# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Mai 1993 über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Fehring

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Mai 1993 über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Fehring

Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet:

Die in der als Bestandteil dieser Verordnung geltenden Anlage dargestellten Teile der Stadtgemeinde Fehring werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer