# Gesetz vom 14. Juni 1994, mit dem das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992 geändert wird

Gesetz vom 14. Juni 1994, mit dem das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992 geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 55, wird geändert wie folgt:

„(1) Die Tourismusinteressenten sowie die Gemeinde bzw. im Falle des § 4 Abs. 3 die Gemeinden im Gebiet des Tourismusverbandes sind seine gesetzlichen Mitglieder. Diese sind von der Gemeinde zu erheben. Keine gesetzlichen Mitglieder sind Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen, deren Umsätze zur Gänze gemäß § 31 Abs. 1 von der Beitragspflicht ausgenommen sind, sowie jene, die gemäß § 33 Abs. 1 keinen Interessentenbeitrag zu leisten haben. Über die gesetzliche Mitgliedschaft zu einem Tourismusverband entscheidet das Amt der Landesregierung auf Antrag des Betroffenen oder des Vorsitzenden des Tourismusverbandes oder von Amts wegen."

„(3) Dieses vereinfachte Wahlverfahren gilt auch in Tourismusverbänden mit mehr als 30 gesetzlichen Mitgliedern für die Wahl einzelner Wahlvorschlagsgruppen, wenn die Wahl in diesen Wahlvorschlagsgruppen nicht oder nicht vollständig zustande kommt."

„(2) Die Tourismusverbände haben das Ergebnis von Wahlen in die Tourismuskommission sowie in den Vorstand unverzüglich der Landesregierung schriftlich bekanntzugeben. Die Landesregierung hat auf Antrag eines bei der Wahl anwesenden und ordnungsgemäß vertretenen Mitgliedes oder von Amts wegen Wahlen der Organe des Tourismusverbandes wegen Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluß war. Der Antrag muß innerhalb von einer Woche nach Durchführung der Wahl eingebracht werden. Von Amts wegen darf eine Wahl nur innerhalb von zwei Monaten aufgehoben werden."

18. § 27 Abs. 2 lautet:

„(2) Werden mehrere beitragsbegründende Tätigkeiten ausgeübt, so hat der Tourismusinteressent wahlweise entweder für jede dieser Tätigkeiten getrennt nach der jeweiligen Beitragsgruppe und dem jeweiligen Anteil am Gesamtumsatz oder für alle diese Tätigkeiten gemeinsam nach dem Gesamtumsatz und der niedrigsten Beitragsgruppe einen Interessentenbeitrag zu entrichten."

19. § 28 Abs. 2 lautet:

„(2) Ist ein Tourismusinteressent in mehreren Tourismusgemeinden beitragspflichtig, so ist der Interessentenbeitrag für jede Tourismusgemeinde getrennt zu berechnen und zu entrichten. Läßt sich der im Gebiet der einzelnen Tourismusgemeinden erzielte Umsatz nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand feststellen, so ist der Umsatz auf die einzelnen Gemeinden, in denen sich Betriebsstätten befinden, wie folgt aufzuteilen: Die Anteile der einzelnen Gemeinden am Umsatz sind nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne in den einzelnen Betriebsstätten zu berechnen. Werden in einer Betriebsstätte keine Arbeitnehmer beschäftigt und wird die die Beitragspflicht begründende Tätigkeit von Betriebsinhabern oder von familieneigenen Arbeitskräften ausgeübt, so ist diese Tätigkeit für die Berechnung der Interessentenbeiträge als Tätigkeit von Arbeitnehmern zu werten."

„(2) Bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich der Bausparkassen und der österreichischen Postsparkasse ist der beitragspflichtige Umsatz aus Bankgeschäften das Zweifache der Summe der Erträge aus Provisionen und Gebühren im Sinne der Anlage zu § 24 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, i. d. F. BGBl. Nr. 407/1993, aus Bankgeschäften."

„(7) Berufsgruppen der Beitragsgruppen 1 und 2, deren Umsatz 40.000 Schilling nicht übersteigt, haben die Hälfte des Mindestbeitrages (§ 34 Abs. 1) zu entrichten."

„(1) Jeder Tourismusinteressent hat bis zum 15. September eines jeden Jahres der Gemeinde eine Beitragserklärung abzugeben, welche die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Aufschlüsselungen – Umsatzstufe, Beitragsgruppe und Ortsklasse – zu enthalten hat. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines von der Landesregierung aufzulegenden Formulars abzugeben. Dieses ist den Beitragspflichtigen von den Gemeinden bis spätestens 15. August eines jeden Jahres zuzusenden."

(1) § 1 Z. 5 lautet:

,5.Tourismusinteressent: alle natürlichen und juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts, verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen sowie Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechts, die

(2) § 44 tritt mit 1. September 1992 in Kraft und mit 31. Dezember 1993 außer Kraft."

Artikel II

Verfassungsbestimmung

Dieser Gesetzesbeschluß ist nicht dem Verfahren nach § 41 L-VG zu

unterziehen.

Artikel III

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

KrainerKlasnic

LandeshauptmannLandeshauptmannstellvertreterin