# Gesetz vom 9. Dezember 1993, mit dem das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 geändert wird

Gesetz vom 9. Dezember 1993, mit dem das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. Nr. 93/1990, wird geändert wie folgt:

„§ 13a

Steiermärkischer Kinder- und Jugendanwalt

(1) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung wird ein Kinder- und Jugendanwalt eingesetzt. Er hat die Aufgabe, die Rechte und Interessen von Kindern und Jugendlichen zu vertreten.

(2) Der Kinder- und Jugendanwalt ist von der Landesregierung jeweils für die Dauer von fünf Jahren nach öffentlicher Ausschreibung zu bestellen und untersteht dienstrechtlich der Landesregierung.

(3) (Verfassungsbestimmung) Der Kinder- und Jugendanwalt ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(4) Alle Organe des Landes und der Gemeinden haben ihn bei der Besorgung seiner Aufgaben zu unterstützen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(5) Der Kinder- und Jugendanwalt kann vertraulich und anonym in Anspruch genommen werden. Zur Erleichterung des Zugangs hat er insbesondere außerhalb von Graz Sprechtage abzuhalten.

(6) Das Amt des Kinder- und Jugendanwaltes endet durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch die Landesregierung. Die Landesregierung hat den Kinder- und Jugendanwalt abzuberufen, wenn in seiner Person Umstände eintreten, die ihn für dieses Amt als nicht mehr geeignet erscheinen lassen.

§ 13b

Allgemeine und besondere Aufgaben des Steiermärkischen Kinder- und Jugendanwaltes

(1) Der Kinder- und Jugendanwalt hat folgende allgemeine Aufgaben:

(2) Darüber hinaus hat der Kinder- und Jugendanwalt folgende besondere Aufgaben zur Wahrung des Wohles von Kindern und Jugendlichen:

(3) In Erfüllung der im Abs. 2 umschriebenen Aufgaben hat der Kinder- und Jugendanwalt das Recht der Akteneinsicht.

(4) Der Kinder- und Jugendanwalt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben die Mitarbeit geeigneter externer Fachkräfte in Anspruch nehmen.

(5) Der Kinder- und Jugendanwalt hat mindestens einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen, der von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen ist."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

KrainerRieder

LandeshauptmannLandesrätin