# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Oktober 1993 über die Verlei-hung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Stadtgemeinde Bad Radkersburg (politischer Bezirk Radkersburg)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Oktober 1993 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Stadtgemeinde Bad Radkersburg (politischer Bezirk Radkersburg)

Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982 und 87/1986, wird verordnet:

§ 1

Der im politischen Bezirk Radkersburg gelegenen Stadtgemeinde Bad Radkersburg wird mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:

„Ein achtspeichiges goldenes Rad in rotem Schild."

§ 2

Die der Stadtgemeinde Bad Radkersburg ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer