# Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Dezember 1993 über die Aufhebung einer Verordnung der Gemeinde Wundschuh durch den Verfassungsgerichtshof

Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Dezember 1993 über die Aufhebung einer Verordnung der Gemeinde Wundschuh durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Artikel 139 Abs. 5 B-VG und § 60 Abs. 2 VfGG 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. November 1993, V 23/93-10, zu Recht erkannt: Die Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Wundschuh vom 23. März 1993, Z. 120-2, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer