# Gesetz vom 25. Jänner 1994, mit dem das Gesetz über die Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut geändert wird

Gesetz vom 25. Jänner 1994, mit dem das Gesetz über die Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über die Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, LGBl. Nr. 16/1976, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 22/1984, wird wie folgt geändert:

Der § 8 lautet:

„§ 8

Als Beitrag zum Aufwand gemäß § 7 haben die Gemeinden einen monatlichen Ruhebezugsbeitrag von 10 v. H. und die im Amt befindlichen Bürgermeister einen solchen von 13 v. H. der Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs. 5, geteilt durch 12, zu entrichten. Der Ruhebezugsbeitrag des Bürgermeisters ist von der Gemeinde einzubehalten und gemeinsam mit dem Beitrag der Gemeinde jährlich, spätestens bis 31. Dezember, an das Amt der Landesregierung abzuführen."

Artikel II

(1) (Verfassungsbestimmung) Dieser Gesetzesbeschluß ist nicht dem Verfahren nach § 41 L-VG zu unterziehen.

(2) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

KrainerSchachner-Blazizek

LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter