# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juni 1994, mit der die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Universitätsklinik für Urologie des Landeskrankenhauses – Universitätskliniken Graz tätig sind, geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juni 1994, mit der die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Universitätsklinik für Urologie des Landeskrankenhauses – Universitätskliniken Graz tätig sind, geändert wird

Gemäß § 38a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/1992, wird verordnet:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 1993 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Universitätsklinik für Urologie des Landeskrankenhauses – Universitätskliniken Graz tätig sind, LGBl. Nr. 77/1993, wird wie folgt geändert:

Artikel I

§ 1 Z. I lautet:

„I(Turnusärzte)

Ärzte in Ausbildung zum praktischen Arzt 1/2 Punkt"

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer