# Landesverfassungsgesetz vom 25. Mai 1993, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1960 geändert wird

Landesverfassungsgesetz vom 25. Mai 1993, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1960 geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Landes-Verfassungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 1, zuletzt in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 47/1992, wird wie folgt geändert:

„(1) Der Landtag besteht aus 56 Mitgliedern, die auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller Landesbürger gewählt werden, die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 18. Lebensjahr vollendet haben."

3. § 8 Abs. 4 lautet:

„(4) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 19. Lebensjahr vollendet hat."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

KrainerSchachner-Blazizek

LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter