# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 1994, mit der ein teilregionales Entwicklungsprogramm für den südlichen Teil des Bezirkes Radkersburg für Sand- und Schotterabbau erlassen wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 1994, mit der ein teilregionales Entwicklungsprogramm für den südlichen Teil des Bezirkes Radkersburg für Sand- und Schotterabbau erlassen wird

Inhalt

§ 1Geltungsbereich

§ 2Entwicklungsleitbild

§ 3Ziele

§ 4Festlegungen

§ 6Inkrafttreten

Bestandteile:

Wortlaut

+ Anlagen:Pläne M 1 : 10.000

Entwicklungsplan

Auf Grund des § 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 41/1991, wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

Das Entwicklungsprogramm gilt für den im Entwicklungsplan (Anhang A) ausgewiesenen Planungsraum Radkersburg-Süd in den Gemeinden Murfeld, Mureck, Gosdorf, Halbenrain, Bad Radkersburg, Radkersburg Umgebung, Deutsch Goritz, Klöch, Hof bei Straden, Ratschendorf, Weinburg am Saßbach und St. Peter am Ottersbach.

(Anmerkung: Pläne siehe LGBl. 1994, Seiten 168-174)

§ 2

Entwicklungsleitbild

(1) Für Maßnahmen zu Sand- und Schotterabbauvorhaben gelten folgende Grundsätze:

Sanierung und nachhaltige Sicherung der Grundwasservorkommen in Radkersburg-Süd zur Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft mit einwandfreiem Trink- und Brauchwasser und zur naturräumlichen Regeneration.

Erhaltung bzw. Sanierung des Naturhaushaltes durch Schaffung und

nachhaltige Sicherung kleinstrukturierter, artenreicher und regenerationsfähiger Lebensräume für die Pflanzen- und Tierwelt, insbesondere im Bereich des Waldes im Landschaftsschutzgebiet 36. Erhaltung des regionstypischen Landschaftsbildes.

Sanierung der bestehenden und aufgelassenen Rohstoffabbaugebiete und der dort entstandenen Bauten.

Schutz von großflächig zusammenhängenden Böden, die auf Grund der Bodenbeschaffenheit, Wasserverhältnisse, des Klimas und Geländes als landwirtschaftliche Vorrangzonen bezeichnet sind oder für die landwirtschaftliche Nutzung besonders gut geeignet (wie z. B.: Flächen zur Saatmaisvermehrung) sind. Schutz des Waldes mit hoher Wohlfahrtsfunktion (Auwald).

Schaffung und nachhaltige Sicherung eines vielfältigen Erholungsraumes für

die Bevölkerung und für den aufstrebenden Gesundheitstourismus der Region mit Zonen intensiver und extensiver Nutzung.

Hintanhaltung von Belastungen in Wohngebieten, die durch Rohstoffgewinnung

und Transport entstehen.

(2) Der Grundsatz gemäß Abs. 1 Z. 1 hat gegenüber den anderen Grundsätzen (Abs. 1 Z. 2 bis 5) Vorrang. Die Sand- und Schottergewinnung ist den Grundsätzen gemäß Abs. 1 bis 3 unterzuordnen.

§ 3

Ziele

Ziele dieses Entwicklungsprogramms sind:

§ 4

Festlegungen

(1) Die im Entwicklungsplan ausgewiesenen und im Abs. 3 beschriebenen Vorrangflächen für den Sand- und Schotterabbau sind von anderen Nutzungen, die eine Rohstoffgewinnung verhindern, freizuhalten.

(2) Sand- und Schotterabbauvorhaben außerhalb der im Entwicklungsplan ausgewiesenen Vorrangflächen sind zulässig, wenn dem Entwicklungsleitbild und den Zielen entsprochen wird.

(3) In der Folge sind die Vorrangflächen für den Sand- und Schotterabbau in ihrer Abgrenzung, Größe und Folgenutzung beschrieben:

A.Vorrangfläche Zinswiesen: Gemeinde Weinburg am Saßbach, KG. Pichla

Die Grenze des Standortes beginnt 20 m östlich der Brücke der L 271, zirka

1300 m westlich von Pichla. Von dort läuft sie immer parallel zum Schwarzaubach vorerst 400 m nach Süden, dann entlang der Gemeindegrenze nach Osten, bis zum Güterweg zwischen dem Wegkreuz westlich von Pichla und dem Murfelder Ortsteil Halt. Nun läuft die Grenze 500 m entlang eines Karrenweges ebenfalls Richtung Osten, biegt dann nach Norden, um nach 250 m erneut die Richtung zu ändern und parallel zum vorhin genannten Karrenweg Richtung Westen zum Güterweg Pichla-Halt zu führen. Von dort verläuft die Grenze geradewegs nach Norden bis zur L 271 und führt dann entlang dieser nach Westen zurück zum Ausgangspunkt.

Größe der Vorrangfläche: 47,2 ha; Folgenutzung: Landschaftsteich.

B.Vorrangfläche Kirchsteigäcker: Gemeinde Murfeld, KG. Seibersdorf

Der Grenzverlauf beginnt bei der Höhenkote 251 m an der L 271 zwischen

Seibersdorf und Streitfeld. Von dort führt die Grenze direkt nach Osten bis zum alten Lauf des Schwarzaubaches. Von dort folgt sie nun großteils diesem alten Lauf 400 m Richtung nach Süden, um dann wieder geradewegs nach Westen bis zur L 271 zu führen. Entlang der L 271 verläuft die Grenze wieder zurück zum Ausgangspunkt. Die Fläche liegt jedoch östlich bis südöstlich und somit grundwasserströmig von einer Altlastenverdachtsfläche. Zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen Immissionen in das Grundwasser sind vorzusehen.

Größe der Vorrangfläche: 26 ha; Folgenutzung: Landschaftsteich.

C.Vorrangfläche Erlachfeld: Stadtgemeinde Mureck, KG. Mureck

Der Beginn des Grenzverlaufes befindet sich an der B 69, 100 m westlich der Höhenkote 239 m. Von dort läuft die Grenze geradewegs nach Norden, bis zur ÖBB-Strecke Spielfeld–Straß–Bad Radkersburg, um dann entlang dieser zirka 600 m bis zu einem Karrenweg Richtung Osten zu laufen. Von dort führt die Grenze entlang jenes Karrenweges nach Süden zur B 69 und dieser folgend zurück zum Ausgangspunkt.

Größe der Vorrangfläche: 19,9 ha; Folgenutzung: Landschaftsteich.

D.Vorrangfläche Alter Neubruch: Gemeinde Gosdorf, KG. Gosdorf

Der Grenzverlauf beginnt an der L 236, 500 m südöstlich der Kreuzung mit

der L 203 am Waldrand. Diesem Waldrand folgt die Grenze vorerst nach Süden und dann nach Westen. Dieser Richtung folgt die Grenze bis zur Hochspannungsleitung, läuft dann entlang jener bis zur L 203. Von diesem Punkt verläuft die Grenze genau 300 m Richtung Südsüdost in Richtung Ottersbach. Dort biegt sie Richtung Ost, nach weiteren 200 m Richtung Nordost, um nach zirka 450 m in die L 236 zu münden. Das letzte Stück zurück zum Ausgangspunkt verläuft die Grenze entlang der L 236.

Größe der Vorrangfläche: 15,8 ha; Folgenutzung: Landschaftsteich.

E.Vorrangfläche Lackäcker: Gemeinde Eichfeld, KG. Eichfeld

Der Grenzverlauf beginnt beim trigonometrischen Punkt 235 m an der Gemeindegrenze zu Mureck. Dieser folgt der Grenze 100 m nach Osten und biegt dort nach Norden um, um nach zirka 300 m auf einen Karrenweg zu treffen. Anschließend führt sie entlang dieses Karrenweges Richtung West bis zu einer Wegkreuzung. Entlang eines Richtung Südost führenden Karrenweges (Gemeindeweg) führt die Grenze zurück zum Ausgangspunkt. Diese Fläche berührt eine Altlastenverdachtsfläche. Eine Naßbaggerung ist nur nach Ausräumen und ordnungsgemäßem Entsorgen der Ablagerungen zulässig.

Größe der Vorrangfläche: 7,1 ha; Folgenutzung: Landschaftsteich.

F.Vorrangfläche Unterratschendorf: Gemeinde Gosdorf, KG. Gosdorf

Der Grenzverlauf beginnt an der L 206 zirka 500 m nach der Kreuzung der B

69 am Waldrand. Von dort führt die Grenze vorerst entlang des Waldrandes und dann 150 m entlang eines Güterweges Richtung Osten. Dort biegt sie nach Nordosten um, um nach zirka 150 m auf die Grenze des Grundwasserschongebietes des Gosdorfer Brunnens zu stoßen und um dieser dann nach Norden weitere 150 m zu folgen. Von dort verläuft die Grenze parallel zum erstgenannten Güterweg Richtung Westen zur L 206 und entlang dieser Richtung Süden zurück zum Ausgangspunkt.

Größe der Vorrangfläche: 8,0 ha, Folgenutzung: Landschaftsteich.

G.Vorrangfläche Grasäcker: Marktgemeinde Halbenrain, KG. Dietzen

Der Grenzverlauf beginnt beim Steinfeld östlich von Unterau, bei der Kreuzung der Gemeindeverbindungsstraße Unterau–Dietzen mit dem Karrenweg zum Gehöft. Die Grenze folgt diesem Karrenweg nach Süden, bis ein weiterer Karrenweg, aus Richtung Südost kommend, einmündet. Entlang dieses Karrenweges verläuft die Grenze Richtung Südost, behält die Richtung, nachdem der Karrenweg nach Norden abgebogen ist, jedoch noch 250 m bei, um von dort direkt nach Nordosten bis zur Verbindungsstraße Unterau–Dietzen zu führen. Entlang dieser Straße verläuft die Grenze zurück zum Ausgangspunkt.

Größe der Vorrangfläche: 20,0 ha; Folgenutzung: Landschaftsteich.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung wird mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten

wirksam.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer