# Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 27. Juli 1993, mit der die Steiermärkische Öffnungszeitenverordnung geändert wird

Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 27. Juli 1993, mit der die Steiermärkische Öffnungszeitenverordnung geändert wird

Auf Grund des Öffnungszeitengesetzes, BGBl. Nr. 50/1992, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 26. Juni 1990 über die Ladenöffnungszeiten an Werktagen (Steiermärkische Öffnungszeitenverordnung), LGBl. Nr. 51/1990, in der Fassung LGBl. Nr. 83/1990, wird wie folgt geändert:

Nach § 6 Abs. 11 wird folgender Absatz angefügt:

„Im Gemeindegebiet der Gemeinde Großstübing, örtlich begrenzt auf den Bereich des Eingangs zum Freilichtmuseum Stübing, dürfen alle Verkaufsstellen an Samstagen bis zum Zeitpunkt der Schließung des Freilichtmuseums Stübing, längstens jedoch bis 18.00 Uhr, offengehalten werden."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landeshauptmannstellvertreter:

Hasiba