# Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 29. September 1994 über die Ermächtigung von Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung über Anträge nach dem Aufenthaltsgesetz

Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 29. September 1994 über die Ermächtigung von Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung über Anträge nach dem Aufenthaltsgesetz

Auf Grund des § 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 838/1992 und Nr. 502/1993, wird verordnet:

§ 1

Die Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz werden ermächtigt, über Anträge auf Erteilung von Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz im Namen des Landeshauptmannes zu entscheiden. Ausgenommen von dieser Ermächtigung sind die Fälle des § 7 des Aufenthaltsgesetzes.

§ 2

Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden richtet sich nach dem beabsichtigten Aufenthalt des Fremden.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Krainer