# Gesetz vom 14. Juni 1994, mit dem das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz geändert wird (Steiermärkische Veranstaltungsgesetznovelle 1994)

Gesetz vom 14. Juni 1994, mit dem das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz geändert wird (Steiermärkische Veranstaltungsgesetznovelle 1994)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz vom 8. Juli 1969, LGBl. Nr. 192, über öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen (Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz), in der Fassung LGBl. Nr. 29/1986, wird wie folgt geändert:

1. § 6a Abs. 1 lautet:

„(1) Unbeschadet des § 6 dürfen Bewilligungen zur Aufstellung und zum Betrieb von Spielapparaten nur natürlichen Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen, sowie offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften mit dem Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei dieses Abkommens erteilt werden."

2. a) § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Fremde, die Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, sind bei Erteilung von Bewilligungen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt; Fremde, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei dieses Abkommens sind, sind, soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt, bei Erteilung von Bewilligungen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn diesen im Heimatstaat des Fremden zumindest die gleiche Begünstigung eingeräumt ist."

2. b) § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Inwieweit juristische Personen, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften mit dem Sitz im Ausland solchen mit dem Sitz im Inland gleichgestellt sind, ist in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu beurteilen."

2. c) § 7 Abs. 4 lautet:

„(4) Bewilligungen an Fremde, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und juristische Personen mit dem Sitz außerhalb des Hoheitsgebietes einer Vertragspartei dieses Abkommens werden nur auf die im § 9 Abs. 2 bestimmte Dauer erteilt."

„§ 34a

(1) Die Behörde hat dem Veranstalter für Veranstaltungen jederzeit jene Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Erfüllung der Erfordernisse für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung notwendig sind.

(2) Insbesondere bei Großveranstaltungen, wie z. B. bei Sportveranstaltungen in Stadien, kann die Behörde dem Veranstalter zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes einer Veranstaltung vorschreiben, daß

(3) Die Behörde hat dem Veranstalter mit Bescheid die Einrichtung eines Ordnerdienstes vorzuschreiben, wenn dies zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes einer Veranstaltung erforderlich ist, jedenfalls aber dann, wenn

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) §§ 6a Abs. 1 sowie 7 Abs. 1, 3 und 4 treten am 1. Jänner 1994 in Kraft.

KrainerSchachner-Blazizek

LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter