# Gesetz vom 9. Dezember 1993, mit dem das Steiermärkische Rettungsdienstgesetz geändert wird

Gesetz vom 9. Dezember 1993, mit dem das Steiermärkische Rettungsdienstgesetz geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz vom 7. Dezember 1989 über die Rettungsdienste (Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz), LGBl. Nr. 20/1990, wird wie folgt geändert:

§ 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Gemeinden haben für die Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes einen jährlichen Rettungsbeitrag in der Höhe von S 18,– je Einwohner zu entrichten. Das Land hat jeder Gemeinde den Gesamtrettungsbeitrag der Gemeinden und den auf die Gemeinde entfallenden Anteil schriftlich bekanntzugeben."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

KrainerSchachner-Blazizek

LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter