# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juni 1993, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Mürzzuschlag erlassen wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juni 1993, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Mürzzuschlag erlassen wird

Inhalt

§ 1Geltungsbereich

§ 2Begriffsbestimmungen

§ 3Ziele und Festlegungen

(1) Bevölkerungsentwicklung

(2) Zentralörtliche Einstufung und Nahversorgungssicherung

(3) Naturhaushalt und natürliche Umwelt

(4) Siedlungsentwicklung und Wohnbau

(5) Erwerbsmöglichkeiten und Wirtschaftsentwicklung

(6) Bildung und Kultur

(7) Gesundheit und Soziales

(8) Technische Ver- und Entsorgung

(9) Verkehrserschließung

§ 4Wirkung

§ 5Fortführung

§ 6Inkrafttreten

Bestandteile:

+ Wortlaut mit zeichnerischen Darstellungen 1 : 200.000

+ Erläuterungen mit Regionalplan 1 : 50.000

Materialien:

Regionale Planungsgrundlagen

Regionales Aktionsprogramm

Auf Grund der §§ 8 und 10 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 13/1977, 56/1977, 51/1980, 54/1982, 39/1986, 15/1989 und 41/1991, wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Das regionale Entwicklungsprogramm gilt für die im § 3 Abs. 2 lit. n der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 53/1977, festgelegte Planungsregion (politischer Bezirk) Mürzzuschlag.

(2) Das regionale Entwicklungsprogramm besteht aus dem Wortlaut und den zeichnerischen Darstellungen samt Planzeichenerklärung. Dem Entwicklungsprogramm sind Erläuterungen beigefügt, welche die nachfolgenden Zielsetzungen und Festlegungen näher ausführen und Maßnahmenvorschläge zu ihrer Verwirklichung enthalten.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Die zentralen Orte werden durch den Ausstattungsgrad mit folgenden Grenzwerten unterschieden:

Volle AusstattungMittlere Ausstattung

Nahversorgungszentren40 und mehr Dienste

35 bis 39 Dienste

Lokale Zentren20 und mehr Dienste

15 bis 19 Dienste

Der Entwicklungsstandort für Wohnen hat die zentralörtliche Einstufung Kernstadt, regionales Zentrum, regionales Nebenzentrum oder Nahversorgungszentrum aufzuweisen. Als Teil des Entwicklungsstandortes gelten auch Baugebiete angrenzender Gemeinden, wenn diese in räumlicher Nähe der erforderlichen Dienste des zentralen Ortes liegen.

Der Eignungsstandort für Wohnen hat die zentralörtliche Einstufung lokales Zentrum aufzuweisen.

Für den Standort eines Einkaufszentrums in diesem Bauland außerhalb des zentralörtlichen Kerngebietes kann ein solches räumlich-funktionelles Nahverhältnis insbesondere angenommen werden, wenn das Einkaufszentrum die zentralörtliche Kerngebietsfunktion ergänzt bzw. die Funktionsfähigkeit des betreffenden zentralörtlichen Kerngebietes nicht erheblich vermindert wird und eine leichte gegenseitige Erreichbarkeit über öffentliche Nahverkehrsmittel gesichert ist.

§ 3

Ziele und Festlegungen

(1) Bevölkerungsentwicklung

Als Ziel für die Bevölkerungsentwicklung wird die Erhaltung einer ausreichenden Besiedelungsdichte in den abwanderungsgefährdeten Teilräumen der

Region, insbesondere in den Gemeinden Mürzsteg, Neuberg an der Mürz, Spital am Semmering, Stanz im Mürztal, Veitsch und Wartberg im Mürztal, angestrebt.

(2) Zentralörtliche Einstufung und Nahversorgungssicherung

Sofern das Landesentwicklungsprogramm nichts Näheres bestimmt, ist zur Sicherung der Nahversorgung eine attraktive Ausstattung der zentralen Orte in allen Teilbereichen der Region zumindest mit den zentralörtlichen Diensten gemäß § 2 Z. 6 anzustreben.

(3) Naturhaushalt und natürliche Umwelt

Zur Herstellung eines ausgewogenen Naturhaushaltes und zur Erhaltung der natürlichen Umwelt ist zu beachten:

(4) Siedlungsentwicklung und Wohnbau

(5) Erwerbsmöglichkeiten und Wirtschaftsentwicklung

1.1Als allgemeines wirtschaftspolitisches Leitbild wird angestrebt:

1.2Sektorale Ziele sind:

(6) Bildung und Kultur

Für die einzelnen bildungspolitischen und kulturellen Bereiche wird angestrebt:

(7) Gesundheit und Soziales

Für eine zweckmäßige Ausstattung des Raumes wird angestrebt:

(8) Technische Ver- und Entsorgung

Daraus leiten sich folgende Hauptziele ab:

–Kurzfristige Stabilisierung und langfristige Senkung des Gesamtenergieverbrauches sowie

–Reduktion der Abhängigkeit von externen Energieträgern durch die Realisierung von vier Teilzielen:

•Zur Verringerung der Abhängigkeit von ausländischen Energieträgern sollen diese durch heimische sowie

•nicht erneuerbare durch erneuerbare Energieträger ersetzt werden, wobei – insbesondere bei Biomasse – auf deren fachgerechten, umweltschonenden Einsatz Bedacht zu nehmen ist,

•Erhöhung der Versorgungssicherheit durch Diversifikation der Energieträger,

•Erhöhung der Versorgungssicherheit durch größere Flexibilität des Energiesystems.

(9) Verkehrserschließung

Die Verbesserung der Verbindungen zwischen den Standorten für Wohnen, Arbeiten, Erholung, Bildung und Versorgung nicht nur in der Region, sondern auch außerhalb wird mit folgenden verkehrspolitischen Teilzielen angestrebt:

§ 4

Wirkung

(1) Verordnungen und Bescheide der Gemeinde auf Grund von Landesgesetzen dürfen nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erlassen werden. Die im regionalen Entwicklungsprogramm festgelegten Planungen, insbesondere zukünftige Festlegungen von Standortbereichen für Abfallbehandlungsanlagen, sind, sofern im Abfallwirtschaftsplan nichts anderes bestimmt wird, im Anlaß einer Änderung ersichtlich zu machen.

(2) Entgegen diesem Entwicklungsprogramm auf Grund von Landesgesetzen erlassene Be-scheide der Gemeinde sind innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht.

(3) Raumbedeutsame Maßnahmen des Landes, der Gemeinden und der auf Grund von Landesgesetzen eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechtes als Träger von Privatrechten dürfen diesem Programm nicht widersprechen.

§ 5

Fortführung

(1) Bei wesentlichen Änderungen der Planungsvoraussetzungen sowie zur Vermeidung von Widersprüchen zu Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes ist eine Anpassung vorzunehmen.

(2) Spätestens nach fünf Jahren ist seitens des Regionalen Planungsbeirates ein Erfahrungsbericht der Landesregierung vorzulegen.

(3) Darüber hinaus ist zumindest zehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Überprüfung vorzunehmen, inwieweit das regionale Entwicklungsprogramm gemäß den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 geändert werden muß.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer