# Gesetz vom 5. Juli 1994, mit dem das Steiermärkische Jagdgesetz 1986 geändert wird

Gesetz vom 5. Juli 1994, mit dem das Steiermärkische Jagdgesetz 1986 geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Das Steiermärkische Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 17/1993, wird wie folgt geändert:

1. § 58 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Verwendung von Abzugeisen, Abtritteisen und tierquälerischen Fangvorrichtungen ist verboten."

2. § 58 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei Gefahr im Verzug hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirksnaturschutzbeauftragten und des Bezirksjägermeisters dem beeideten Jagdschutzpersonal Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von Abzugeisen und des Verbotes des Abs. 2 Z. 5, 7, 10, 11 und 16 zu genehmigen. Genehmigungen sind im Interesse der Sicherheit und des Tierschutzes an Auflagen (z. B. Nachweis spezieller Kenntnisse des Jagdschutzpersonals, Kennzeichnung, technische Spezifikation der Falle, Kontrolle und Verblenden der Fangvorrichtungen) und Befristungen zu binden. Der Umweltanwalt ist Partei im Genehmigungsverfahren."

3. § 59 samt Überschrift lautet:

„§ 59

Einsetzen revierfremder Wildarten; Ausnahmen

von der Ausschließlichkeit des Jagdrechtes

(1) Das Einsetzen revierfremder Wildarten in den einzelnen Jagdgebieten ist nur mit Zustimmung der Landesregierung nach Einholung eines wildbiologischen Gutachtens und nach Anhörung der Steirischen Landesjägerschaft sowie der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zulässig.

(2) Bisam dürfen außer vom Jagdberechtigten auch von Grundeigentümern, Grundbesitzern oder deren Beauftragten getötet und hiedurch erworben werden. Hiebei dürfen bei Gefahr im Verzug, insbesondere zur Vermeidung volkswirtschaftlicher Schäden, mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde Abzugeisen verwendet werden. Genehmigungen sind im Interesse der Sicherheit und des Tierschutzes an Auflagen (z. B. Nachweis spezieller Kenntnisse, Kennzeichnung, technische Spezifikation der Falle, Kontrolle und Verblenden der Fangvorrichtungen) und Befristungen zu binden.

(3) Zum Schutze der Kleinhaustiere dürfen Füchse, Marder, Iltisse und der Hühnerhabicht in Häusern, Gehöften und Höfen von den Besitzern oder ihren Beauftragten, auch wenn diese Personen nicht im Besitz einer Jagdkarte sind, ohne Bewilligung des Jagdberechtigten lebend gefangen oder mit einer Schußwaffe getötet werden. Das gefangene oder getötete Tier ist dem Jagdberechtigten zu übergeben."

4. § 60 samt Überschrift lautet:

„§ 60

Revierende Hunde und umherstreifende Katzen

(1) Hunde, die abseits von Häusern, Wirtschaftsgebäuden, Herden und Wegen Wild jagend angetroffen werden, und im Wald jagende Katzen, dürfen vom Jagdberechtigten oder vom beeideten Jagdschutzpersonal oder von mit schriftlicher Erlaubnis versehenen Jagdgästen getötet werden. In der Zeit vom 15. September bis 15. März jedoch nur bei konkreter Gefährdung des Wildes, insbesondere im Bereich von Fütterungsanlagen und Einstandsgebieten.

(2) Das Recht zur Tötung von Hunden besteht nicht gegenüber Jagdhunden, Blindenhunden, Polizeihunden, Hunden der Gendarmerie, der Zollwache, des Bundesheeres und Hirtenhunden, sowie Fährten- und Lawinenhunden, wenn sie als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.

(3) Hundebesitzer, die ihre Hunde im fremden Jagdgebiet wiederholt herumstreifen lassen, machen sich einer Übertretung schuldig.

(4) Der Jagdberechtigte ist verpflichtet, die Tötung eines Hundes oder einer gekennzeichneten Katze der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle anzuzeigen. Ferner ist der Jagdberechtigte verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß Kadaver von Hunden und Katzen, die von ihm oder seinem Jagdpersonal getötet wurden, unschädlich beseitigt werden."

KrainerPöltl

LandeshauptmannLandesrat