# Gesetz vom 9. Dezember 1993, betreffend die Einhebung einer Abgabe auf die entgeltlichen Lieferungen von Speiseeis und Getränken (Getränke- und Speiseeisabgabegesetz 1993)

Gesetz vom 9. Dezember 1993, betreffend die Einhebung einer Abgabe auf die entgeltlichen Lieferungen von Speiseeis und Getränken (Getränke- und Speiseeisabgabegesetz 1993)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

§ 1

Abgabegegenstand

(1) Die Gemeinden sind ermächtigt, auf die entgeltliche Lieferung von Getränken und Speiseeis eine Abgabe einzuheben, soweit diese Lieferung nicht für Zwecke des Wiederverkaufes im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt.

(2) Gegenstand der Speiseeisabgabe ist Speiseeis einschließlich

–der im Speiseeis verarbeiteten Früchte,

–der zum Speiseeis verabreichten Früchte,

–der mitverkauften Umschließung und

–des mitverkauften Zubehörs.

(3) Gegenstand der Getränkeabgabe sind alkoholhältige und alkoholfreie Getränke und die flüssigen Grundstoffe zur Herstellung von Getränken, einschließlich

–der mitverkauften Umschließung und

–des mitverkauften Zubehörs.

(4) Ausgenommen von der Besteuerung sind

–die Lieferung von Milch und

–Lieferungen im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 4 Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, in der Fassung BGBl. Nr. 660/1989 (UStG), wenn die Verschaffung der Verfügungsmacht am Ort der Produktion erfolgt und keine Beförderung und keine Versendung vorliegt.

(5) Für die entgeltliche Lieferung gilt § 3 Abs. 1, 7 und 8 UStG.

§ 2

Höhe der Abgabe

Die Höhe der Abgabe gemäß § 1 beträgt

§ 3

Abgabepflichtiger

Abgabepflichtiger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Lieferungen im Sinne

des § 1 bewirkt.

§ 4

Bemessungsgrundlage

(1) Bemessungsgrundlage ist das Entgelt für Lieferungen im Sinne des § 1. Die Höhe des Entgeltes bestimmt sich nach § 4 Abs. 1 und 2 UStG.

(2) Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören die Umsatzsteuer, das Bedienungsgeld, die Getränke- und Speiseeisabgabe.

§ 5

Arten der Ermittlung der Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage kann ermittelt werden

§ 6

Ist-Besteuerung

Bemessungsgrundlage im Sinne des § 5 lit. a ist das vereinnahmte Entgelt

für Lieferungen im Sinne des § 1.

§ 7

Fakturenbesteuerung

Die Bemessungsgrundlage im Sinne des § 5 lit. b errechnet sich auf Grund des Wareneinganges von Getränken und Speiseeis und von Grundstoffen und anderen Zutaten zur Herstellung solcher unter Heranziehung der in dem Unternehmen auf das einzelne Getränk und Speiseeis erzielbare Entgelt zum Zeitpunkt des Wareneinganges.

§ 8

Wahl der Besteuerungsart

(1) Der Abgabepflichtige kann zwischen den Ermittlungsarten des § 5 wählen. Diese Wahl ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres nach Aufforderung durch die Gemeinde möglich. Sie ist vom Abgabepflichtigen der Abgabenbehörde spätestens zum ersten Fälligkeitstermin des Jahres bzw. bis spätestens zwei Wochen nach Aufforderung durch die Gemeinde anzuzeigen. Kommt der Abgabepflichtige dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Abgabenbehörde die Art der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 5 festlegen.

(2) Bei Betrieben mit verschiedenen Betriebsteilen, in denen jeweils für gleichartige Getränke oder Speiseeis unterschiedliche Preise verlangt werden, ist die Wahl einer unterschiedlichen Ermittlungsart für die verschiedenen Betriebsteile dann zulässig, wenn der Eingang der Waren für die verschiedenen Betriebsteile getrennt ausgewiesen und einer getrennten Berechnung zugrunde gelegt wird.

§ 9

Wechsel in der Besteuerungsart

(1) Bei einem Wechsel von der Ist-Besteuerung (§ 6) auf die Fakturenbesteuerung (§ 7) ist der vorhandene Bestand von Waren im Sinne von im § 7 angeführten Waren als Wareneingang des ersten Kalendermonates nach dem Wechsel zu behandeln.

(2) Bei einem Wechsel von der Fakturenbesteuerung (§ 7) auf die Ist-Besteuerung (§ 6) ist der vorhandene Lagerbestand von im § 7 angeführten Waren aufzunehmen und die bereits anläßlich der Fakturenbesteuerung damals dafür entrichtete Getränke- und Speiseeisabgabe bei der Bemessung der Abgabe in Abzug zu bringen.

§ 10

Abgabeschuld, Entrichtung und Erklärung

(1) Die Abgabeschuld entsteht mit dem Zeitpunkt, in welchem die Lieferung gemäß § 1 Abs. 1 bewirkt wurde. Bei der Fakturenbesteuerung entsteht die Abgabeschuld mit dem Ablauf des Kalendermonates, auf den der jeweilige monatliche Wareneingang entfällt.

(2) Der Abgabepflichtige hat binnen einem Kalendermonat und zehn Tagen nach Ablauf eines Kalendermonates, in welchem die Lieferungen gemäß § 1 bewirkt wurden, unter Angabe des Zahlungsgrundes und -zeitraumes die Abgabe zu entrichten.

(3) Ergibt sich in einem Kalendermonat ein Guthaben, kann der Abgabepflichtige innerhalb der in Abs. 1 festgelegten Frist eine Abgabeerklärung einreichen, aus der das sich ergebende Guthaben nachvollziehbar ersichtlich ist.

(4) Abgabepflichtige, die innerhalb eines Kalenderjahres für zwei oder mehrere Monate keine oder zu niedrige Abgaben geleistet haben oder nicht fristgerecht entrichtet haben, können von der Gemeinde mittels Bescheid verpflichtet werden, fortan binnen einem Kalendermonat und zehn Tagen nach Ablauf des jeweiligen Monates Abgabeerklärungen abzugeben. Diese Verpflichtung kann längstens für ein Jahr ausgesprochen werden. Aus den Abgabeerklärungen müssen die der Abgabe zugrundegelegten Entgelte zu ersehen sein.

(5) Der Abgabepflichtige hat für das abgelaufene Kalenderjahr bis längstens 31. März des Folgejahres eine Jahresabgabeerklärung abzugeben.

(6) Entgegen den Bestimmungen des Abs. 5 können die Gemeinden im Falle der Betriebsaufgabe, eines Unternehmerwechsels, bei Konkurs- und Ausgleichsverfahren sowie bei Vorliegen von Einzeltatbeständen (Märkte, Vereinsfeste und dergleichen) eine kürzere Erklärungsfrist vorschreiben.

§ 11

Aufzeichnungspflichten

(1) Im Falle der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 6 (Ist-Besteuerung) sind die aus der Lieferung von Getränken und Speiseeis erzielten abgabepflichtigen Entgelte getrennt nach Entgelten aus der Lieferung von alkoholhältigen Getränken, von alkoholfreien Getränken, flüssigen Grundstoffen und von Speiseeis sowie getrennt von den übrigen Umsätzen im Kassa- oder Losungsbuch oder in sonst geeigneter Weise fortlaufend aufzuzeichnen. Bei Betrieben mit einer in verschiedenen Betriebsteilen unterschiedlichen Preisgestaltung für gleichartige Getränke oder Speiseeis sind die in den einzelnen Betriebsteilen erzielten abgabepflichtigen Entgelte getrennt auszuweisen.

(2) Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 7 (Fakturenbesteuerung) hat der Abgabepflichtige alle Eingänge von Getränken, flüssigen Grundstoffen und Speiseeis sowie von Waren, die ihrer Herstellung dienen, getrennt nach Arten unter Angabe des Eingangsdatums, des Lieferers, der Menge und des Preises in einem eigenen Verzeichnis (Getränkeeingangsbuch) festzuhalten. Ein Abgabepflichtiger, der ein Wareneingangsbuch nach den Vorschriften der §§ 100 ff. der Landesabgabenordnung 1963, LGBl. Nr. 158, in der jeweils geltenden Fassung (LAO), führt, unterliegt nicht dieser Verpflichtung, wenn die Eintragungen den dort festgesetzten Erfordernissen entsprechen und nach Arten getrennt angeführt werden. Dasselbe gilt für Abgabepflichtige, die nach den abgabenrechtlichen Bestimmungen von der Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches befreit sind, wenn die für das Getränkeeingangsbuch geforderten Angaben den Büchern entnommen werden können.

(3) Der Abgabepflichtige hat den Verkaufspreis von Lieferungen im Sinne des § 1 sowie eingerechnete Abgaben und das allfällige enthaltene Bedienungsgeld unter Angabe des Geltungsbeginns laufend nachzuweisen.

(4) Lieferungen für Zwecke des Wiederverkaufes im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit sind vom Abgabepflichtigen zu belegen. Diese Nachweise haben Datum, Lieferer, Art, Menge und Preis des Abgabegegenstandes sowie den Namen des Käufers zu enthalten.

§ 12

Verfahrensbestimmungen

(1) Die Einhebung der gegenständlichen Abgaben erfolgt, soweit in diesem Gesetz keine Regelungen enthalten sind, nach den Bestimmungen der LAO.

(2) Die in der LAO enthaltenen Bestimmungen über die Verbrauchssteuern gelten sinngemäß für die Einhebung der Getränke- und Speiseeisabgabe.

(3) Die Gemeinde kann im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit mit dem Abgabepflichtigen Vereinbarungen, insbesondere über die Abrechnung, Fälligkeit und Erhebung der Abgaben, treffen, soweit diese Vereinbarungen das Abgabeverfahren vereinfachen und das Ergebnis der Abgabe nicht wesentlich verändern.

§ 13

Strafbestimmungen

(1) Eine Handlung oder Unterlassung des Abgabepflichtigen oder seines beauftragten Stellvertreters (Beauftragten), durch die eine Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wird, wird als Verwaltungsübertretung, unbeschadet der strafrechtlichen Verfolgung und der Verpflichtung zur Nachzahlung der verkürzten Abgabe, mit Geldstrafe bis zum Zweifachen des Betrages bestraft, um den die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde, höchstens jedoch in der Höhe von S 300.000,–.

(2) Die Geldstrafen fließen der abgabeberechtigten Gemeinde zu.

§ 14

Eigener Wirkungsbereich

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde mit Ausnahme der Strafbestimmungen sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 15

Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten das Getränkeabgabegesetz 1950, LGBl. Nr. 23, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 158/1963, 64/1969, 11/1974 und 85/1988, sowie das Speiseeisabgabegesetz 1952, LGBl. Nr. 44, außer Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen werden, jedoch erst frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) Die erstmalige Wahl der Besteuerungsart gemäß § 8 ist mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten durchzuführen und der Abgabenbehörde anzuzeigen.

KrainerSchachner-Blazizek

LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter