# Gesetz vom 16. März 1993, mit dem das Gesetz vom 17. Juli 1930 über die Errichtung einer Landes-Hypothekenbank Steiermark, in der derzeit gültigen Fassung, geändert wird

Gesetz vom 16. März 1993, mit dem das Gesetz vom 17. Juli 1930 über die Errichtung einer Landes-Hypothekenbank Steiermark, in der derzeit gültigen Fassung, geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über die Errichtung einer Landes-Hypothekenbank Steiermark, LGBl. Nr. 21/1931, in der Fassung LGBl. Nr. 26/1981, wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 1 lautet:

„§ 5

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus dem Vorsitzenden, dem Vorsitzendenstellvertreter, der diesen im Falle der Verhinderung vertritt, und fünf weiteren Mitgliedern des Aufsichtsrates sowie aus den im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vom Betriebsrat entsandten Mitgliedern."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit 1. April 1992 in Kraft.

KrainerRessel

LandeshauptmannLandesrat