# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. Juli 1994, mit der die Verordnung über die Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder geändert wird

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. Juli 1994, mit der die Verordnung über die Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder geändert wird

Auf Grund des § 46 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 257/1993, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung des Landeshauptmannes vom 19. Oktober 1987 über die Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder, LGBl. Nr. 84/1987, wird wie folgt geändert:

„(1) Alle Rinder im Alter von zwei Jahren und darüber sowie alle zusammen mit Rindern gehaltenen Ziegen im Alter von einem Jahr und darüber sind in periodischen Zeitabständen von eindreiviertel Jahren bis zweieinviertel Jahren durch einen Tierarzt auf Tuberkulose zu untersuchen."

„(1) Bestand im Sinne dieser Verordnung ist die Gesamtheit der Rinder und die mit diesen zusammen gehaltenen Ziegen eines Tierhaltungsbetriebes, die wirtschaftlich und betreuungsmäßig eine selbständige Einheit darstellt."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Pöltl