# Gesetz vom 5. Juli 1994, mit dem das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 – StJWG 1991 – geändert wird

Gesetz vom 5. Juli 1994, mit dem das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 – StJWG 1991 – geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz vom 16. Oktober 1990, LGBl. Nr. 93/1990, über die Jugendwohlfahrtspflege in Steiermark (Steiermärkisches Jugendwohlfahrtsgesetz 1991) wird geändert wie folgt:

„(2) Voraussetzung für eine solche Heranziehung ist die Anerkennung durch die Landesregierung. Die Anerkennung ist auf Antrag auszusprechen, wenn der Antragsteller

(1) Pflegeeltern oder Pflegepersonen, die ein Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung gemäß § 37 Abs. 1 aufnehmen, gebührt zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Aufgaben ein Pflegeelterngeld. Die Zuerkennung erfolgt durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde, die die Unterbringung veranlaßt hat.

(2) Das Pflegeelterngeld umfaßt einen Pauschalbetrag für

(3) Der Pauschalbetrag für den Sachaufwand umfaßt insbesondere den angemessenen monatlichen Bedarf des Pflegekindes an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung, Schulartikeln, anteiligen Wohnungs- und Energiekosten sowie für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und eine altersgemäß gestaltete Freizeit.

(4) Der Pauschalbetrag für Erziehungsleistungen ist eine finanzielle Abgeltung an Pflegeeltern oder Pflegepersonen für ihre Tätigkeit im Rahmen der Pflege und Erziehung, unter Berücksichtigung der Art des Pflegeverhältnisses und der damit verbundenen unterschiedlichen Aufgaben.

(5) Die Landesregierung hat die Höhe des monatlichen Pflegeelterngeldes durch Verordnung festzulegen.

(6) Die Festsetzung der Höhe des Pflegeelterngeldes hat getrennt nach Altersstufen in unterschiedlicher Höhe zu erfolgen, und zwar:

(7) Sozialpädagogischen Pflegeeltern oder Pflegepersonen gebührt ein um 50 Prozent erhöhtes Pflegeelterngeld, passageren Pflegeeltern oder Pflegepersonen ein um 100 Prozent erhöhtes Pflegeelterngeld.

(8) Machen Pflegeeltern oder Pflegepersonen einen über den monatlichen Sachaufwand hinausgehenden Sonderbedarf, wie z. B. Aufwendungen für Schikurse, Berufskleidung, Heilungskosten oder Kosten für Heilbehelfe, Geld- oder Sachleistungen für ihr Pflegekind geltend, so ist dieser in angemessener Höhe zu gewähren. Das Ausmaß ist nach den Erfordernissen des Einzelfalles zu bestimmen.

(9) Das Pflegeelterngeld ist monatlich auszubezahlen. In den Monaten Juni und November ist das Pflegeelterngeld in zweifacher Höhe auszubezahlen."

4. § 43 Abs. 3 lautet:

„(3) Auf Antrag kann ein Kostenzuschuß für die Inanspruchnahme weiterer sozialer Dienste gewährt werden. Die Bestimmungen des Abs. 2 Z. 1 und 2 gelten sinngemäß. Für die Gewährung von Kostenzuschüssen zum Pflegeelterngeld im Rahmen der sozialen Dienste gelten die Bestimmungen des § 28 Abs. 8 und 9 sinngemäß. Als Höchstgrenze für die Gewährung von Kostenzuschüssen gilt das durch Verordnung gemäß § 28 Abs. 5 und 6 festgelegte Pflegeelterngeld."

5. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:

„§ 45a

Zuständigkeit im Rahmen des Kostenersatzes

(1) Die Ermittlung der Höhe des Kostenersatzes, der Abschluß einer Vereinbarung über den Kostenersatz im Rahmen der Unterstützung der Erziehung und der vollen Erziehung, die Antragstellung bei Gericht über das Tragen und den Ersatz von Kosten bei voller Erziehung sowie die Einbringung einer Klage zur Hereinbringung des Kostenersatzes der Unterstützung der Erziehung obliegen jener Bezirksverwaltungsbehörde, bei welcher der Herkunftsverband (§ 47) seinen Sitz hat.

(2) Für den Fall, daß zunächst der Herkunftsverband noch nicht feststeht, hat bis zur Feststellung desselben die Bezirksverwaltungsbehörde, die die Maßnahme gesetzt hat, oder die Bezirksverwaltungsbehörde, auf die die Zuständigkeit gemäß § 6 Abs. 2 übergegangen ist, für den Ersatz der Kosten zu sorgen."

6. § 46 Abs. 1 lautet:

„(1) Wird ein Minderjähriger bei Personen, mit denen er bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert ist, oder beim Vormund, ausgenommen jedoch leiblichen Eltern und Wahleltern, untergebracht oder hat das Gericht den Pflegeeltern das Erziehungsrecht übertragen (§ 24 Abs. 1 Z. 4), so kann auf Antrag ein Kostenzuschuß gewährt werden, sofern die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Z. 1 und 2 gegeben sind. Die Bestimmungen des § 28 Abs. 8 und 9 gelten sinngemäß. Als Höchstgrenze für die Gewährung von Kostenzuschüssen gilt das durch Verordnung gemäß § 28 Abs. 5 und 6 festgelegte Pflegeelterngeld."

7. § 46 Abs. 4 lautet:

„(4) Für die Berechnung des Kostenzuschusses gelten die Bestimmungen der von der Landesregierung gemäß § 43 Abs. 5 zu erlassenden Richtlinien."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

KrainerRieder

LandeshauptmannLandesrätin