# Gesetz vom 15. Juni 1993, mit dem das Steiermärkische Gemeindebedienstetengesetz 1957 geändert wird (Gemeindebedienstetengesetznovelle 1993)

Gesetz vom 15. Juni 1993, mit dem das Steiermärkische Gemeindebedienstetengesetz 1957 geändert wird (Gemeindebedienstetengesetznovelle 1993)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz vom 4. Februar 1957, LGBl. Nr. 34, betreffend die Dienstordnung der öffentlich-rechtlichen Bediensteten der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Gemeindebedienstetengesetz 1957 – GBG 1957), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 19/1988, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 56b wird folgender § 56c eingefügt:

„§ 56c

(1) Das Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, gilt für öffentlich-rechtliche Bedienstete nach diesem Gesetz in der für Beamte des Landes jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(2) Das Eltern-Karenzurlaubsgesetz – EKUG, BGBl. Nr. 651/1989, gilt für öffentlich-rechtliche Bedienstete nach diesem Gesetz in der für Beamte des Landes jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(3) Das Karenzurlaubsgeldgesetz – KUG, BGBl. Nr. 395/1974, gilt für öffentlich-rechtliche Bedienstete nach diesem Gesetz in der für Beamte des Landes jeweils geltenden Fassung sinngemäß."

2. Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweise auf das „Mutterschutzgesetz, LGBl. Nr. 42/1957, in der jeweils geltenden Fassung", sind durch den Verweis auf „§ 56c" zu ersetzen.

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

KrainerSchachner-Blazizek

LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter