des Landes sind fortgesetzt Messungen über Art und Ausmaß

der Verunreinigungen der freien Luft vorzunehmen und die Auswirkungen der dabei ermittelten Luftverunreinigungen auf Menschen, Tiere, Pflanzen und Sachen zu untersuchen. Die Einrichtungen zur Luftgüteüberwachung müssen dem jeweiligen Stand der Wissenschaften entsprechen. Folgende Messungen sind durchzuführen:

–Kontinuierliche Immissionsmessungen in Belastungsgebieten und Ballungsräumen.

–Immissionsmessungen in bewaldeten Gebieten (forstrelevantes Meßnetz).

–Einsatz mobiler Immissionsmeßstationen zur Verdichtung des bestehenden

Meßnetzes und zur Lösung besonderer Fragen.

–Ergänzung der kontinuierlichen automatischen Meßstellen durch flächenhafte Meßnetze bzw. Höhenprofile auf der Basis integraler Meßverfahren. –Intensivierung der Bioindikation zur ständigen Kontrolle des Belastungszustandes des Waldes.

–Systematische Untersuchungen von nassen (Regen, Schnee, Nebel) und trockenen (Staub) Depositionen zur Erfassung des Schadstoffeintrages in den Boden.

–Spezielle Untersuchungen in besonderen Fällen unter Einsatz moderner Probenahme- und Analyseverfahren.

Zum Zweck der koordinierten Durchführung, Auswertung und Interpretation von

Immissionsmessungen ist im Rahmen des Landes-Umwelt-Informations-Systems ein Immissionskataster zu führen.

Als Grundlage für eine effiziente Emittentenkontrolle ist ein Gesamtemissionskataster zu führen, der insbesondere die Bereiche Betriebsemissionen, Verkehrsemissionen und Emissionen aus dem Hausbrand zu umfassen hat.

(5) Empfehlungen zur Emissionsminderung für den Bereich Kraftwerke, Industrie und Gewerbe

–Anpassung emittierender Anlagen an den jeweiligen Stand der Technik.

–Einsatz umweltverträglicher Energieträger.

–Minimierung der Luftschadstoffe aus dem Produktionsprozeß durch geeignete

Wahl des Verfahrens.

–Nutzung der bei Produktionsprozessen oder Anlagen zur Energiegewinnung anfallenden Abwärme nach Maßgabe der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten.

(6) Empfehlungen zur Emissionsminderung im Verkehrsbereich

–Förderung der Formen der sanften Mobilität.

–Steigerung der Leistungsfähigkeit und Attraktivität des öffentlichen

Verkehrs durch Schaffung großräumiger Nahverkehrsverbundsysteme und der Verbesserung der Infrastruktur.

–Verlagerung des Schwerverkehrs auf die Schiene.

–Einsatz emissionsarmer bzw. emissionsmindernder Techniken im Kraftfahrzeugbereich und bei Tankstellen.

(7) Öffentlichkeitsarbeit

–Information der Bevölkerung über den aktuellen Luftgütezustand.

–Aufklärung über spezielle Fragen der Luftreinhaltung.

–Förderung der Bewußtseinsbildung.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer